{"id":16719,"date":"2022-03-07T14:26:55","date_gmt":"2022-03-07T13:26:55","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=16719"},"modified":"2022-03-14T21:24:53","modified_gmt":"2022-03-14T20:24:53","slug":"wie-sind-atomkraftwerke-im-krieg-durch-das-recht-geschutzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wie-sind-atomkraftwerke-im-krieg-durch-das-recht-geschutzt\/","title":{"rendered":"Wie sind Atomkraftwerke im Krieg durch das Recht gesch\u00fctzt?"},"content":{"rendered":"<p>Die Welt hielt den Atem an, als am Morgen des 4. M\u00e4rz 2022 bekannt wurde, dass die russischen Streitkr\u00e4fte das gr\u00f6\u00dfte Atomkraftwerk in <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2022\/mar\/04\/zaporizhzhia-nuclear-power-plant-everything-you-need-to-know\">Zaporizhzhia<\/a> in der Ukraine in der Nacht angegriffen hatten, so dass dies teilweise brannte. Gl\u00fccklicherweise handelte es sich \u201enur\u201c um ein Verwaltungsgeb\u00e4ude und das Feuer konnte schnell gel\u00f6scht werden. Die Reaktoren nahmen keinen Schaden und es trat wahrscheinlich auch <a href=\"https:\/\/www.iaea.org\/newscenter\/pressreleases\/update-11-iaea-director-general-statement-on-situation-in-ukraine\">keine Strahlung<\/a> aus. Mittlerweile wird das Atomkraftwerk in Zaporizhzhia wohl <a href=\"https:\/\/snriu.gov.ua\/en\/news\/zaporizhzhia-npp-still-under-control-military-forces-russian-federation\">von den russischen Streitkr\u00e4ften kontrolliert<\/a>. Bereits einige Tage zuvor hatten die russischen Streitkr\u00e4fte mit milit\u00e4rischen Mitteln <a href=\"https:\/\/snriu.gov.ua\/en\/news\/chnpp-facilities-situation-update\">das ehemalige Atomkraftwerk in Tschernobyl eingenommen<\/a>. <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2022-02\/ukraine-russland-tschernobyl-krieg-atomkraftwerk?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F\">Dabei soll auch ein Lager mit radioaktivem Abfall beschossen worden sein; zeitweilig wurden erh\u00f6hte Strahlenwerte gemessen<\/a>. Bekannterweise besteht selbst im Friedenszustand eine Gefahr durch Atomkraftwerke, wenn Sie nicht korrekt betrieben werden. Im Konflikt, gerade wenn Sie direkt Teil von Kampfhandlungen sind oder sich in einem Gebiet der Kampfhandlungen befinden, ist dieses Risiko um ein Vielfaches h\u00f6her. Doch wie sind Atomkraftwerde im Krieg gesch\u00fctzt? Kopf und Bauch sagen, dass sie aufgrund ihrer Gefahr f\u00fcr Mensch und Umwelt von den Kampfhandlungen ausgenommen werden sollten, aber haben sich die Staaten darauf auch einigen k\u00f6nnen? Schlie\u00dflich kann grunds\u00e4tzlich eine Unterbrechung der Stromversorgung des Milit\u00e4rs einen milit\u00e4rischen Vorteil bedeuten, auch wenn darunter die Zivilbev\u00f6lkerung leidet. Diesen Fragen m\u00f6chte ich im Folgenden nachgehen und analysieren, inwieweit das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht Angriffe auf Atomkraftwerke trotz der drohenden Gefahren gestattet.<\/p>\n<p><strong>Atomkraftwerke sind nicht grunds\u00e4tzlich von den Kriegshandlungen ausgenommen<\/strong><\/p>\n<p>Angriffskriege sind seit dem Briand-Kellogg-Pakt 1928 im V\u00f6lkerrecht ge\u00e4chtet und insbesondere durch Art. 2 Abs. 4 der UN-Charter verboten. Es handelt sich dabei sogar um zwingendes Recht, also eine <a href=\"http:\/\/legal.un.org\/docs\/?path=..\/ilc\/reports\/2019\/english\/chp5.pdf&amp;lang=EFSRAC\">Norm des <em>ius cogens<\/em> <\/a>. Trotzdem hat die Russische F\u00f6deration unter Pr\u00e4sident Putin am 24. Februar 2022 eine <a href=\"https:\/\/dgfir.de\/\">rechtwidrige Aggression gegen\u00fcber der Ukraine <\/a>begonnen, die noch fortdauert. Auch wenn dieser Akt einen Bruch des V\u00f6lkerrechts darstellt, so ist nach diesem Rechtsbruch das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht durch alle Konfliktparteien einzuhalten. Dies gilt f\u00fcr die Streitkr\u00e4fte der Russischen F\u00f6deration wie auch die der Ukraine als kriegsf\u00fchrende Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts. Das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht, kodifiziert in den <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/de\/document\/die-genfer-abkommen-von-1949-und-ihre-zusatzprotokolle\">vier Genfer Konventionen und zwei Zusatzprotokollen<\/a>, dient dem Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung vor den Kriegshandlungen. Zivilisten und zivile Objekt sind von den Kriegshandlungen zu verschonen und zu sch\u00fctzen, so besagt es u.a. das Unterscheidungsgebot als elementares Prinzip des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts (vgl. Art. 51 des 1. Zusatzprotokolls); auch sind kollaterale Sch\u00e4den an der Zivilbev\u00f6lkerung nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrund zu vermeiden. Trotzdem fallen unbeteiligte B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger immer wieder Kriegshandlungen zum Opfer, so auch in diesem Konflikt. Neben der Zivilbev\u00f6lkerung und zivilen Objekten gibt es weitere besondere Schutzg\u00fcter im humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht, die aufgrund ihrer Bedeutung oder ihres Gef\u00e4hrdungspotentials hervorgehoben gesch\u00fctzt sind. Dies gilt f\u00fcr <a href=\"https:\/\/en.unesco.org\/protecting-heritage\/convention-and-protocols\/1954-convention\">kulturelle G\u00fcter<\/a>, Kirchen oder medizinisches Personal, aber auch f\u00fcr Atomkraftwerke oder Staud\u00e4mme.<\/p>\n<p>Wegen der besonderen Gefahr, die von Atomkraftwerken ausgeht, konnten sich Staaten zumindest in den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen in den 70er Jahren auf eine Regelung einigen. Atomkraftwerke grunds\u00e4tzlich von den Kriegshandlungen auszunehmen, fand jedoch keinen Konsens unter den Staaten. Unter gewissen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen daher selbst Atomkraftwerke angegriffen werden, wenn der milit\u00e4rische Vorteil eines solchen Angriffs \u00fcberwiegt. Dennoch einigten sich die Hohen Vertragsparteien des 1. Zusatzprotokolls darauf einigen, Atomkraftwerke im internationalen bewaffneten Konflikt zwischen zwei Vertragsstaaten unter einen besonderen Schutz in <strong>Art. 56<\/strong> zum<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<em>Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gef\u00e4hrliche Kr\u00e4fte enthalten<\/em>&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Wie ist ein Angriff auf ein Atomkraftwerk v\u00f6lkerrechtlich einzuordnen? <\/strong><\/p>\n<p>Den Rechtsrahmen gibt diesbez\u00fcglich prim\u00e4r das 1. Zusatzprotokoll vor. Die Russische F\u00f6deration und die Ukraine sind jeweils Vertragspartei. Sie haben beide keine Vorbehalte bzgl. Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls eingereicht, so dass Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls f\u00fcr beide Konfliktparteien G\u00fcltigkeit hat.<\/p>\n<p>In Art. 56 Abs. 1 S. 1 des 1. Zusatzprotokolls haben sich die Hohen Vertragsparteien &#8211; und damit auch Russland und die Ukraine \u2013 grunds\u00e4tzlich darauf geeinigt, dass Kernkraftwerke nicht angegriffen werden d\u00fcrfen, selbst wenn sie ein rechtm\u00e4\u00dfiges milit\u00e4risches Ziel darstellen und damit angegriffen werden d\u00fcrften. Dies geht auf den Unterscheidungsgrundsatz des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts zur\u00fcck, welcher die Unterscheidung in zivile und milit\u00e4rische Ziele verlangt, wobei nur milit\u00e4rische Ziele unter bestimmten Voraussetzungen angegriffen werden d\u00fcrfen. Satz 1 konkretisiert das Verbot von Angriffen gegen Atomkraftwerke: Dieses Verbot besteht n\u00e4mlich nur, wenn durch einen Angriff auf ein Kernkraftwerk die gef\u00e4hrlichen Kr\u00e4fte, hier also bspw. radioaktive Strahlung, freigesetzt und dadurch schwere Verluste an der Zivilbev\u00f6lkerung verursacht werden. Der vordergr\u00fcndige <em>raison d\u2019\u00eatre<\/em> des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts, der Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung vor den Kampfhandlungen, wird damit in Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls spezifisch auf Kernkraftwerke angewendet. Dieses Verbot in Abs. 1 wird sodann in Abs. 2 eingeschr\u00e4nkt: Dieser Schutz gilt nicht f\u00fcr Atomkraftwerke,<\/p>\n<blockquote><p>\u201e<em>wenn sie elektrischen Strom zur regelm\u00e4\u00dfigen, bedeutenden und unmittelbaren Unterst\u00fctzung von Kriegshandlungen liefern und wenn ein solcher Angriff das einzige praktisch m\u00f6gliche Mittel ist, um diese Unterst\u00fctzung zu beenden<\/em>.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Damit haben sich die Hohen Vertragsparteien in Art. 56 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls eine hohe H\u00fcrde f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfige Angriff auf Atomkraftwerke geeinigt und eine Abw\u00e4gung im Sinne des Grundsatzes der milit\u00e4rischen Notwendigkeit und des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes getroffen. Es kann Konstellationen geben, in denen der milit\u00e4rische Vorteil durch einen Angriff \u00fcberwiegt, selbst bei Atomkraftwerken. Ber\u00fccksichtigt wird hier auch, dass Kernkraftwerke sogenannte <em>Dual-use<\/em>-Objekte darstellen k\u00f6nnen, also der zivilen und milit\u00e4rischen Nutzung zeitgleich dienen.<\/p>\n<p><strong>Auch eine Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass die Atomkraftwerke in der Ukraine aktuell die Zivilbev\u00f6lkerung und auch die Streitkr\u00e4fte mit Strom versorgen. Damit liefern sie auch \u201eunmittelbar Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Kriegshandlungen.&#8221; Fraglich ist jedoch, ob dies eine \u201ebedeutende&#8221; Unterst\u00fctzung darstellt, und ob ein Angriff auf Atomkraftwerke die einzige praktische M\u00f6glichkeit zur Beendigung dieser Unterst\u00fctzung ist. Im Rahmen der Abw\u00e4gung des milit\u00e4rischen Vorteils mit den Konsequenzen f\u00fcr die Zivilbev\u00f6lkerung ist hier an mildere Mittel zu denken. Auch wenn es schwerf\u00e4llt, in einem solchen Fall \u00fcber \u201emildere\u201c Mittel nachzudenken, kann das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht aufgrund des milit\u00e4rischen Vorteils eine solche Aktion gew\u00e4hren.\u00a0 Nicht zu vergessen ist dabei aber, dass diese \u201emilderen\u201c Mittel f\u00fcr die Zivilbev\u00f6lkerung durch das Unterbrechen der Stromversorgung im Winter gravierende Folgen haben werden. Aufgrund unserer Werte und Moralvorstellungen fallen diese \u00dcberlegungen jedoch sehr schwer. Trotzdem h\u00e4tte eine nukleare Katastrophe weitreichendere Konsequenzen. Bevor also das Atomkraftwerk und seine Reaktoren rechtm\u00e4\u00dfig angegriffen werden d\u00fcrfen, k\u00f6nnten mit weniger gravierenden Folgen als bei einer nuklearen Katastrophe zun\u00e4chst die Infrastruktur zum Atomkraftwerk (bspw. Stromleitungen oder Transformatoren) rechtm\u00e4\u00dfig angegriffen werden, um damit die Energiezufuhr der gegnerischen Streitkr\u00e4fte einzuschr\u00e4nken. Auch ist an verdeckte Operation zum Herunterfahren eines Kernkraftwerks bei ausreichender K\u00fchlung der Reaktoren zu denken, um das milit\u00e4rische Ziel der Unterbrechung der Energieversorgung des Milit\u00e4rs zu erreichen. Das \u201eUnbrauchbarmachen\u201c ist schlie\u00dflich nicht durch Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls verboten, wie es bspw. bei Art. 54 Abs. 2 des 1. Zusatzprotokolls in Bezug auf Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr das \u00dcberleben der Zivilbev\u00f6lkerung unerl\u00e4sslich sind, vorgesehen ist. Wobei in diesem Zusammenhang \u00fcberlegt werden k\u00f6nnte, inwieweit die Stromzufuhr im Winter f\u00fcr das \u00dcberleben der Zivilbev\u00f6lkerung heutzutage unerl\u00e4sslich ist.<\/p>\n<p>Ferner ist es aufgrund der unkontrollierbaren und schwerwiegenden Sch\u00e4den, welche durch radioaktive Strahlung an der Zivilbev\u00f6lkerung entstehen k\u00f6nnen, nur schwer vorstellbar, welche milit\u00e4rischen Vorteile einen derart massiven Schaden \u00fcberwiegen k\u00f6nnten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Art. 56 Abs. 1 und. 3 des 1. Zusatzprotokolls und des Unterscheidungs- sowie des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes zu bedenken. Die russischen Streitkr\u00e4fte sind zudem gem. Art. 57 des 1. Zusatzprotokolls verpflichtet, Vorsichtsma\u00dfnahmen zum Schutze der Zivilbev\u00f6lkerung vor ihren Angriffen zu treffen. Bei Angriffen gegen Atomkraftwerke ist damit besondere Vorsicht geboten.<\/p>\n<p><strong>Angriffe im Umkreis von Atomkraftwerken<\/strong><\/p>\n<p>Das Gleiche gilt gem. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 des 1. Zusatzprotokolls f\u00fcr milit\u00e4rische Ziele in der N\u00e4he der Atomkraftwerke, auch wenn diese milit\u00e4rische Ziele grunds\u00e4tzlich legal angegriffen werden d\u00fcrfen. Hier gilt der gleiche Ma\u00dfstab wie bei Angriffen von Atomkraftwerken.<\/p>\n<p><strong>Herunterfahren und Abschalten von Kernkraftwerken?<\/strong><\/p>\n<p>Zum Schutz der eigenen Zivilbev\u00f6lkerung kann auch die ukrainische Regierung als angegriffene Partei angehalten sein, Schutzma\u00dfnahmen anl\u00e4sslich der russischen Kriegshandlungen zu treffen. Um die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger vor radioaktiver Strahlung durch Angriffe auf Atomkraftwerke zu sch\u00fctzen, k\u00f6nnten die Atomkraftwerke bspw. heruntergefahren und abgeschaltet werden. Diese Schutzpflicht geht auf die Pflichten des Art. 58 Abs. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur\u00fcck. Diese Regelung richtet sich an angreifende wie auch angegriffene Parteien eines Konflikts. Hervorzuheben ist auch, dass die Ukraine als angegriffene Konfliktpartei nicht gleichfalls als Repressalie gegen Russland ein russisches Atomkraftwerk angreifen darf; der Grundsatz des Alten Testaments, \u201eAug um Aug, Zahn um Zahn,\u201c ist explizit in Art. 56 Abs. 4 des 1. Zusatzprotokolls verboten.<\/p>\n<p><strong>Schwerer Versto\u00df gegen das 1. Zusatzprotokoll<\/strong><\/p>\n<p>Besteht also das <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/en\/ukraine-the-risks-of-war-in-a-nuclear-state\/a-60963926\">ernsthafte Risiko<\/a>, dass ein direkter Angriff der russischen Streitkr\u00e4fte gegen ein Atomkraftwerkradioaktive Strahlung freisetzt, die wiederum schwere Verluste in Form von ernsthaften und langfristigen Gesundheits- und Umweltsch\u00e4den bei der Zivilbev\u00f6lkerung ausl\u00f6st, dann sind diese Angriffe ohne vorherige weniger gef\u00e4hrdende Angriffe mit gleicher Zielsetzung aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit v\u00f6lkerrechtswidrig. Ein solcher Versto\u00df kann zudem aufgrund der schwerwiegenden Gesundheitsgef\u00e4hrdung der Zivilbev\u00f6lkerung durch die radioaktive Strahlung als schwerer Versto\u00df gegen das 1. Zusatzprotokolls i.S.d. Art. 85 Abs. 3 <em>lit<\/em>. c des 1. Zusatzprotokolls gewertet werden und stellt damit gem. Art. 85 Abs. 5 des 1. Zusatzprotokolls Kriegsverbrechen dar. Zeitgleich ist die Ukraine aber auch verpflichtet, ihre Zivilbev\u00f6lkerung zu sch\u00fctzen, ggf. durch Abschalten der Atomkraftwerke.<\/p>\n<p><strong>Ausblick: Gefahr durch andere gef\u00e4hrliche Anlagen?<\/strong><\/p>\n<p>Neben der Gefahr durch Angriffe gegen ukrainische Atomkraftwerke mit insgesamt 15 nuklearen Reaktoren bestehen \u00e4hnliche Risiken durch Angriffe gegen andere gef\u00e4hrliche Anlagen, wie bspw. bei <a href=\"https:\/\/twitter.com\/ZoiEnvironment\/status\/1499069251314933768\">\u00d6ldepots, Raffinerien, Pipelines, chemische Anlagen, metallurgische Anlagen oder auch Bergwerke<\/a>n. Es bestehen konkrete Gesundheitsgefahren f\u00fcr die Zivilbev\u00f6lkerung sowie ein drohender und sehr ernstzunehmender <a href=\"https:\/\/ceobs.org\/environmental-trends-in-the-ukraine-conflict-10-days-in\/\">Schaden an der Umwelt<\/a> durch diese Art der Kriegsf\u00fchrung, wie von <a href=\"https:\/\/twitter.com\/ZelenskyyUa\/status\/1500059185215688704\">Pr\u00e4sident Selenskyj anl\u00e4sslich des Angriffs auf Zaporizhzhia<\/a> hervorgehoben. Diese anderen Anlagen stehen allerdings nicht unter dem besonderen Schutz des Art. 56 des 1. Zusatzprotokolls; sie sind \u00fcber andere und allgemeinere Regelungen (bspw. durch Art. 55 Abs. 1 des 1. Zusatzprotokolls zum Umweltschutz) und u.a. durch den Unterscheidungsgrundsatz und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gesch\u00fctzt. Erfahrungsgem\u00e4\u00df f\u00fchrt diese Art der Kriegsf\u00fchrung zu langfristigen Gesundheits- und Umweltsch\u00e4den, die nicht an den Grenzen der Ukraine Halt machen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Welt hielt den Atem an, als am Morgen des 4. M\u00e4rz 2022 bekannt wurde, dass die russischen Streitkr\u00e4fte das gr\u00f6\u00dfte Atomkraftwerk in Zaporizhzhia in der Ukraine in der Nacht angegriffen hatten, so dass dies teilweise brannte. Gl\u00fccklicherweise handelte es sich \u201enur\u201c um ein Verwaltungsgeb\u00e4ude und das Feuer konnte schnell gel\u00f6scht werden. 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