{"id":16368,"date":"2022-02-01T08:00:51","date_gmt":"2022-02-01T07:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=16368"},"modified":"2022-02-01T19:14:32","modified_gmt":"2022-02-01T18:14:32","slug":"verfassungsrechtliche-verantwortlichkeit-in-der-klimakrise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/verfassungsrechtliche-verantwortlichkeit-in-der-klimakrise\/","title":{"rendered":"Verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Klimakrise"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein untersch\u00e4tzter Entscheidungsaspekt<\/strong><\/p>\n<p>Kaum eine Gerichtsentscheidung der j\u00fcngeren Vergangenheit hat so viel Aufruhr verursacht wie der<br \/>\nKlimabeschluss (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">1 BvR 2656\/18<\/a>) des Bundesverfassungsgerichts vom M\u00e4rz letzten Jahres. Nicht nur im schnelllebigen Raum der sozialen Netzwerke und Newsportale sorgte die Entscheidung f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bverfg-klimaklage-20a-gg-grundrecht-oekologisches-existenzminimum-klimaschutz-interview\/\">erhitzte Gem\u00fcter<\/a>, auch die zuweilen tr\u00e4gere Jurisprudenz war pl\u00f6tzlich in heller Aufregung. Es dauerte nur wenige Stunden bis zu den ersten <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/?s=Klimabeschluss&amp;asp_active=1&amp;p_asid=1&amp;p_asp_data=1&amp;current_page_id=52338&amp;qtranslate_lang=0&amp;filters_changed=0&amp;filters_initial=1&amp;asp_gen%5b%5d=title&amp;asp_gen%5b%5d=content&amp;asp_gen%5b%5d=excerpt&amp;customset%5b%5d=post\">Blogeintr\u00e4gen<\/a> von Rechtswissenschaftler*innen, die sich mit den juristischen Feinheiten und interdisziplin\u00e4ren Auswirkungen dieser Entscheidung befassten. Besonderes Interesse weckte dabei die neuartige Grundrechtsdimension der intertemporalen Freiheitsrechte, die das Bundesverfassungsgericht als Grundlage f\u00fcr die Grundrechtsverletzung der Beschwerdef\u00fchrenden heranzog (s. etwa <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/elfes-revisited\/\">hier<\/a>, <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/die-freiheit-der-anderen\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/ein-grundrecht-auf-generationengerechtigkeit\/\">hier<\/a>). Die Erregung \u00fcber dieses Rechtskonstrukt hat allerdings den eigentlich bahnbrechenden Gehalt der Entscheidung \u00fcberschattet: die Beurteilung der klimarechtlichen Verantwortlichkeit deutscher Staatsgewalt vor dem Hintergrund naturwissenschaftlicher Unsicherheiten.<\/p>\n<p>Der vorliegende Beitrag w\u00fcrdigt diesen zu Unrecht vernachl\u00e4ssigten Aspekt des Klimabeschlusses und hebt dessen Brisanz hervor. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass sich Bundestag und Bundesregierung nicht hinter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen CO<sub>2<\/sub>-Ausst\u00f6\u00dfen und klimawissenschaftlichen Unw\u00e4gbarkeiten verstecken d\u00fcrfen. Diese grundlegende Aussage wird erhebliche <a href=\"https:\/\/www.juwiss.de\/46-2021\/\">Auswirkungen auf zuk\u00fcnftige Klimaschutzverfahren<\/a> haben.<\/p>\n<p><strong>Fehlende Kausalit\u00e4t aufgrund naturwissenschaftlicher Ungewissheit?<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der vier Klimaverfassungsbeschwerden musste sich das Bundesverfassungsgericht mit einer Problematik befassen, die sich in vielen Klimaklagen stellt: Das vielschichtige Ph\u00e4nomen der Erderw\u00e4rmung l\u00e4sst sich aufgrund seiner naturwissenschaftlichen Eigenheiten nur schwer in die Schablonen geltender Rechtsprinzipien pressen. Eine rechtlich ad\u00e4quate Aufarbeitung des Klimawandels bereitet somit erhebliches Kopfzerbrechen. Zwar bestehen <a href=\"https:\/\/www.ipcc.ch\/report\/ar6\/wg1\/downloads\/report\/IPCC_AR6_WGI_Full_Report.pdf\">keine Zweifel<\/a> daran, dass der Klimawandel durch Hitzewellen und Extremniederschl\u00e4ge \u2013 wie <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/studie-zeigt-zusammenhang-klimawandel-flut-an-ahr-und-erft-100.html\">j\u00fcngst<\/a> im Westen des Landes \u2013 auch in Deutschland grundrechtlich gesch\u00fctzte G\u00fcter wie Leib, Leben oder Eigentum in erheblichem Ausma\u00dfe bedroht. Extremwetterereignisse lassen sich jedoch nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft weder vorhersagen noch im Einzelfall eindeutig auf den Klimawandel oder gar auf konkrete Treibhausgasemissionen zur\u00fcckf\u00fchren. Diese naturwissenschaftliche Ungewissheit bereitet, trotz des sicheren Wissens um die Gef\u00e4hrlichkeit des Klimawandels, erhebliche <a href=\"https:\/\/www.juwiss.de\/45-2021\/\">Schwierigkeiten<\/a> f\u00fcr die Geltendmachung der betroffenen grundrechtlichen Positionen vor dem Bundesverfassungsgericht. Insbesondere die Frage nach der Urs\u00e4chlichkeit staatlichen Handelns f\u00fcr Klimawandelfolgen stellt eine kaum zu \u00fcberwindende H\u00fcrde dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erfolg einer Verfassungsbeschwerde muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Tun oder Unterlassen der deutschen Staatsgewalt die Beschwerdef\u00fchrenden in ihren Grundrechten verletzt. Hierf\u00fcr bedarf es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung neben dem hinreichenden Einwirken auf eine grundrechtlich gesch\u00fctzte Position der Kausalit\u00e4t staatlichen Handelns oder Unterlassens f\u00fcr eben diesen grundrechtsbeeintr\u00e4chtigenden Erfolg. Im Kontext des Klimawandels stellt sich hier im Umkehrschluss die Frage, ob durch ein alternatives staatliches Handeln Sch\u00e4den durch Extremwetterereignisse oder sonstige Klimawandelfolgen verhindert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dagegen \u2013 und somit auch gegen eine entsprechende Zurechnung einzelner Klimawandelfolgen \u2013 spricht zum einen, dass sich die von deutschem Boden ausgehenden CO<sub>2<\/sub>-Emissionen momentan auf lediglich <a href=\"https:\/\/publications.jrc.ec.europa.eu\/repository\/bitstream\/JRC117610\/fossil_co2_emissions_of_all_world_countries_booklet_online_final.pdf\">zwei Prozent<\/a> der weltweit ausgesto\u00dfenen CO<sub>2<\/sub>-Menge summieren. Selbst wenn staatliche Stellen daf\u00fcr sorgten, dass innerhalb des deutschen Herrschaftsbereiches zuk\u00fcnftig gar keine Treibhausgase mehr emittiert werden, k\u00f6nnte nur ein sehr begrenzter Einfluss auf die globale Klimaentwicklung genommen werden. Zum anderen kann nach dem derzeitigen <a href=\"https:\/\/www.tandfonline.com\/doi\/full\/10.1080\/02646811.2018.1451020\">Stand der Wissenschaft<\/a> nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob einzelne Wetterereignisse infolge einer CO<sub>2<\/sub>-Reduktion in Deutschland wirklich milder ausfielen. Selbst bei berechenbaren Klimawandelfolgen wie dem Anstieg des Meeresspiegels l\u00e4sst sich ein entsprechender Einfluss nicht zweifelsfrei zuordnen. Zu unvorhersehbar und zu wenig linear wirken einzelne Treibhausgasemissionen in der Atmosph\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Unvorhersehbarkeit konkreter Wetterverl\u00e4ufe \u2013 gepaart mit dem global gesehen geringen Anteil Deutschlands an den globalen CO<sub>2<\/sub>-Emissionen \u2013 f\u00fchrt dazu, dass eine Urs\u00e4chlichkeit staatlichen Handelns f\u00fcr potenzielle Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigungen durch den Klimawandel nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht nachgewiesen werden kann. Nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der bisherigen Verfassungsrechtsprechung w\u00e4ren die Klimaverfassungsbeschwerden daher allesamt ablehnend zu bescheiden gewesen.<\/p>\n<p><strong>Ein neuer Ma\u00dfstab beim Klimaschutz<\/strong><\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deutlich: Das Gericht hat die deutsche Hoheitsgewalt dennoch als mitverantwortlich f\u00fcr den Klimawandel und seine Folgen angesehen. Losgel\u00f6st von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Kausalit\u00e4tsfragen im Umweltbereich statuierte das oberste deutsche Gericht eindr\u00fccklich, dass der globale Charakter des Klimawandels einer Verantwortlichkeit nicht entgegenstehe, auch wenn der deutsche Staat die Erderw\u00e4rmung nicht allein beseitigen k\u00f6nne (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 149<\/a>). Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG verpflichte den Staat, eine L\u00f6sung des Klimaschutzproblems auf \u00fcberstaatlicher Ebene zu suchen und auf diese hinzuarbeiten (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn.\u00a0199<\/a>).<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung findet diese Entscheidung in einer zun\u00e4chst sehr abstrakten wie auch weitsichtigen Betrachtung der Gesamtlage: Der genuin globale Charakter der Erderw\u00e4rmung erfordere denknotwendig weltweite Klimaschutzma\u00dfnahmen (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 200<\/a>), ein Entlastungsverweis auf die Treibhausgasemissionen anderer Staaten sei daher ausgeschlossen (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 203<\/a>). Nur wenn alle Staaten der Erde in einer gemeinsamen Anstrengung t\u00e4tig werden, k\u00f6nne der Klimawandel erfolgreich bek\u00e4mpft werden (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 202<\/a>). Zu einem T\u00e4tigwerden und Einhalten bestimmter Klimaziele habe sich der Gesetzgeber \u00fcber die Ratifizierung des <a href=\"https:\/\/www.bmuv.de\/fileadmin\/Daten_BMU\/Download_PDF\/Klimaschutz\/paris_abkommen_bf.pdf\">Pariser Abkommens<\/a> und die Festsetzungen in \u00a7 1 S. 3 des Klimaschutzgesetzes selbst verpflichtet (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 211, 213<\/a>).<\/p>\n<p>Noch \u00fcberzeugender werden die Ausf\u00fchrungen mit dem Argument, der deutsche Staat k\u00f6nne durch internationale Einflussnahme und Kooperation einen deutlich umfangreicheren Einfluss auf die globale Klimaentwicklung nehmen, als die rechnerischen zwei Prozent es vermuten lie\u00dfen (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 202<\/a>). Mit nationalen Klimaschutzma\u00dfnahmen k\u00f6nne die Bundesrepublik eine Vorreiterrolle einnehmen und internationales Vertrauen in die erfolgreiche und lebenswerte Bek\u00e4mpfung der Erderw\u00e4rmung st\u00e4rken<br \/>\n(<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">Rn. 203<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Notwendigkeit und Weitsicht zugleich<\/strong><\/p>\n<p>Bei Betrachtung der vorhergehenden Ausf\u00fchrungen ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht gar nicht erst den Versuch unternimmt, eine Kausalit\u00e4t im herk\u00f6mmlichen Sinne zu konstruieren, wohl wissend, dass mit der derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnislage eine direkte Urs\u00e4chlichkeit kaum zu begr\u00fcnden w\u00e4re. Im Ergebnis handelt es sich bei den dargelegten Erw\u00e4gungen weniger um eine Weiterentwicklung juristischer Kausalit\u00e4ts\u00fcberlegungen als vielmehr um ein grundrechtlich indiziertes Verzichten auf die Notwendigkeit einer kausalen Verkn\u00fcpfung im Sonderfall des Klimawandels (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">vgl. Rn. 202<\/a>).<\/p>\n<p>Handlungsleitend d\u00fcrfte bei dieser Entscheidung das offensichtliche und grundgesetzlich gebotene Erfordernis gewesen sein, ein Defizit nationaler Rechtsgrundlagen auszugleichen und die Bundesregierung verbindlich in internationale Klimaschutzanstrengungen einzubeziehen. F\u00fcr den effektiven Kampf gegen den Klimawandel w\u00e4re es fatal, wenn Staaten ihre rechtliche Klimaverantwortlichkeit aufgrund wissenschaftlicher Ungewissheiten und durch den Verweis auf Emissionen anderer L\u00e4nder bestreiten k\u00f6nnten. Eine Spirale der Verantwortungslosigkeit durch gegenseitige Schuldzuweisungen w\u00e4re der Genickbruch f\u00fcr die Begrenzung der Klimaerw\u00e4rmung, die zwingenderma\u00dfen eine gemeinsame und globale Kraftanstrengung voraussetzt. Eine entsprechend wegweisende Bedeutung hat der Beschluss daher auch \u00fcber nationale Grenzen hinweg. Das Bundesverfassungsgericht orientiert sich mit seiner Entscheidung an einem internationalen Rechtsprechungstrend f\u00fcr gesteigerte Klimaverantwortlichkeit (<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">vgl. Rn. 203<\/a>) und setzt starke Anreize f\u00fcr den Ausbau des Dialogs zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtsordnungen.<\/p>\n<p><strong>Ein hoffnungsvoller Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Deutschlands h\u00f6chstes Gericht erkennt die einzelstaatliche Mitverantwortung trotz globaler Gesamtverantwortung f\u00fcr den Kampf gegen den Klimawandel in klaren Worten und bestens nachvollziehbar an. Auch wenn Unsicherheiten \u00fcber konkrete Vorg\u00e4nge und zuk\u00fcnftige Entwicklungen bestehen, schlie\u00dfen diese die Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt f\u00fcr die globale Erderw\u00e4rmung nicht aus.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich-rechtliche Klimaschutzverfahren vor deutschen Gerichten werden somit in Zukunft eine bedeutende H\u00fcrde weniger zu \u00fcberwinden haben \u2013 eine weitere Stufe im Ringen um effektiven Grundrechtsschutz vor den Gefahren des Klimawandels ist dank der Weitsicht des Bundesverfassungsgerichts erfolgreich erklommen. Doppelte Brisanz erh\u00e4lt diese Entscheidung durch ihre Vorbildfunktion \u00fcber nationale Grenzen hinweg. Weltweit werden Gerichte den Beschluss genau unter die Lupe nehmen und sich im besten Fall zu \u00e4hnlich mutigen Entscheidungen motivieren lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Text wurde im Rahmen des KlimaEssay Wettbewerbs des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. mit dem Sonderpreis des V\u00f6lkerrechtsblogs f\u00fcr ein ausgezeichnetes Essay mit v\u00f6lkerrechtlichen Bez\u00fcgen ausgezeichnet. Weitere pr\u00e4mierte Texte werden in K\u00fcrze bei FAZ Einspruch, im Bucerius Law Journal und in den Hamburger Rechtsnotizen erscheinen. N\u00e4here Informationen und noch weitere Texte finden Sie auf der Website des Wettbewerbs (<a class=\"\" href=\"http:\/\/www.bundesfachschaft.de\/klimaessay\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.bundesfachschaft.de\/klimaessay<\/a>).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein untersch\u00e4tzter Entscheidungsaspekt Kaum eine Gerichtsentscheidung der j\u00fcngeren Vergangenheit hat so viel Aufruhr verursacht wie der Klimabeschluss (1 BvR 2656\/18) des Bundesverfassungsgerichts vom M\u00e4rz letzten Jahres. Nicht nur im schnelllebigen Raum der sozialen Netzwerke und Newsportale sorgte die Entscheidung f\u00fcr erhitzte Gem\u00fcter, auch die zuweilen tr\u00e4gere Jurisprudenz war pl\u00f6tzlich in heller Aufregung. 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