{"id":16109,"date":"2021-12-22T14:00:25","date_gmt":"2021-12-22T13:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/?p=16109"},"modified":"2021-12-24T09:59:45","modified_gmt":"2021-12-24T08:59:45","slug":"ein-weihnachtsgeschenk-fur-enten-und-ganse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/ein-weihnachtsgeschenk-fur-enten-und-ganse\/","title":{"rendered":"Ein Weihnachtsgeschenk f\u00fcr Enten und G\u00e4nse"},"content":{"rendered":"<p>Das insbesondere in <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/panorama\/frankreich-weihnachten-stopfleber-foie-gras-streit-1.5488370\">Frankreich beliebte Weihnachtsessen<\/a> Foie gras ist ein krankes Produkt, n\u00e4mlich die pathologisch verfettete Leber von Enten und G\u00e4nsen. Die mit der Herstellung verbundene Tierqu\u00e4lerei sollte EU-weit beendet werden. In Deutschland und in mindestens elf weiteren EU-Mitgliedstaaten ist die Stopfleberproduktion bereits gesetzlich untersagt. Gegenw\u00e4rtig werden diese Verbote, die den demokratischen Konsens der B\u00fcrger der betroffenen L\u00e4nder widerspiegeln, noch durch Importe, insbesondere aus Frankreich, unterminiert. Die Heranreifung des europ\u00e4ischen<em> ordre public animalier<\/em> gebietet es nun, diese Tierwohl-L\u00fccke zu schlie\u00dfen. Das widerliche Gesch\u00e4ft kann grundrechtskonform EU-weit verboten werden. Sowohl das Recht des EU-Binnenmarkts als auch das Welthandelsrecht erlauben Importverbote. Da in Europa (<a href=\"https:\/\/www.statista.com\/statistics\/1228636\/foie-gras-european-production-breakdown\/\">\u00fcberwiegend in Frankreich<\/a>) \u00fcber 90% der weltweiten Stopfleberproduktion stattfindet, w\u00fcrde ein europ\u00e4isches Verbot einen bedeutsamen Beitrag zur Beseitigung der Tierqu\u00e4lerei leisten.<\/p>\n<p><strong>Die grausigen Tatsachen<\/strong><\/p>\n<p>Foie gras wird auf tierqu\u00e4lerische Weise hergestellt. In den letzten zwei bis drei Wochen ihres nur ungef\u00e4hr zw\u00f6lf Wochen langen Lebens werden die Enten und G\u00e4nse gestopft. Dabei wird ihnen ein bis drei Mal t\u00e4glich ein Metallrohr in die Speiser\u00f6hre eingef\u00fchrt, durch das mit hohem Druck ein Brei aus Mais und Fett gepresst wird, weit \u00fcber den Nahrungsmittelbedarf der V\u00f6gel hinaus. (Die Futtermenge entspricht zw\u00f6lf Kilogramm Spaghetti f\u00fcr einen Menschen). Die Vogelleber reagiert mit einem starken Anschwellen und erreicht zum Teil das Zehnfache ihrer nat\u00fcrlichen Gr\u00f6\u00dfe. Die krankhaft verfette Leber f\u00fchrt zu Verletzungen, Entz\u00fcndungen oder Infektionen der Speiser\u00f6hre und des Darms sowie zu Pilz- und Bakterienbefall. Bis zu vier Prozent der Enten sterben schon an den Nebenwirkungen (siehe u.a.: <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/food\/system\/files\/2020-12\/sci-com_scah_out17_en.pdf\">Report of the Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare v. 16. Dez. 1998<\/a>; <a href=\"https:\/\/www.vier-pfoten.ch\/kampagnen-themen\/tiere\/gaense-und-enten\/die-realitaet-hinter-der-foie-gras-produktion\">Vier Pfoten<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Nationale Verbote von Stopfleber<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der damit verbundenen Tierqu\u00e4lerei ist die Herstellung von Stopfleber in vielen Staaten, unter anderem in Deutschland und der Schweiz, ausdr\u00fccklich gesetzlich verboten <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/tierschg\/__3.html\">(\u00a7 3 Abs. 9 und 10<\/a> des deutschen TierSchG; <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/2008\/416\/de#art_20\">Art. 20<\/a> der Schweizerischen TierSchV; siehe <a href=\"https:\/\/www.l214.com\/stop-foie-gras\/le-gavage-interdit-a-travers-le-monde\/\">hier<\/a> Verbote in weiteren europ\u00e4ischen Staaten).<\/p>\n<p>Insbesondere die Rechtslage in Polen ist bedeutsam. Polen war bis Ende der 1990er Jahre einer der weltweit f\u00fchrenden Foie gras Hersteller. Das <a href=\"https:\/\/isap.sejm.gov.pl\/isap.nsf\/download.xsp\/WDU19971110724\/U\/D19970724Lj.pdf\">polnische Tierschutzgesetz von 1997<\/a> qualifizierte Tiere als \u201eleidensf\u00e4hige Lebewesen, nicht als Sache\u201c (Art. 1 Abs. 1) und verbot au\u00dferdem ausdr\u00fccklich das Stopfen (Art. 12 Abs. 4).<\/p>\n<p>Diesem Entwicklungspfad ist Frankreich bisher gefolgt. In zwei Reformen in den Jahren 2010 und 2015 wurden zun\u00e4chst im code rural (<a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/search\/code?query=foie%20gras&amp;typeRecherche=date&amp;dateVersion=19%2F12%2F2021&amp;nomCode=&amp;searchField=ALL&amp;tab_selection=code&amp;page=1#code\">Art. L214-1<\/a>), f\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter im code civil (<a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/codes\/article_lc\/LEGIARTI000030250342\">Art. 515-14<\/a>) Tiere als empfindungsf\u00e4hige Wesen (\u201e\u00eatres vivants dou\u00e9s de sensibilit\u00e9\u201c) qualifiziert. Der n\u00e4chste Schritt, ein Verbot der Stopfleber, w\u00fcrde dem Modell Polens folgen, und den jetzt im franz\u00f6sischen Recht fortbestehenden Wertungswiderspruch beseitigen.<\/p>\n<p><strong>Die Zulassung der Stopfleberproduktion verletzt EU-Recht<\/strong><\/p>\n<p>Meiner Ansicht nach verbietet die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX%3A31998L0058\">EU-Nutztierrichtlinie<\/a> bereits jetzt das Stopfen, da dieses unn\u00f6tige Leiden und Sch\u00e4den verursacht (siehe S. 23).<\/p>\n<p>Artikel 4 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Haltung von Tieren in Einklang mit den Vorschriften im Anhang. Ziff. 14 des Anhangs lautet: \u201eDie Tiere m\u00fcssen eine gesunde, altersgem\u00e4\u00dfe und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichender Menge zur Verf\u00fcgung zu stellen ist, da\u00df sie gesund bleiben und ihren N\u00e4hrstoffbedarf decken k\u00f6nnen. <em>Die Art des F\u00fctterns und Tr\u00e4nkens darf den Tieren keine unn\u00f6tigen Leiden oder Sch\u00e4den verursachen<\/em> und das Futter oder die Fl\u00fcssigkeitsration darf keine Stoffe enthalten, die ihnen unn\u00f6tige Leiden oder Sch\u00e4den zuf\u00fcgen k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Der zentrale Passus \u201eunn\u00f6tige Leiden oder Sch\u00e4den\u201c enth\u00e4lt einen unbestimmten Rechtsbegriff. Was hei\u00dft \u201eunn\u00f6tig\u201c? \u201eUnn\u00f6tig\u201c (\u201eunnecessary\u201c) bedeutet in \u00f6ffentlich-rechtlicher Terminologie nicht erforderlich oder <em>\u00fcberm\u00e4\u00dfig<\/em>. Das Ma\u00df des Tierleids muss in Beziehung gesetzt werden zum Ziel der Behandlung der Tiere.<\/p>\n<p>Ziel ist die Herstellung einer Delikatesse. Es geht folglich nicht um die Versorgung der menschlichen Bev\u00f6lkerung mit einem Grundnahrungsmittel. Jedoch hat diese Delikatesse jedenfalls in Frankreich einen hohen kulturellen Stellenwert und ist Gestaltungselement wichtiger Feiertage. Demgegen\u00fcber steht ein massives, \u00fcber mehrere Wochen andauerndes Tierleiden.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung von Dauer und Intensit\u00e4t des Leidens sowie der Sch\u00e4den und in der von Art. 13 AEUV gebotenen tierfreundlichen Auslegung (dazu sogleich) m\u00fcssen die Leiden und Sch\u00e4den als \u201eunn\u00f6tig\u201c im Verh\u00e4ltnis zum Produktionsziel qualifiziert werden. Somit erreicht Frankreich nicht das in Artikel 3 der Richtlinie vorgegebene Ziel: \u201eDie Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen dahin gehend, dass der Eigent\u00fcmer oder Halter alle geeigneten Ma\u00dfnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gew\u00e4hrleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren <em>keine unn\u00f6tigen Schmerzen, Leiden oder Sch\u00e4den<\/em> zugef\u00fcgt werden.\u201c Das Ziel der Vermeidung unn\u00f6tiger Schmerzen, Leiden und Sch\u00e4den ist verbindlich (Art. 288 AEUV). Die franz\u00f6sische Zulassung der Stopfleberproduktion ist somit EU-rechtswidrig. Die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften d\u00fcrfen in Frankreich nicht mehr angewendet werden.<\/p>\n<p><strong>Art. 13 AEUV gebietet die europaweite Umsetzung des Stopfverbots<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des Art. 13 AEUV verpflichtet die EU-Institutionen, gegen Frankreich vorzugehen: \u201eBei der Festlegung und Durchf\u00fchrung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als f\u00fchlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie ber\u00fccksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religi\u00f6se Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.\u201c<\/p>\n<p>Art. 13 AEUV ist mit dem Vertrag von Lissabon (vom 13. Dezember 2007) in die EU-Vertr\u00e4ge eingef\u00fcgt worden. Zuvor war eine identische Vorschrift im <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A11997D%2FPRO%2F10\">Amsterdamer Protokoll \u00fcber den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere<\/a> (vom 10. November 1997) enthalten. Dem Amsterdamer Protokoll ging die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=OJ:C:1992:191:FULL&amp;from=ES\">Maastrichter Erkl\u00e4rung Nr. 24<\/a> vom 7. Februar 1992 (ABl. OJ 1992 C 191, S. 103) voraus, in der die europ\u00e4ischen Institutionen aufgefordert wurden, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Dabei wurden diese Erfordernisse auf die Stufe des verbindlichen Rechts gehoben.<\/p>\n<p>Die normative Funktion dieser Vorschrift ist das \u201eMainstreaming\u201c des Tierwohls. Nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift u.a. an die Unionsinstitutionen adressiert und bezieht sich auch auf die Durchsetzung des Landwirtschaftsrechts. Sie reduziert somit das Entschliessungsermessen der EU-Kommission.<\/p>\n<p>Art. 13 AEUV fungiert insbesondere als Leitlinie f\u00fcr die Auslegung von EU-Sekund\u00e4rrecht. Somit muss die EU-Nutztierrichtlinie im Licht der Tierwohlquerschnittsklausel ausgelegt werden (EuGH (GK), Rs. C-497\/17, <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=8DB0461FE9B86534A06124BA3789BEF9?text=&amp;docid=211049&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=592537\"><em>\u0152uvre d\u2019assistance aux b\u00eates d\u2019abattoirs (OABA)<\/em><\/a> v<em>. Ministre de l\u2019Agriculture et de l\u2019Alimentation, Bionoor SARL, Ecocert France SAS, Institut national de l\u2019origine et de la qualit\u00e9 (INAO)<\/em>, Urt. v. 26. Februar 2019 (ECLI:EU:C:2019:137), Rn. 44).<\/p>\n<p>Das in Art. 13 angesprochene Schutz des Wohlergehens der Tiere wird vom Gerichtshof als \u201eWert\u201c und \u201ePrinzip\u201c qualifiziert, und der GEU <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:62019CJ0336&amp;from=de\">h\u00e4lt fest<\/a> \u201edass der Schutz des Wohlergehens der Tiere eine von der Union anerkannte <em>dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung<\/em> darstellt.\u201c (Rn. 63 (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt), siehe auch ebd. Rn. 65 u. 77).<\/p>\n<p><strong>Ein unionsweites Verbot der Produktion von Stopfleber ist grundrechtskonform<\/strong><\/p>\n<p>Die juristische Einordnung des Tierwohls als ein von der Union anerkanntes Gemeinwohlziel f\u00fchrt dazu, dass staatliche und unionale Ma\u00dfnahmen zur Wahrung und F\u00f6rderung des Tierwohls prinzipiell Grundrechtseinschr\u00e4nkungen legitimieren k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/fra.europa.eu\/de\/eu-charter\/article\/52-tragweite-und-auslegung-der-rechte-und-grundsaetze\">Art. 52 Abs. 1 Grundrechtecharta<\/a>), sofern weitere Voraussetzungen gewahrt werden und die Tierwohlma\u00dfnahmen insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<\/p>\n<p>Die EU-Kommission kann somit die EU-Nutztierrichtlinie strikter umsetzen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich anstrengen. Ein solches Verfahren w\u00e4re erfolgversprechend.<\/p>\n<p>In einem neuen Urteil zur religi\u00f6sen Schlachtung ohne Bet\u00e4ubung hat die gro\u00dfe Kammer des Gerichtshofs die Vorschrift des Artikel 13 AEUV auf dieselbe normative Rangstufe wie das Grundrecht auf Religionsfreiheit gehoben. Der Gerichthof <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:62019CJ0336&amp;from=de\">sprach<\/a> von dem \u201eerforderlichen Einklang zwischen dem Wohlergehen der Tiere und der [grundrechtlichen] Freiheit\u201c um \u201eden Einklang vorzugeben, den die Mitgliedstaaten zwischen diesen beiden Werten herzustellen haben\u201c (Rn. 47). Wenn den Landwirten eine \u00dcbergangsphase zur Umstellung der Produktion gew\u00e4hrt und u.U. Entsch\u00e4digungen geleistet werden, verletzt die von Frankreich auszusprechende Betriebsuntersagung nicht das Recht am Gewerbetrieb.<\/p>\n<p><strong>Importverbote innerhalb der EU w\u00e4ren EU-rechtskonform<\/strong><\/p>\n<p>Deutschland und andere EU-Mitgliedstaaten d\u00fcrfen die Einfuhr von Stopfleberprodukten aus Frankreich verbieten. Ein solches Verbot kann auf mehrere Rechtsgrundlagen gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Erstens erlaubt die Vertragsausnahme von Art. 36 AEUV den Mitgliedstaaten den Erlass von Importverboten u.a. zum Schutz der Tiergesundheit (EuGH, verb. Rs. C-141 to 143\/81, <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/showPdf.jsf?text=&amp;docid=91480&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=594087\"><em>Holdijk u.a.<\/em>,<\/a> Urteil vom 3. April 1982 (ECLI:EU:C:1982:122), Rn. 13). Das Stopfen ist nachgewiesenerma\u00dfen gesundheitssch\u00e4digend und beeintr\u00e4chtigt das Wohlbefinden der Enten und G\u00e4nse in hohem Ma\u00dfe. Voraussetzung f\u00fcr die St\u00fctzung auf Art. 36 AEUV ist, dass ein Importverbot verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und kein Mittel zur willk\u00fcrlichen Diskriminierung oder verschleierten Beschr\u00e4nkung des EU-Binnenhandels darstellt (Art. 36 S. 2 AEUV).<\/p>\n<p>Prinzipiell darf sich ein Mitgliedstaat <em>nicht<\/em> auf die Vertragsausnahme berufen, wenn die Materie durch EU-Recht abschlie\u00dfend harmonisiert ist. Ich bin der Ansicht, dass die konkrete Frage der Stopfleber nicht voll harmonisiert ist, da die EU bisher keine Nutztierverordnung, sondern nur die genannte Richtlinie zu landwirtschaftlichen Nutztieren erlassen hat. Diese Richtlinie legt lediglich \u201e<em>Mindestnormen<\/em> f\u00fcr den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere\u201c fest (Art. 1 Abs. 1 der RL 98\/58).<\/p>\n<p>Allerdings scheint ein Urteil aus dem Jahr 1998 der Anrufung von Art. 36 AEUV entgegenzustehen. Damals <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:61996CJ0001&amp;from=DE\">verbot<\/a> der EuGH dem Vereinigten K\u00f6nigreich, den Export von K\u00e4lbern in andere EU Mitgliedstaaten (insb. Spanien), die eine tierqu\u00e4lerische K\u00e4lberstandhaltung praktizierten, zu untersagen (Rn. 44 u. 47). Diese \u00fcber 20 Jahre alte Rechtsprechung ist jedoch nicht mit der Tierwohlquerschnittsklausel als lex posterior, insbesondere in ihrer neuesten Auslegung durch <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:62019CJ0336&amp;from=de\">Centraal Isra\u00eblitisch Consistorie<\/a><u>,<\/u> vereinbar.<\/p>\n<p>Zweitens k\u00f6nnen Deutschland und andere tierfreundliche Mitgliedstaaten potenzielle Importverbote auch als sogenannte immanente Schranken nach Art. 34 AEUV rechtfertigen. Art. 34 findet Anwendung, wenn die Produktion auch im Inland verboten ist und somit die Importverbote die ausl\u00e4ndische Ware nicht schlechterstellen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Tierwohl sollte als \u201ezwingendes Erfordernis\u201c im Sinne der <em>Cassis de Dijon<\/em> Rechtsprechung und ihrer Weiterentwicklung anerkannt werden. Der systematische Gleichlauf mit dem Umweltschutz legt eine solche Einordnung nahe. Umweltschutzziele der Mitgliedstaaten werden vom EuGH <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=154403&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=595029\">in st\u00e4ndiger Rechtsprechung<\/a> als Rechtsfertigung im Rahmen von Art. 34 AEUV anerkannt (Rn. 76-82). Genau wie der Umweltschutz (Art. 11 AEUV) wird das Tierwohl durch eine Querschnittsklausel (Art. 13 AEUV) als europ\u00e4ischer Belang gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ein Verbot des Imports von Stopfleberprodukten w\u00e4re zudem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da das Tierleid nachgewiesenerma\u00dfen extrem ist, ein hoher Anteil der europ\u00e4ischen Konsumenten diese Produktion ablehnt und eine Umstellung der Betriebe m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Eine dritte Begr\u00fcndungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein Importverbot liefert Art. 114 Abs. 5 AEUV. Zwar wurde die Europ\u00e4ische Nutztierrichtlinie nicht auf die Rechtsharmonisierungserm\u00e4chtigung gest\u00fctzt. Es handelt sich dennoch um eine \u201eHarmonisierungsma\u00dfnahme\u201c i.S.v. Art. 114 AEUV, denn diese Norm ist die \u00fcbliche Rechtsgrundlage der EU-Tierschutznormen. Nach dieser Vorschrift kann eine neue nationale Vorschrift zum Schutz der Umwelt (wozu Tiere geh\u00f6ren) auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse \u00fcber das Ausma\u00df des Tierleids seit 1998 (Erlass der EU-Nutztierrichtlinie) gest\u00fctzt werden. Art. 114 AEUV erlaubt es Deutschland, sich auf die Tiergesundheit (die \u2013 wie oben erw\u00e4hnt \u2500 als wichtiges Erfordernis in Art. 36 AEUV genannt wird) zu berufen. Der sogenannte \u201enationale Alleingang\u201c m\u00fcsste der EU-Kommission gemeldet und von dieser gebilligt werden \u2013 was angesichts der geschilderten tierqu\u00e4lerischen Aspekte, der Rechtslage in mindestens elf Mitgliedstaaten und der gewandelten Verbrauchereinstellung zu erwarten ist. Letztlich w\u00fcrde es sich bei einem Importverbot gar nicht um einen \u201enationalen Alleingang\u201c handeln, da eine \u00c4chtung dieser Produktionsweise bereits in der EU-Nutztierrichtlinie vorgesehen ist. Nicht die stopfleberfeindlichen Mitgliedsstaaten (wie Deutschland und mindestens elf weitere EU-Staaten), sondern vielmehr Frankreich macht den Alleingang.<\/p>\n<p><strong>Importverbote w\u00e4ren WTO-Rechtskonform<\/strong><\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der EU sind die Vorgaben des Welthandelsrechts zu beachten. Zwar stehen Importverbote <em>prima facie<\/em> in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zu den Liberalisierungspflichten des Welthandelsrechts. Ein Verbot der Einfuhr von Stopfleberprodukten w\u00e4re jedoch von der allgemeinen Ausnahme des <a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/1959\/1745_1807_1812\/de#art_X_X\">Art. XX lit a) GATT<\/a> gedeckt. Nach dieser Vorschrift darf \u201ekeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, [gewisse] Ma\u00dfnahmen zu beschlie\u00dfen oder durchzuf\u00fchren\u201c, und zwar unter anderem \u201eMa\u00dfnahmen zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sittlichkeit\u201c.<\/p>\n<p>Tierwohlma\u00dfnahmen und darauf gest\u00fctzte Importverbote k\u00f6nnen unter diese Ausnahme fallen. Das haben die WTO-Streitbeilegungsinstanzen im Robbenprodukte-Fall (<a href=\"https:\/\/docs.wto.org\/dol2fe\/Pages\/SS\/directdoc.aspx?filename=q:\/WT\/DS\/400R.pdf&amp;Open=True\">Panel Reports<\/a> Rn. 7.375; 7.389; 7.396; 7.409-10; 7.420; <a href=\"https:\/\/docs.wto.org\/dol2fe\/Pages\/SS\/directdoc.aspx?filename=q:\/WT\/DS\/400ABR.pdf&amp;Open=True\">Appellate Body Reports<\/a> Rn. 5.139 u. 5.153) festgehalten. Ein WTO-Mitglied, etwa die Schweiz, muss lediglich darlegen, dass die Stopfleber tats\u00e4chlich von der weit \u00fcberwiegenden Zahl der Konsumenten aus ethischen Gr\u00fcnden abgelehnt wird. Dies d\u00fcrfte leichtfallen, da die eingangs erw\u00e4hnten gesetzlichen Verbote und weitere Anhaltspunkte belegen, dass das Verbot von Stopfleber Teil des <em>ordre public<\/em> in zahlreichen Staaten, u.a. der Schweiz, ist.<\/p>\n<p>Dies zeigt sich daran, dass der europ\u00e4ische demokratische Prozess auf ein Verbot der Stopfleber hinausl\u00e4uft. Schon zu Weihnachten 2014 hatten selbst in Frankreich, dem kulturellen Kernland der Foie gras, bereits <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2014\/dec\/21\/force-fed-foie-gras-loses-favour-france\">47% der Befragten<\/a> eine Leberproduktion ohne Stopfen bef\u00fcrwortet. Die Gruppe der Gegner ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Aufgrund der europ\u00e4ischen B\u00fcrgerinitiative \u2018End the cage age\u2019 (<a href=\"https:\/\/oeil.secure.europarl.europa.eu\/oeil\/popups\/printficheglobal.pdf?id=725281&amp;l=en\">2021\/2633(RSP)<\/a> erlie\u00df das EU-Parlament die <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/doceo\/document\/TA-9-2021-0295_DE.pdf\">Resolution vom 10. Juni 2021<\/a>, in der das Parlament die Kommission auffordert, die grausame und unn\u00f6tige Stopfen von Enten und G\u00e4nsen zu verbieten (Ziff. 19).<\/p>\n<p>Die Forderung nach einem Verbot beruht auf einem langj\u00e4hrigen Prozess. Schon vor \u00fcber 20 Jahren hatte ein Ausschuss des Ministerkomitees des Europarats eine Beschr\u00e4nkung der Produktionsmethode auf bestehende Standorte empfohlen und die Erforschung von Alternativmethoden und wissenschaftlichen Studien zu den Tierwohlimplikationen gefordert (Art. 24 einer <a href=\"https:\/\/search.coe.int\/cm\/Pages\/result_details.aspx?ObjectId=090000168052d5d7\">Recommendation<\/a> v. 22. Juni 1999).<\/p>\n<p>Der aktuelle europ\u00e4ische <em>ordre public<\/em> zeigt sich nicht zuletzt in den F\u00f6rderrichtlinien der Europ\u00e4ische Bank f\u00fcr Wiederaufbau und Entwicklung (engl. EBRD). In ihren Umwelt- und Sozialleitlinien <a href=\"https:\/\/www.ebrd.com\/news\/publications\/policies\/environmental-and-social-policy-esp.html\">verpflichtet<\/a> sich die Bank ausdr\u00fccklich, niemals unmittelbar oder mittelbar Wirtschaftsunternehmen zu finanzieren, in denen G\u00e4nse oder Enten gestopft werden: \u201eEBRD will not knowingly finance, directly, or indirectly through FIs, projects where EBRD proceeds are used for activities relating to the following: (\u2026) f. Activities involving force-feeding of ducks and geese.\u201d (S. 10, Appendix 1: EBRD Environmental and Social Exclusion List, lit.f). Die Leitlinien sind zwar nur bankeninternes Recht, werden aber Bestandteil der Kreditarrangements und entfalten auf diesem Wege auch eine Au\u00dfenrechtswirkung.<\/p>\n<p>Die WTO verlangt von ihren Mitgliedern, dass der Tierwohlstandard sowohl auf nationale als auch auf importierte Produkte gleichm\u00e4\u00dfig (ohne Diskriminierung) angewendet wird (Art. XX, Chapeau). Das war im Robbenstreit nicht gew\u00e4hrleistet, ist f\u00fcr die Stopfleberverbote jedoch gegeben. Somit erlaubt das WTO-Recht seinen Mitgliedern, etwa der Schweiz, den Import von Stopfleber zu verbieten.<\/p>\n<p><strong>Kulturelle Vielfalt ist kein Blankoscheck f\u00fcr Tierqu\u00e4lerei<\/strong><\/p>\n<p>Art. 13 AEUV relativiert das Tierwohl-Mainstreaming mit Blick auf kulturelle Traditionen. Alle Tierwohlma\u00dfnahmen m\u00fcssen \u201edie Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religi\u00f6se Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe\u201c ber\u00fccksichtigen. Frankreich hat die Stopfleber zum franz\u00f6sischen Kulturerbe erkl\u00e4rt (Art L654-27-1 <a href=\"https:\/\/www.legifrance.gouv.fr\/search\/code?query=foie%20gras&amp;typeRecherche=date&amp;dateVersion=19%2F12%2F2021&amp;nomCode=&amp;searchField=ALL&amp;tab_selection=code&amp;page=1#code\">Code rural et de la p\u00eache maritime<\/a>).<\/p>\n<p>In der Tat ist kulturelle Vielfalt ein hohes und sch\u00fctzenswertes Gut. Jedoch m\u00fcssen wir legitime Anliegen von der missbr\u00e4uchlichen Beschw\u00f6rung von \u201eKultur\u201c durch diejenigen, die sich illegitime Privilegien sichern wollen, unterscheiden.<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6rt, erstens, kulturelle Unterschiede nicht \u00fcberzubewerten. Schlie\u00dflich ist ein gemeinsames Merkmal fast aller Kulturen der Welt die Nutzung von Tieren f\u00fcr menschliche Bed\u00fcrfnisse, die gleicherma\u00dfen massiv wie selbstverst\u00e4ndlich erscheint, mit nur schwach ausgepr\u00e4gtem Bewusstsein f\u00fcr die ethische Problematik.<\/p>\n<p>Zweitens sind Kulturen und Traditionen nicht unver\u00e4nderlich und werden nicht nach einem genetisch festgelegten Muster weitergegeben. So ist Stopfleber eine Tradition genau wie Haifischsuppe, die aus abgeschnittenen Flossen von lebenden Haien besteht. Es gab auch die Tradition, Frauen ins Haus zu verbannen, ihnen zu verbieten, bestimmte Berufe auszu\u00fcben oder Autozufahren. Aber nur weil all dies Traditionen waren, sind sie nicht zwangsl\u00e4ufig auch sch\u00fctzenswert.<\/p>\n<p>Moral, Traditionen und Rechtsvorschriften werden von lernf\u00e4higen Menschen gemacht und angewendet und k\u00f6nnen ver\u00e4ndert werden. So sieht das auch der EuGH. Er hat k\u00fcrzlich die verabscheuungsw\u00fcrdige Tradition des Leimrutenfangs von V\u00f6geln f\u00fcr unvereinbar mit der EU-Richtlinie zum Schutz wildlebender V\u00f6gel erkl\u00e4rt. Die franz\u00f6sischen Ministerien hatten regelm\u00e4\u00dfig Klebefallen von V\u00f6geln f\u00fcr die Jagdsaison in einigen Alpen-Departements gestattet. Die einzige Begr\u00fcndung f\u00fcr die Ausnahme war, dass es \u201ekeine andere zufriedenstellende L\u00f6sung\u201c g\u00e4be. Der EuGH legte die Vogelschutz-Richtlinie im Lichte von Art. 13 AEUV aus und <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=238963&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=603953\">entschied<\/a>, dass der \u201etraditionelle Charakter\u201c dieser Jagd f\u00fcr eine Gestattung des Leimrutenfangs nicht ausreichte.<\/p>\n<p>Die Botschaft ist klar: Kulturelle Vielfalt ist kein Blankoscheck f\u00fcr Tierqu\u00e4lerei wie das Stopfen. Es gibt hoffentlich bald eine weniger tierqu\u00e4lerische <a href=\"https:\/\/www.t-online.de\/nachhaltigkeit\/id_90491444\/neue-technik-soll-tierquaelerei-in-frankreich-stoppen.html\">Alternative<\/a>: Stopfleber aus der Petrischale. Bon app\u00e9tit!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das insbesondere in Frankreich beliebte Weihnachtsessen Foie gras ist ein krankes Produkt, n\u00e4mlich die pathologisch verfettete Leber von Enten und G\u00e4nsen. Die mit der Herstellung verbundene Tierqu\u00e4lerei sollte EU-weit beendet werden. In Deutschland und in mindestens elf weiteren EU-Mitgliedstaaten ist die Stopfleberproduktion bereits gesetzlich untersagt. 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