{"id":15309,"date":"2021-09-17T09:00:50","date_gmt":"2021-09-17T07:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=15309"},"modified":"2021-09-18T15:21:45","modified_gmt":"2021-09-18T13:21:45","slug":"volkerrechtsgeschichte-schreiben-fortsetzung-der-politik-mit-anderen-mitteln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/volkerrechtsgeschichte-schreiben-fortsetzung-der-politik-mit-anderen-mitteln\/","title":{"rendered":"V\u00f6lkerrechtsgeschichte (schreiben) \u2013 Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Liebe Frau Professorin Peters, lieber Herr Sch\u00e4fer &#8211; um mit der Entstehungsgeschichte <\/strong><strong>Ihres Sammelbandes <\/strong><u><strong>\u201e<\/strong><\/u><strong><a href=\"https:\/\/brill.com\/view\/title\/60075\">Politics and the\u00a0Histories\u00a0of International Law<\/a>\u201c zu beginnen: Wie kam es zu diesem Publikationsprojekt? Wo w\u00fcrden Sie es in der Disziplin des V\u00f6lkerrechts und seiner Geschichte verorten?<\/strong><\/p>\n<p>Anlass war ein Artikel zum Jamestown Massaker im Journal of\u00a0the\u00a0History\u00a0of International\u00a0Law (JHIL), der heftige Kritik in den sozialen\u00a0Medien und auf <a href=\"https:\/\/criticallegalthinking.com\/2017\/09\/06\/letter-editors-journal-history-international-law\/\">Blogs<\/a>\u00a0<a href=\"http:\/\/opiniojuris.org\/2017\/09\/06\/letter-to-the-editors-of-the-journal-of-the-history-of-international-law\/\">ausl\u00f6ste<\/a>. Wir Herausgeber*innen der\u00a0Zeitschrift machen\u00a0uns die in diesem Beitrag vertretenen Auffassungen nicht zu Eigen. Wir\u00a0hielten jedoch nach eingehender Pr\u00fcfung, Diskussion in unserem\u00a0wissenschaftlichen Beirat sowie Konsultationen mit Herausgeber*innen\u00a0anderer v\u00f6lkerrechtlicher Zeitschriften, unserem\u00a0Verlag und dem\u00a0Ethikrat f\u00fcr wissenschaftliche Zeitschriften (COPE) die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcckziehung dieses Artikels nicht f\u00fcr gegeben. Stattdessen wollten wir die Problematik der Grenzen der Wissenschaftsfreiheit\u00a0auf einer grundlegendenden Ebene angehen und eine Konferenz zu \u201e<a href=\"https:\/\/www.mpil.de\/en\/pub\/news\/conferences-workshops\/politics-and-histories-in-inte.cfm\">Politics and the\u00a0Histories\u00a0of International Law<\/a>\u201c\u00a0veranstalten, zu der wir speziell auch Kritiker*innen des besagten Aufsatzes einluden.\u00a0Auf dem Schlusspanel sprachen dann die Autor*innen des Blogbeitrags auf <em>critical legal thinking<\/em>, Aoife O\u2019Donoghue und Henry Jones, \u00fcber \u201eHistories of International Law and Self-Reflection within the Discipline\u201d. Anne Peters nahm als Editor-in-Chief dazu Stellung. In der nachfolgenden <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/provoking-the-single-story\/\">Diskussion<\/a> im Plenum wurden u.a. die Verantwortung der Herausgeber*innen von Zeitschriften, die Funktionen von \u201eoffenen Briefen\u201c an Zeitschriften, die Qualit\u00e4t des peer\u00a0reviews und vor allem die Bedeutung und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit diskutiert. Naturgem\u00e4\u00df ergab diese Diskussion kein eindeutiges \u201eErgebnis\u201c, kl\u00e4rte jedoch wichtige Grundfragen. Aoife O\u2019Donoghue und Henry Jones haben ihren Vortrag dann nicht zur Publikation eingereicht, so dass er leider weder im JHIL noch im Buch erscheinen konnte.<\/p>\n<p><strong>In der Einleitung des Buches stellen Sie Hans Kelsen und Martti <\/strong><strong>Koskenniemi<\/strong><strong> gegen\u00fcber. Wof\u00fcr stehen diese beiden Autoren Ihrer Ansicht nach in der disziplin\u00e4ren Auseinandersetzung mit Politik und V\u00f6lkerrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Hans Kelsen hat mit seiner Reinen Rechtslehre den Versuch gemacht, die Rechtswissenschaft von politischen Gehalten sozusagen zu \u201ereinigen\u201c. Das hei\u00dft nicht, dass er nicht klare rechtspolitische Pr\u00e4ferenzen hatte und auch \u00e4u\u00dferte, etwa f\u00fcr die Demokratie. Er glaubte jedoch, dass diese politische Reflexion \u201eunwissenschaftlich\u201c sei und nicht mit seinen Forschungsfragen vermengt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Im Gegensatz dazu h\u00e4lt Martti Koskenniemi Recht und Politik und somit\u00a0auch\u00a0Rechtswissenschaft und Politik f\u00fcr untrennbar. Deshalb ist f\u00fcr\u00a0ihn v\u00f6lkerrechtliche, auch die v\u00f6lkerrechtshistorische, Forschung ein\u00a0unentrinnbar politischer Vorgang. In seinem\u00a0<a href=\"http:\/\/www.ejil.org\/pdfs\/16\/1\/279.pdf\">Er\u00f6ffnungsvortrag<\/a> an der Gr\u00fcndungskonferenz der European Society of International Law sagte Koskenniemi sinngem\u00e4\u00df (und darauf verweisen wir in unserer Einleitung), dass es keine Wahl zwischen Recht und Politik g\u00e4be, sondern nur zwischen der einen oder anderen Politik. Das war in einer der prachtvollen Villen des Europ\u00e4ischen Hochschulinstituts in Fiesole, einem Vorort von Florenz, im Mai 2004.<\/p>\n<p><strong>Ganz im Sinne <\/strong><strong>Koskenniemis<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>schreiben<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>auch <\/strong><strong>Sie<\/strong><strong>, die Frage sei nicht, ob, sondern warum und in welcher Weise die V\u00f6lkerrechtswissenschaft und folglich auch die V\u00f6lkerrechtsgeschichtsschreibung \u201epolitisch\u201c sind. Was genau meinen Sie mit \u201epolitisch\u201c?<\/strong><\/p>\n<p>Unter Politik verstehen wir, mit <a href=\"https:\/\/link.springer.com\/content\/pdf\/10.1007%2F978-3-531-90400-9_60.pdf\">Harold Lasswell<\/a>, die Verfahren, in denen kollektiv und mit verbindlichem Anspruch entschieden wird, wer in einem Gemeinwesen (in einer \u201ePolis\u201c) was, wann und wie bekommt (\u201ewho gets what when and how\u201c). Aktivit\u00e4ten und Aussagen sind\u00a0 \u201epolitisch\u201c, wenn sie sich auf solche Verfahren beziehen. Diese\u00a0politischen Verfahren erheben den Anspruch, das Gemeinwohl zu f\u00f6rdern,\u00a0aber die Frage ist, mit welchen Schritten und Ma\u00dfnahmen konkret.\u00a0Au\u00dferdem werden von diesen konkreten Ma\u00dfnahmen unweigerlich immer einige gewinnen und andere verlieren, und schon deshalb sind sie kontrovers.<\/p>\n<p>Die Normen des V\u00f6lkerrechts sind ein Instrument (neben dem Einsatz von\u00a0Geld oder Gewalt) um Ziele zu erreichen, die das globale Gemeinwohl\u00a0f\u00f6rdern sollen, etwa den Frieden zu\u00a0sichern, den Klimawandel zu\u00a0stoppen und die W\u00fcrde aller Menschen zu sch\u00fctzen. Weil\u00a0nat\u00fcrlich\u00a0umstritten ist, wie das im Einzelnen passieren soll und weil die\u00a0beteiligten Staaten und andere Akteure in unterschiedlichem Masse\u00a0profitieren oder verlieren, sind auch die aufzustellenden Regeln\u00a0kontrovers. Sie m\u00fcssen deshalb diskutiert und ausgehandelt werden.<\/p>\n<p>Eine juristische Analyse der Rechtsnormen (der Gegenwart und der Vergangenheit) muss unweigerlich diese Kontroversen in den Blick nehmen. Die V\u00f6lkerrechtsnormen (in Vertr\u00e4gen und erst recht im ungeschriebenen V\u00f6lkergewohnheitsrecht) geben keine pr\u00e4zisen Handlungsanweisungen oder eine einzige richtige Antwort auf eine konkrete Rechtsfrage. Es gibt vielmehr jeweils einen Korridor von \u201evertretbaren\u201c Rechtsantworten und Auslegungsergebnissen und auch einen Korridor f\u00fcr rechtspolitische Vorschl\u00e4ge, die sich in das existierende V\u00f6lkerrechtssystem einpassen. Um die eine oder andere Sichtweise zu begr\u00fcnden, muss die Rechtswissenschaftlerin auf ihre Wertvorstellungen, z.B. \u00fcber eine faire Balance zwischen Sicherheit und Freiheit, zwischen schnellem Wohlstand und Nachhaltigkeit, rekurrieren. Das ist politisch.<\/p>\n<p><strong>Nicht nur in der V\u00f6lkerrechtsgeschichte, auch in der V\u00f6lkerrechtsgeschichtsschreibung hat die Politik immer eine gro\u00dfe Rolle gespielt. Ein wichtiges Beispiel ist das 1984 erstmals erschienene und 2000 ins Englische \u00fcbersetzte Standardwerk <\/strong><a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/document\/doi\/10.1515\/9783110902907\/html\"><strong>\u201eEpochen der V\u00f6lkerrechtsgeschichte\u201c<\/strong><\/a><strong> von Wilhelm G. Grewe. Worin unterscheiden sich die Zug\u00e4nge Ihrer Autor*innen vom <\/strong><a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/ejil\/article\/13\/2\/479\/366756\"><strong>\u201erealistischen\u201c Blick Grewes<\/strong><\/a><strong>?<\/strong><\/p>\n<p>Grewes Buch unterteilt die V\u00f6lkerrechtsgeschichte in Epochen, die er nach der jeweils vermeintlich f\u00fchrenden Macht benennt (\u201espanisches Zeitalter\u201c, \u201eenglisches Zeitalter\u201c, usw.). Das wird meist \u201erealistisch\u201c genannt, weil Grewe den realen Machtverh\u00e4ltnissen eine analytische und normative Bedeutung beimisst.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber unternehmen viele Kapitel unseres Buches einen \u201ekritischen\u201c Zugriff. Das hei\u00dft, sie versuchen offenzulegen, dass die historischen V\u00f6lkerrechtsregeln und -verfahren von m\u00e4chtigeren Staaten (oft des \u201eWestens\u201c) eingesetzt wurden, um schw\u00e4chere Akteure zu unterdr\u00fccken und deren Ressourcen auszubeuten. Letztlich ist dieser\u00a0Ansatz auch \u201erealistisch\u201c, weil er die Entstehung und den Inhalt von\u00a0V\u00f6lkerrechtsnormen vor allem mit der ungleich verteilten politischen\u00a0und wirtschaftlichen Macht erkl\u00e4rt und im Extremfall das V\u00f6lkerrecht\u00a0nur als Deckm\u00e4ntelchen f\u00fcr die Machtaus\u00fcbung ansieht.<\/p>\n<p>Viele unserer Autor*innen zeigen aber auch, wie marginalisierte und\u00a0<em>\u201e<\/em><em>underdog<\/em><em>\u201c<\/em>-Staaten sowie nichtstaatliche Akteure die V\u00f6lkerrechtsentwicklung vorangetrieben haben \u2013 und das unterscheidet sie von Grewes auf die Gro\u00dfm\u00e4chte fixierten Zugriff.<\/p>\n<p><strong>Damit sind <\/strong><a href=\"https:\/\/criticallegalthinking.com\/2019\/04\/02\/twail-coordinates\/\"><strong>post-koloniale Ans\u00e4tze<\/strong><\/a><strong> angesprochen. Diese\u00a0betonen den politischen Charakter des Rechts in seiner Geschichte ebenfalls besonders deutlich. Das herrschende Recht\u00a0ist demzufolge immer ein Recht der Herrschenden \u2013 aber eben nicht nur: Es dient auch sozialen Bewegungen als Vokabular in ihrem Kampf um Teilhabe und Emanzipation.\u00a0In Ihrem Buch wird dieser Sachverhalt insbesondere in Teil 1 mit Blick auf verwundbare Gruppen\u00a0angesprochen. Beim Lesen fand ich das Argument interessant, man solle nicht einfach zwischen Recht als etwas \u201eGutem\u201c und Politik als etwas \u201eSchlechtem\u201c differenzieren. K\u00f6nnen Sie genauer erkl\u00e4ren, was Sie damit\u00a0meinen? <\/strong><\/p>\n<p>Wir beziehen uns hier auf das Kapitel von <a href=\"https:\/\/affective-sciences.academia.edu\/MLMilanov\">Momchil\u00a0Milanov<\/a> zur Schaffung des internationalen Fl\u00fcchtlingsstatus nach dem Ersten Weltkrieg. Es zeigt, dass die damals neuen Rechtsnormen nicht nur das Ziel hatten, Menschen, die vor der russischen Revolution flohen, zu helfen, sondern gleichzeitig die Souver\u00e4nit\u00e4t der Zielstaaten der Fl\u00fcchtlinge sch\u00fctzen sollte. Das auf den ersten Blick humanit\u00e4re Rechtsregime stellte auch handfeste Realpolitik dar.<\/p>\n<p><strong>Welche Konsequenz hat die Einsicht in <\/strong><strong>diesen <\/strong><strong>hochpolitisch<\/strong><strong>en <\/strong><strong>Charakter <\/strong><strong>des Rechts <\/strong><strong>f\u00fcr<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit <\/strong><strong>seiner Geschichte?<\/strong><\/p>\n<p>Die Forscherin bzw. der Forscher sollte sich diesen Charakter regelm\u00e4\u00dfig\u00a0in Erinnerung\u00a0rufen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Quellenarbeit. Gerade h\u00e4ufig\u00a0rezipierte Quellenausschnitte sind mit Vorsicht zu genie\u00dfen, weil sie\u00a0aus dem Kontext gerissen sind. Ein Beispiel: Helmuth von Moltke, der\u00a0langj\u00e4hrige Chef des zun\u00e4chst preu\u00dfischen und dann deutschen\u00a0Generalstabes, erkl\u00e4rte in seiner letzten gro\u00dfen <a href=\"https:\/\/www.reichstagsprotokolle.de\/Blatt3_k8_bsb00018664_00182.html\">Reichstagsrede am 14.\u00a0Mai 1890<\/a>, der n\u00e4chste Krieg \u201ekann ein siebenj\u00e4hriger, es kann ein drei\u00dfigj\u00e4hriger Krieg werden, &#8211; und wehe dem, der Europa in Brand steckt, der zuerst die Lunte in das Pulverfa\u00df schleudert!\u201c. Das klingt nach einer beinahe pazifistischen Ausrichtung. Wir m\u00fcssen diese Aussage aber ganz anders bewerten, wenn wir sie in ihrem Kontext lesen. Wenn wir das Reichstagsprotokoll nachlesen, erfahren wir, dass Moltke sich unter dem Tagesordnungspunkt \u201eerste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Friedenspr\u00e4senzst\u00e4rke des deutschen Heeres\u201c \u00e4u\u00dferte und hier hinzuf\u00fcgte: \u201eauch jetzt noch ist es nur das Schwert, welches die Schwerter in der Scheide zur\u00fcckh\u00e4lt\u201c. Er forderte damit eine weitere Aufr\u00fcstung Deutschlands.<\/p>\n<p>Andererseits besteht das Risiko der \u201e\u00dcberkontextualisierung\u201c. Neue\u00a0Erkenntnisse k\u00f6nnen zwischen \u201eHilfsinformationen\u201c zum politischen\u00a0Kontext verloren gehen kann. Die\u00a0V\u00f6lkerrechtshistorikerin muss also\u00a0die Informationen filtern und f\u00fcr die Leserin nachvollziehbar\u00a0aufbereiten.<\/p>\n<p><strong>Der britisch-deutsche V\u00f6lkerrechtler <\/strong><strong>Lassa<\/strong><strong> Oppenheim hat<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>einmal <\/strong><strong>argumentiert, dass die<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>Wissenschaft des V\u00f6lkerrechts lediglich ein<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>Mittel zu bestimmten Zwecken au\u00dferhalb ihrer selbst sei. W\u00fcrden Sie<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>zustimmen?<\/strong><\/p>\n<p>Auch bei dieser Aussage Oppenheims spielt der Kontext eine wichtige Rolle. Vor besagtem Zitat aus dem Aufsatz \u201e<a href=\"https:\/\/www.cambridge.org\/core\/journals\/american-journal-of-international-law\/article\/abs\/science-of-international-law-its-task-and-method\/B95CC6F03F8274F862B78E16EFD963C4\">The Science of\u00a0International Law: Its Task and Method<\/a>\u201d\u00a0steht\u00a0noch\u00a0ein\u00a0Halbsatz: \u201eThe\u00a0science of international law is just as little as any other science an\u00a0end in itself; it is merely a means to certain ends outside itself.\u201d Interessant ist dabei zu wissen, welche \u201eends outside itself\u201c Oppenheim meinte.\u00a0Er meinte zun\u00e4chst \u201epeace among the nations and the governance of their intercourse by what makes for order and is right and just\u201d, in einem zweiten Schritt \u201ethe peaceable settlements of international disputes\u201d, und schlie\u00dflich \u201ethe establishment of legal rules for the conduct of war and for the relations between belligerents and neutrals.\u201d Die Aufz\u00e4hlung dieser Ziele (Frieden, Gerechtigkeit, Streitbeilegung, Regelbasiertheit) sind allgemein anerkannte, eigentlich wesensm\u00e4\u00dfige Ziele des V\u00f6lkerrechts.<\/p>\n<p>Dies gibt der Aussage eine ganz andere Note: Die V\u00f6lkerrechtswissenschaft soll helfen, die fundamentale Zweckbestimmung des V\u00f6lkerrechts zu sichern \u2013 es geht nicht um egoistische Zwecke einzelner Staaten, sondern um politische Ziele des globalen Gemeinwohls. Die Aufgaben der Wissenschaft, die Oppenheim nennt, sind nach wie vor \u00e0 jour: \u201eExposition of the existing rules of law, historical research, criticism of the existing law, preparation of codification, distinction between the old customary and the new conventional law, fostering of arbitration, and popularization of international law.\u201d<\/p>\n<p><strong>Das bedeutet aber auch, dass das V\u00f6lkerrecht zugleich politisiert <em>und<\/em> entpolitisiert, richtig?\u00a0Soll hei\u00dfen: Seine Anwendung ist zwar immer politisch\u00a0\u2013 es geht aber <em>nicht<\/em>\u00a0in der<em>\u00a0<\/em>Politik auf, wie sogenannte <a href=\"https:\/\/www.oxfordhandbooks.com\/view\/10.1093\/law\/9780198701958.001.0001\/oxfordhb-9780198701958-e-17\"><em>Realisten<\/em>\u00a0aller Couleur<\/a>\u00a0mehr oder minder bis heute behaupten.<\/strong><\/p>\n<p>Ja, wir sind im Gegensatz zu diesen \u201aRealisten\u2018 der Ansicht, dass die Sph\u00e4re des V\u00f6lkerrechts eine eigene, selbst\u00e4ndige Dimension der Normativit\u00e4t hat, die nicht v\u00f6llig in politischen Verfahren und Diskursen aufgel\u00f6st werden kann. Im juristischen Diskurs (der Rechtanwender*innen und der Rechtswissenschaftler*innen) m\u00fcssen sowohl gewisse Prozeduren und Formen als auch argumentative Regeln und inhaltliche Eckpunkte beachtet werden, um noch als Bestandteil des juristischen Diskurses zu gelten und als juristische Argumente anerkannt zu werden. Es gibt eine Grenze, jenseits der eine Rechtsbehauptung nicht mehr \u201evertretbar\u201c ist (wie man im Deutschen sagen kann) und die als \u201eabwegige\u201c, rein politisch-taktische Schutzbehauptung erkannt wird. Thomas Franck hat diese den\u00a0<a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/3518832\">\u201elaugh\u00a0test\u201c<\/a> genannt. Als z.B. der russische Pr\u00e4sident Putin sagte, dass das Selbstbestimmungsrecht der Krimbewohner die Eingliederung der Krim in die russische F\u00f6deration rechtfertigte, machte er sich damit vor V\u00f6lkerrechtsexpert*innen l\u00e4cherlich. Gleiches gilt f\u00fcr die Behauptung des damaligen US-Pr\u00e4sidenten George W. Bush, dass waterboarding nicht vom internationalen Folterverbot erfasst werde. Die Zur\u00fcckweisung solcher strategischer Schutzbehauptungen dauert manchmal eine Weile, aber am Ende setzt sich in der V\u00f6lkerrechtswissenschaft in der Regel eine Rechtsauffassung durch, die nicht nur von Mitgliedern eines bestimmten politischen Lagers geteilt wird, sondern allgemein geteilt wird, weil sie den Normen, die von Einzelnen strategisch \u201amissbraucht\u2018 worden, doch gerecht wird.<\/p>\n<p>Anders gewendet, das (V\u00f6lker-)Recht liefert den internationalen Akteuren nicht nur ein Vokabular, mit dem sie alle politischen Aktionen mit dem legitimierenden Deckm\u00e4ntelchen des Rechts verbr\u00e4men k\u00f6nnen, sondern stellt (wenn auch ziemlich vage) normative Vorgaben auf, anhand derer politisch motiviertes Verhalten gemessen, beurteilt und verurteilt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Zum Abschluss: <\/strong><strong>Welche Verantwortung erw\u00e4chst <\/strong><strong>der <\/strong><strong>Wissenschaft<\/strong><strong> aus <\/strong><strong>der <\/strong><strong>Einsicht in das ambivalente Verh\u00e4ltnis von Politik und Recht<\/strong><strong>?<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>Oder anders formuliert: K\u00f6nnen,<\/strong><strong> sollen,<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><strong>d\u00fcrfen, ja: m<\/strong><strong>\u00fcssen <\/strong><strong>V\u00f6lkerrechtswissenschaftler*innen im konkreten Fall <\/strong><strong>nicht letztlich <\/strong><strong>immer auch anhand <\/strong><strong>normative<\/strong><strong>r und <\/strong><strong>politische<\/strong><strong>r <\/strong><strong>\u00dcberzeugungen und Werturteile handeln<\/strong><strong>?<\/strong><\/p>\n<p>Wir haben ja schon gesagt, dass v\u00f6lkerrechtliche Argumente unweigerlich politische \u00dcberzeugungen und Werturteile mittransportieren \u2013 und zwar durch die Geschichte hinweg. Gleichzeitig l\u00e4sst sich unserer Ansicht nach der v\u00f6lkerrechtliche Diskurs nicht vollst\u00e4ndig in Politik aufl\u00f6sen. Das Recht, auch das V\u00f6lkerrecht, ist nicht nur ein Epiph\u00e4nomen, sondern hat (als kulturell tief verankertes Ideensystem) eine eigene \u201enormative\u201c Kraft. Es liegt unserer Ansicht nach in der Verantwortung von V\u00f6lkerrechtswissenschaftler*innen, diese normative Kraft jedenfalls nicht zu unterminieren. Dazu geh\u00f6rt auch, Rechtsbr\u00fcche (in der Gegenwart und Vergangenheit) als solche zu benennen. Behauptungen wie \u201eanything\u00a0goes\u201c oder \u201ealles eine Frage der Perspektive\u201c w\u00e4ren hier wenig hilfreich, im Gegenteil.<\/p>\n<p>Mit <a href=\"https:\/\/books.openedition.org\/cdf\/4507\">Patrick Boucheron<\/a> schreiben wir in unserer Einleitung, dass die Gelehrsamkeit unentwirrbar mit der Suche nach Gerechtigkeit verkn\u00fcpft ist, und das hat auch den Untertitel unseres Buches inspiriert. Dabei ist die wissenschaftliche Arbeit, anders als die politische Aktion, erstens <em>ergebnisoffen<\/em>. Zweitens sucht sie, durch Nachweise und Belege, ihre Argumente intersubjektiv nachvollziehbar und widerlegbar zu machen, sie ist <em>kritikoffen<\/em>. Jede*r\u00a0V\u00f6lkerechtswissenschaftler*in und -historiker*in sollte diese Qualit\u00e4ten in der eigenen Arbeit anstreben \u2013\u00a0darin liegt die Verantwortung.<\/p>\n<p><strong>Es handelt sich also auch <\/strong><strong>\u2013 oder gerade \u2013 <\/strong><strong>um eine pers\u00f6nliche Verantwortung. <\/strong><strong>Wo beginnt diese?<\/strong><\/p>\n<p>V\u00f6lkerrechtwissenschaftler*innen und -historiker*innen sind auch verantwortlich f\u00fcr ihre Themenwahl. Nat\u00fcrlich liegt es in der Wissenschaftsfreiheit jeder Forscherin und jedes Forschers, sich Fragen zuzuwenden, die vom Mainstream als marginal oder uninteressant abgetan werden. Gerade solche ungew\u00f6hnlichen Fragestellungen k\u00f6nnen oft spannende Erkenntnisse zutage f\u00f6rdern. Aus unserer pers\u00f6nlichen Sicht ist es sinnvoll, die eigene intellektuelle Energie und Lebenszeit auf Fragestellungen verwenden, die wir nicht nur juristisch oder historisch interessant finden, sondern die wir auch f\u00fcr gesellschaftspolitisch relevant halten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Frau Professorin Peters, lieber Herr Sch\u00e4fer &#8211; um mit der Entstehungsgeschichte Ihres Sammelbandes \u201ePolitics and the\u00a0Histories\u00a0of International Law\u201c zu beginnen: Wie kam es zu diesem Publikationsprojekt? Wo w\u00fcrden Sie es in der Disziplin des V\u00f6lkerrechts und seiner Geschichte verorten? 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