{"id":13937,"date":"2021-05-21T09:35:41","date_gmt":"2021-05-21T07:35:41","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=13937"},"modified":"2021-05-21T20:00:27","modified_gmt":"2021-05-21T18:00:27","slug":"eu-grundrechtecharta-2-0","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/eu-grundrechtecharta-2-0\/","title":{"rendered":"EU-Grundrechtecharta 2.0"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/mitvergnuegen.com\/hotelmatze\/ferdinand-von-schirach-grundrechte-europa\/\">\u201eIch schreibe gerne und alles andere \u00fcberlasse ich gerne anderen<\/a>\u201c, erkl\u00e4rte der Jurist und Schriftsteller Ferdinand von Schirach im Juni 2020, nachdem er die Idee eines Updates der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (UGRC) ge\u00e4u\u00dfert hatte. Nun, ein dreiviertel Jahr sp\u00e4ter, ist sein <a href=\"https:\/\/www.jeder-mensch.eu\/informationen\/\">Vorschlag in ausgearbeiteter literarischer Form<\/a> unterst\u00fctzt durch ein Juristenteam ver\u00f6ffentlicht \u2013 mit ihm als Gesicht der Bewegung, das er doch nie sein wollte. Noch im Juni mutma\u00dfte er, dass \u201eEuropa, der alte, bisschen schw\u00e4chliche, sympathische, reiche, interessante Kontinent\u201c der richtige Ort f\u00fcr ein solches Projekt sei. Doch ist es aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht damit getan, wenn die GRC erweitert w\u00fcrde? Dieser Beitrag vergleicht den Gehalt ausgew\u00e4hlter UGRC-Artikel mit dem Inhalt existierender Menschenrechtsvertr\u00e4ge, v.a. dem Internationalen Pakt \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie dem Internationalen Pakt \u00fcber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Beide traten 1976, 33 Jahre vor der GRC in Kraft. Da liegt die Vermutung nahe, dass auch sie eines inhaltlichen Updates bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 1 UGRC \u2013 Umwelt <\/strong><\/p>\n<blockquote><p><em>Jeder Mensch hat das Recht, in einer gesunden und gesch\u00fctzten Umwelt zu leben. <\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Auch wenn <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\">einzelne nationale Rechtsprechungen<\/a> \u00a0dem Klimaschutz allm\u00e4hlich einen hohen Wert zusprechen, wurde bislang <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/645810\/6ba1c21c9acad86c96ec9e57a4bb45dc\/WD-2-012-19-pdf-data.pdf\">ein (individuelles) Menschenrecht auf saubere Umwelt v\u00f6lkerrechtlich nicht verbindlich festgehalten (S.4).<\/a> Doch als (auch rechtsverbindliche) Idee ist der Umweltschutz in zahlreichen Vertr\u00e4gen vorhanden: <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/conf\/agenda21\/rio.pdf\">Prinzip 1 Rio-Deklaration 1992<\/a>, <a href=\"https:\/\/au.int\/sites\/default\/files\/treaties\/36390-treaty-0011_-_african_charter_on_human_and_peoples_rights_e.pdf\">Art.\u00a024 Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der V\u00f6lker 1981<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.oas.org\/dil\/1988%20Additional%20Protocol%20to%20the%20American%20Convention%20on%20Human%20Rights%20in%20the%20Area%20of%20Economic,%20Social%20and%20Cultural%20Rights%20(Protocol%20of%20San%20Salvador).pdf\">Art. 11 Zusatzprotokoll von San Salvador zum Amerikanischen \u00dcbereinkommen \u00fcber Menschenrechte im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte 1988<\/a>\u2026 Bei allen Vorz\u00fcgen einer spezifischeren Kodifizierung in den universellen Menschenrechtspakten, w\u00e4re diese in der Praxis aktuell aufgrund geringer Unterzeichnungs- und Ratifikationsbereitschaft vieler Staaten kaum umsetzbar. Damit erscheint eine Ableitung eines \u201eUmweltgrundrechts\u201c aus bereits vorhandenen Normen als \u00dcbergangsl\u00f6sung geeigneter.<\/p>\n<p>So wird z.B. versucht, Art.\u00a012 IPwskR, das Recht auf Gesundheit, im Sinne eines Umweltgrundrechts auszulegen. Gem\u00e4\u00df dem <a href=\"https:\/\/www.refworld.org\/pdfid\/4538838d0.pdf\">General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health (para\u00a011)<\/a> des Komitees f\u00fcr \u00f6konomische, kulturelle und soziale Rechte, beinhaltet dieses neben einer umfassenden Gesundheitsversorgung auch Gesundheit im weiteren Sinne, z.B. Zugang zu sicherem und trinkbarem Wasser und angemessenen sanit\u00e4ren Einrichtungen, Versorgung mit sicheren Nahrungsmitteln und gesunde Umweltbedingungen. Doch auch diese weite Auslegung umfasst nicht alle durch Art. 1 UGRC geforderten Aspekte, wie <a href=\"https:\/\/www.jeder-mensch.eu\/informationen\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Schirach_Jeder_Mensch_Kommentare.pdf\">z.B. den Artenschutz<\/a>.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gibt es Bestrebungen, das Recht auf eine saubere Umwelt aus den Art. 6 (1) IPbpR \u2013 dem Recht auf Leben \u2013 in Verbindung mit Art. 14 (1) IPbpR \u2013 dem Recht auf ein faires Verfahren \u2013 herzuleiten (s. <a href=\"https:\/\/www.researchgate.net\/publication\/292091529_Ein_Recht_auf_eine_saubere_Umwelt_Die_Praxis_indischer_Gerichte\/link\/56a8d81808ae40c538a8e9d4\/download\">hier<\/a>, S. 59). Dazu bietet sich ein Vergleich mit der GRC an.<\/p>\n<p>In ihrer bisherigen Fassung kennt diese die Verbesserung der Umweltqualit\u00e4t (Art.\u00a037)\u00a0lediglich als nicht einklagbaren Grundsatz i.S.v.\u00a0Art.\u00a052\u00a0(5)\u00a0GRC. Ableitbar w\u00e4re ein Grundrecht auf eine saubere Umwelt aber aus dem Recht auf Leben, Art.\u00a02\u00a0(1)\u00a0GRC. Teilweise wird hier bereits der Staat zur Verantwortung gezogen. Der Schutzbereich des Art.\u00a02 GRC wirdseit der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Gericht=EGMR&amp;Datum=30.11.2004&amp;Aktenzeichen=48939\/99\">\u00d6neryildiz-Entscheidung<\/a> des EGMR 2004 weiter gefasst (aufgrund der durch die Rechtssicherheit geforderten und in der Praxis zumeist umgesetzten Koh\u00e4renz des europ\u00e4ischen Menschenrechtsschutzes auch zur Auslegung von Art.\u00a02\u00a0(1)\u00a0GRC heranzuziehen, s. <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/967767717\/34\"><em>hier<\/em><\/a>, S.\u00a0161, S.\u00a0199, <em>vgl. <\/em>Art.\u2009<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;a=52&amp;g=EUGRCharta2007\">52<\/a>\u2009(<a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/?typ=reference&amp;y=100&amp;a=52&amp;g=EUGRCharta2007&amp;x=3\">3<\/a>)\u00a0(1) GRC). Dementsprechend f\u00e4llt das Unterlassen der Warnung oder seit <a href=\"https:\/\/www.ecolex.org\/details\/court-decision\/budayeva-and-others-v-russia-3a23f8c0-4d27-4b64-8025-1b7613cdb20b\/\">2008<\/a> auch der Schutz vor Umweltkatastrophen darunter. Damit ist Art. 2 GRC als Gew\u00e4hrleistungsrecht heranziehbar, sofern <a href=\"https:\/\/unipub.uni-graz.at\/obvugrhs\/content\/titleinfo\/206750\/full.pdf\">Umweltbelastungen ein lebensbedrohliches Risiko f\u00fcr den Einzelnen darstellen, (S.\u00a054).<\/a><\/p>\n<p>Aufgrund des \u00e4hnlichen Wortlauts und Regelungsgehalts l\u00e4sst sich im Rahmen eines analogen Verst\u00e4ndnisses von Art.\u00a06\u00a0(1)\u00a0IPbpR ebenfalls ein Schutz vor lebensbedrohlichen Umweltverletzungen ableiten. Der vorgeschlagene Art.\u00a01\u00a0UGRC weitet dieses Recht nun auf bestimmte Umweltverletzungen unterhalb der Schwelle der Lebensbedrohlichkeit aus und geht damit \u00fcber den bestehenden Standard hinaus. Um diesen Regelungsgehalt unter die IPbpR-Vorschrift zu subsumieren, w\u00fcrde eine entsprechende Auslegung wohl nicht ausreichen \u2013 es bed\u00fcrfte einer Vertragsanpassung.<\/p>\n<p><strong>Artikel 2 \u2013 Digitale Selbstbestimmung<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><em>Jeder Mensch hat das Recht auf digitale Selbstbestimmung. Die Ausforschung oder Manipulation von Menschen ist verboten.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Da es sich beim UGRC um eine Ausarbeitung \u00fcberwiegend deutscher Juristinnen und Juristen handelt, ist davon auszugehen, dass als Vorbild die informationelle Selbstbestimmung im deutschen Verfassungsrecht diente (s. <a href=\"https:\/\/www.jeder-mensch.eu\/informationen\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/Schirach_Jeder_Mensch_Kommentare.pdf\"><em>hier<\/em><\/a>, S. 13).Das BVerfG definierte diesen Begriff 1983 <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/1983\/12\/rs19831215_1bvr020983.html\">wie folgt<\/a>: <em>\u201eUnter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten [\u2026] umfa\u00dft. Das Grundrecht gew\u00e4hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Bislang findet sich ein solches Recht nicht in der GRC. Art.\u00a08\u00a0(1) reglementiert lediglich den individuellen Schutz personenbezogener Daten. Ferner regelt Abs.\u00a02 Voraussetzungen f\u00fcr die Datenverarbeitung und Auskunftspflicht.<\/p>\n<p>Der UN-Menschenrechtsausschuss leitet aus Art.\u00a017\u00a0(1)\u00a0i.V.m.\u00a0Art.\u00a017\u00a0(2)\u00a0IPbpR \u2013 dem Recht auf den Schutz der Privatsph\u00e4re \u2013 <a href=\"https:\/\/library.fes.de\/pdf-files\/akademie\/12068.pdf\">ein Menschenrecht auf Datenschutz ab<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.refworld.org\/docid\/453883f922.html\">General Comment 16, Art. 17 (IPbpR)<\/a> (para\u00a07). Demnach sind Staaten verpflichtet einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die elektronische oder sonstige \u00dcberwachung, das Abh\u00f6ren und Aufzeichnen von Kommunikation verbietet.<\/p>\n<p>Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung \u00fcbersteigt jedoch den der Normen des IPbpR sowie der GRC. Somit w\u00e4re eine Aufnahme einer Art. 2 UGRC entsprechenden Norm insbesondere aufgrund der best\u00e4ndigen Weiterentwicklung der Technik wegweisend und notwendig. Aber: <a href=\"https:\/\/www.cnil.fr\/en\/data-protection-around-the-world\">Datenschutz wird nicht in allen Staaten gleich verstanden \u2013 insbesondere international bereits jetzt fl\u00e4chendeckend anders als in der EU.<\/a> Damit erscheint ein zwischenstaatlicher Konsens bez\u00fcglich dieser UGRC-Forderung \u00e4u\u00dferst fraglich. Nationale Regelungen oder solche zwischen einer begrenzten Anzahl von Staaten mit \u00e4hnlicher Positionierung werden sich wohl also auf kurze Sicht zun\u00e4chst durchsetzen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 3 \u2013 K\u00fcnstliche Intelligenz<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><em>Jeder Mensch hat das Recht, dass ihn belastende Algorithmen transparent, \u00fcberpr\u00fcfbar und fair sind. Wesentliche Entscheidungen muss ein Mensch treffen.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Diese Forderung umfasst mehrere Ebenen: u.a. Gleichbehandlung durch Algorithmen, aber auch die Reglementierung der Nutzung von k\u00fcnstlicher Intelligenz (KI), bspw. ein Verbot vollautomatisierter Waffensysteme, bei denen die finale Entscheidung kein Mensch trifft. Eine solche Verwendung von KI kann die Menschenw\u00fcrde und das <a href=\"https:\/\/www.accessnow.org\/cms\/assets\/uploads\/2018\/11\/AI-and-Human-Rights.pdf\">Recht auf Leben (z.B. Art.\u00a06\u00a0IPbpR) verletzen (S. 29)<\/a>. Bei diskriminierenden Algorithmen liegt je nach Einzelfall ein Versto\u00df gegen allgemeine Diskriminierungsverbote oder spezielle Vertragswerke, z.B. die UN-Rassendiskriminierungskonvention oder UN-Frauenkonvention vor. Bestimmte Sachverhalte stellen wiederum eine <a href=\"https:\/\/www.sbfi.admin.ch\/dam\/sbfi\/de\/dokumente\/2020\/11\/leitlinie_ki.pdf.download.pdf\/Leitlinien%20K%C3%BCnstliche%20Intelligenz%20-%20DE.pdf\">Beeintr\u00e4chtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar (Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 (1) IpbpR).<\/a> Aus dem IPbpR l\u00e4sst sich au\u00dferdem ein Fairnessgebot von Algorithmen \u00fcber den Grundsatz der Gleichheit (vor dem Gesetz Art.\u00a026, von Mann und Frau Art.\u00a03, usw.) herleiten. Art. 14 (1) IPbpR legt ebenfalls fest, dass ein zust\u00e4ndiges, unabh\u00e4ngiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und \u00f6ffentlich \u00fcber jedes Verfahren verhandelt; ein <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fhofkoipbuergr_1%2Fipbuergr%2Fcont%2Fhofkoipbuergr.ipbuergr.a14.htm\">Gerichtsverfahren durch anonyme Richter\/ unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit ist unzul\u00e4ssig<\/a> (para 2). Dieses Verbot intendiert, die Transparenz der Gerichtsentscheidung zu garantieren, sodass auch der Einsatz von Algorithmen unter Art.\u00a014\u00a0(1) unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Die M\u00f6glichkeit solcher Algorithmen wurde bei der Ausarbeitung des IPbpR vor 1966 aber schlichtweg nicht mitbedacht, sodass eine Erweiterung der Norm i.S.d. Art. 3 UGRC grds. sinnvoll erscheint. Allerdings zeigt sich auch im Umgang mit KI das bereits bzgl. Art.\u00a02 angerissene Problem des international unterschiedlichen Verst\u00e4ndnisses digitaler Herausforderungen und des Umgangs mit ihnen. Es erscheint daher am erfolgversprechendsten, das vorhandene Regelwerk auf m\u00f6gliche Auslegungen in dieser Hinsicht zu untersuchen. Wie gezeigt, ist es bereits jetzt m\u00f6glich, die Auswirkungen von KI in bestimmten F\u00e4llen als Menschenrechtsverletzung zu verstehen.<\/p>\n<p><strong>Artikel 5 \u2013 Globalisierung<\/strong><\/p>\n<blockquote><p><em>Jeder Mensch hat das Recht, dass ihm nur solche Waren und Dienstleistungen angeboten werden, die unter Wahrung der universellen Menschenrechte hergestellt und erbracht werden.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Ein Globalisierungsrecht ist im IPbpR ohne Vorbild und es erscheint wenig realistisch, dass sich Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht auf eine \u00c4nderung des Paktes einigen werde. Das neue EU-Lieferkettengesetz leistet stattdessen regional Abhilfe; auch auf universeller Ebene werden nach und nach separate Dokumente entwickelt, gerade aufgrund der Uneinigkeit der Staaten bzgl. eines verbindlichen Regelwerks. Die UN-Leitprinzipien f\u00fcr Wirtschaft und Menschenrechte als Instrument zur Behebung und Verh\u00fctung von Menschenrechtsverletzungen in Wirtschaftszusammenh\u00e4ngen bilden einen Ansatzpunkt f\u00fcr ein m\u00f6gliches Globalisierungsgrundrecht. Als speziellere Rechtsquelle entspricht die von 55 Staaten ratifizierte UN-Wanderarbeiterkonvention zumindest in Bruchst\u00fccken dem Regelungsgehalt von Art.\u00a05\u00a0UGRC. Die offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zur Frage der transnationalen Unternehmen und anderen Wirtschaftsunternehmen und der Menschenrechte hat zudem 2020 ein <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/EN\/HRBodies\/HRC\/WGTransCorp\/Pages\/IGWGOnTNC.aspx\">Second Revised Draft of the legally binding instrument on business and human rights<\/a> erarbeitet. Darin ist u.a. die Pflicht von Wirtschaftsunternehmen festgehalten, Menschenrechte in der Produktion zu beachten. Zwar sollen nach Art.\u00a05\u00a0UGRC, anders als im Draft, nicht nur direkt Gesch\u00e4digte klagen d\u00fcrfen, sondern jeder Konsument. Nichtsdestoweniger besteht Hoffnung, dass der erste Schritt der Implementierung eines Globalisierungsgrundrechts bereits durch dieses Instrument erreicht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die universellen Menschenrechtspakte weisen inhaltlich durchaus \u00dcberarbeitungsbedarf auf. Jedoch stellen sich in der Praxis Herausforderungen sowohl prozessualer Art als auch bezogen auf die Frage, ob genug \u00dcberzeugungsarbeit geleistet werden kann, die Vertragsstaaten zu \u00c4nderungen zu bewegen. Damit erscheint es trotz der Notwendigkeit eines Updates weitestgehend unwahrscheinlich, dass ein solcher Prozess in n\u00e4chster Zeit auf universeller Ebene losgetreten wird. Nichtsdestoweniger gibt es gen\u00fcgend Ankn\u00fcpfungspunkte, die bestehenden universellen Menschenrechte, ohne Update durch Auslegung an aktuelle Herausforderungen anzupassen. Um ein noch weitreichenderes Projekt zu starten, ist die GRC aber sowohl aufgrund der beschr\u00e4nkten Anzahl der Staaten als auch aufgrund der \u00fcberwiegend \u00e4hnlichen Einstellung zu den aufgeworfenen Fragen ein geeignetes Instrument.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>The &#8220;Bofaxe&#8221; series appears as part of a\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\"><u><em>collaboration<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0between the\u00a0<\/em><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\"><u><em>IFHV<\/em><\/u><\/a><em>\u00a0and V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eIch schreibe gerne und alles andere \u00fcberlasse ich gerne anderen\u201c, erkl\u00e4rte der Jurist und Schriftsteller Ferdinand von Schirach im Juni 2020, nachdem er die Idee eines Updates der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (UGRC) ge\u00e4u\u00dfert hatte. 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