{"id":12746,"date":"2021-03-17T08:00:48","date_gmt":"2021-03-17T07:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/?p=12746"},"modified":"2021-03-17T16:55:37","modified_gmt":"2021-03-17T15:55:37","slug":"parallele-leben-die-genfer-fluchtlingskonvention-und-das-bundesvertriebenengesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/parallele-leben-die-genfer-fluchtlingskonvention-und-das-bundesvertriebenengesetz\/","title":{"rendered":"Parallele Leben"},"content":{"rendered":"<p>Die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention (GFK) ist nicht das einzige Dokument des Fl\u00fcchtlingsrechts der Nachkriegszeit, das bis in die Gegenwart \u00fcberdauert hat. Das 1953 erlassene westdeutsche Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ist ein in vielerlei Hinsicht paralleler Fall von zeitlicher Ausweitung eines urspr\u00fcnglich zeitgebundenen Rechtsdokuments. Anders als die GFK wurde es aber mit dem Ende des Kalten Krieges weitgehend abgewickelt. Dies bietet einen Ansatzpunkt, um \u00fcber die Endlichkeit und den Reformbedarf der GFK nachzudenken.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.unhcr.org\/dach\/wp-content\/uploads\/sites\/27\/2017\/03\/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf\">Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention<\/a> (GFK) entstand in Folge der gro\u00dfen europ\u00e4ischen Fl\u00fcchtlingskrise nach dem Zweiten Weltkrieg. In ihrer urspr\u00fcnglichen Fassung erstreckte sie sich auf Personen, \u201edie infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind\u201c auf der Flucht seien. Sie war also eine spezifische Antwort auf einen spezifischen historischen Kontext, der durch den Zweiten Weltkrieg und den in der Folge heraufziehenden Kalten Krieg definiert war. Eine zeitliche (und r\u00e4umliche) Entgrenzung erfolgte erst mit dem \u201eProtokoll \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge vom 31. Januar 1967\u201c. Die Konvention guckte nun nicht mehr nur in die Vergangenheit, sondern auch in die Zukunft. Sie wurde universell und ist bis heute g\u00fcltig.<\/p>\n<p>Weniger bekannt ist die \u201evita parallela\u201c des bundesdeutschen <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153022.pdf%27%5D\">Gesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Fl\u00fcchtlinge<\/a>, oder kurz Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Auch dieses Fl\u00fcchtlingsrecht entstand im Kontext der gro\u00dfen Fluchtbewegungen am Ende des und nach dem Zweiten Weltkrieg, und auch dieses Fl\u00fcchtlingsrecht wurde im Laufe der Nachkriegsjahrzehnte zeitlich ausgedehnt und in die Zukunft erweitert. Es wurde so die Grundlage f\u00fcr die Aufnahme von \u00fcber 4,5 Millionen Aussiedlern und Sp\u00e4taussiedlern aus Osteuropa in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Beitrag m\u00f6chte ich diese \u201eparallelen Leben\u201c skizzieren und \u00fcber die Implikationen f\u00fcr die GFK an ihrem siebzigsten Jahrestag reflektieren.<\/p>\n<p>Die Fl\u00fcchtlingssituation der Nachkriegszeit umfasste eine Vielzahl von Menschen, die aus verschiedenen Gr\u00fcnden im Kontext von Krieg und Verfolgung, Vertreibung und Umsiedlung ihre Heimat verloren hatten und sich gro\u00dfenteils im besetzten Nachkriegsdeutschland befanden. Ihre Betreuung erfolgte in einem zweigliedrigen System, aus dem einerseits das universelle, andererseits das spezifisch deutsche Fl\u00fcchtlingsrecht entstanden.<\/p>\n<p>Ein Teil dieser Menschen kam unter die Obhut der damals neu entstehenden internationalen Fl\u00fcchtlingsorganisationen, erst der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA), dann der Internationalen Fl\u00fcchtlingsorganisation (IRO) \u2013 beides Vorl\u00e4uferorganisationen des noch heute bestehenden Hohen Fl\u00fcchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). Wir kennen sie unter der Bezeichnung \u201eDisplaced Persons\u201c (DPs). Dies waren Menschen, die von NS-Deutschland zur Zwangsarbeit oder in Konzentrationslager verschleppt worden waren, aber auch solche, die vor den in Osteuropa errichteten kommunistischen Regimen nach Westen geflohen waren. DPs waren also der Definition nach Opfer des Nationalsozialismus, die Kategorie umfasste aber zunehmend auch Opfer des Kommunismus.<\/p>\n<p>Das zweite gro\u00dfe Fl\u00fcchtlingskontingent waren die mehr als zw\u00f6lf Millionen Deutschen aus den an Polen und die Sowjetunion abgetretenen \u201eOstgebieten\u201c des Deutschen Reiches und \u201eVolksdeutschen\u201c aus der Tschechoslowakei und anderen L\u00e4ndern Ost- und S\u00fcdosteuropas, die geflohen waren, gewaltsam vertrieben oder mit alliierter Zustimmung gem\u00e4\u00df dem <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/in\/1945\/potsdamer-abkommen.html\">Potsdamer Abkommen<\/a> umgesiedelt wurden. F\u00fcr sie galt die Maxime: <a href=\"https:\/\/rsa.tandfonline.com\/doi\/abs\/10.1080\/13523270008415433?journalCode=fjcs20#.YEvTe2hKjIU\">\u201eMake the Germans do it!\u201c<\/a> Die <a href=\"https:\/\/www.loc.gov\/law\/help\/us-treaties\/bevans\/m-ust000004-0284.pdf\">IRO-Verfassung von 1948<\/a> schloss \u201epersons of German ethnic origin, whether German nationals or members of German minorities in other countries\u201c explizit aus ihrem Mandat aus. Die deutschen L\u00e4nder schufen daher spezielle Verwaltungen und Gesetze, um die Versorgung dieser Menschen sicherzustellen. Zwar stand die \u201eInternationalisierung\u201c des deutschen Fl\u00fcchtlingsproblems immer wieder auf dem Wunschzettel der westdeutschen Politik, aber letztlich blieb die Integration der deutschen Fl\u00fcchtlinge und Vertriebenen (so die \u00fcbliche Sprachregelung) ein deutsches Problem.<\/p>\n<p>Die Zentralisierung der verschiedenen deutschen Fl\u00fcchtlingsgesetze erfolgte durch das <a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153022.pdf%27%5D\">Bundesvertriebenengesetz<\/a> im Jahr 1953. Es lieferte in \u00a7 1, Abs. 1 erstmals eine einheitliche Definition des Begriffs \u201eVertriebener\u201c als jemanden, der \u201eals deutscher Staatsangeh\u00f6riger oder deutscher Volkszugeh\u00f6riger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten au\u00dferhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat.\u201c Spiegelbildlich zur IRO-Konstitution, die Deutsche ausschloss, bezog sich das BVFG also explizit auf Deutsche, sowohl deutsche Staatsangeh\u00f6rige wie auch deutsche \u201eVolkszugeh\u00f6rige\u201c, definiert in \u00a7 6 als Personen, die sich \u201ein [ihrer] Heimat zum deutschen Volkstum bekannt\u201c hatten, \u201esofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur best\u00e4tigt\u201c w\u00fcrde.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie die zwei Jahre zuvor erlassene GFK bezog sich das BVFG zun\u00e4chst prim\u00e4r auf die Vergangenheit, auf Personen, die bereits Aufnahme im Bundesgebiet gefunden hatten. Allerdings gab es bereits ein Hintert\u00fcrchen in die Zukunft: \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 definierte als \u201eAussiedler\u201c Personen deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit oder Volkszugeh\u00f6rigkeit, die die sogenannten \u201eVertreibungsgebiete\u201c \u2013 konkret alle kommunistischen Staaten Osteuropas \u2013 erst \u201enach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsma\u00dfnahmen\u201c verlassen hatten oder noch verlassen w\u00fcrden. An diesem geographischen Zuschnitt wird die antikommunistische Sto\u00dfrichtung des BVFG deutlich, die sie ebenfalls mit der GFK teilte. Hintergrund war die Tatsache, dass sogar in den Staaten des Potsdamer Abkommens manche Deutsche verblieben waren, und sich in anderen L\u00e4ndern der Region, prim\u00e4r der Sowjetunion, Rum\u00e4nien und Jugoslawien nach wie vor gr\u00f6\u00dfere deutsche Minderheiten befanden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich schien es bei dieser Regelung nur um \u201eNachz\u00fcgler\u201c der Vertreibung zu gehen, etwa Angeh\u00f6rige von bereits in Deutschland lebenden Vertriebenen. Doch schon ab Mitte der 1950er Jahre zeichnete sich ein Wandel ab. Von 1956 bis 1959 kamen \u00fcber 250.000 Aussiedler aus Polen in die Bundesrepublik, gro\u00dfenteils Menschen, die sich urspr\u00fcnglich nach dem Krieg zur polnischen Nation bekannt hatten, sich nun aber auf ihre deutsche Herkunft besannen und emigrierten. Die Aussiedlung aus Polen hielt in geringerem Umfang auch in den 1960er Jahren an. Gleichzeitig beantragten j\u00e4hrlich tausende jugoslawische Staatsb\u00fcrger die Anerkennung als deutsche Aussiedler, obwohl sie \u2013 wie die mit der Anerkennung befassten Beh\u00f6rden befanden \u2013 oft kaum noch Deutsch sprachen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Entwicklungen stand die bundesdeutsche Politik Mitte der 1960er Jahre vor der Entscheidung, <a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/document\/doi\/10.1515\/9783110345391-027\/html\">ob die Aussiedleraufnahme in der bestehenden Form fortgesetzt werden solle<\/a>. Besonders strittig war die Frage, ob die Regeln des BVFG zur \u201edeutschen Volkszugeh\u00f6rigkeit\u201c, die sich auf die Zeit vor 1945 bezogen, auch auf nachgeborene Generationen angewendet werden k\u00f6nnten. Auch war nicht klar, ob diese Nachkriegsgenerationen noch sinnvollerweise als \u201eVertriebene\u201c bezeichnet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Eine erste Regelung zur Einbeziehung der Nachgeborenen erfolgte mit der Reform des \u00dcbernahmeverfahrens f\u00fcr Deutsche aus Osteuropa im Jahr 1968, also kurz nach dem Zusatzprotokoll zur GFK. Das neue Verfahren wurde in der Folge durch mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und weitere administrative Richtlinien ausgedehnt. Grundlegend war dabei die Annahme, dass auch auf den Nachgeborenen ein sogenannter \u201eVertreibungsdruck\u201c laste, da sie nach wie vor als Deutsche identifiziert und diskriminiert w\u00fcrden. Dieser Vertreibungsdruck war nicht individuell nachzuweisen. Wichtig war allein die Eigenschaft als Deutsche, aus der sich die Vertriebeneneigenschaft dann ableitete. Der Nachweis wurde im Laufe der Zeit zwar immer komplizierter, das BVFG kam aber trotzdem bis Anfang der 1990er Jahre ohne eine Gesetzesreform aus.<\/p>\n<p>Mit der \u00d6ffnung des Eisernen Vorhangs geriet das Konstrukt des BVFG unter noch st\u00e4rkeren Druck. Schon in den 1980er Jahren hatte es Versuche in der Fl\u00fcchtlingsverwaltung gegeben, die Annahme des allgemein herrschenden \u201eVertreibungsdrucks\u201c einzuschr\u00e4nken, da sich die Verh\u00e4ltnisse im Ostblock in vielen F\u00e4llen normalisiert h\u00e4tten. Damals scheiterten diese Versuche am <a href=\"https:\/\/www.degruyter.com\/document\/doi\/10.1515\/9783110345391-027\/html\">Widerstand der Vertriebenenverb\u00e4nde<\/a>. Sp\u00e4testens mit der \u00d6ffnung der Grenzen in Osteuropa, dem Zustrom von Hunderttausenden Aussiedlern in die Bundesrepublik und dem Ende der kommunistischen Regime in Ostmitteleuropa und schlie\u00dflich in der Sowjetunion war dieser Wandel aber nicht mehr bestreitbar.<\/p>\n<p>Das durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) reformierte BVFG von Ende 1992 trug diesen Ver\u00e4nderungen Rechnung. Vertreibungsdruck wurde jetzt nur noch bei Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion automatisch angenommen, alle anderen mussten ihn individuell nachweisen. Auch kann eine Person nicht mehr Sp\u00e4taussiedler \u2013 so die offizielle Bezeichnung nach der Gesetzesreform \u2013 werden, die nach dem Jahr 1992 geboren ist. Das BVFG besteht zwar fort, seinen wesentlichen Zweck hat es aber erf\u00fcllt. Die historische Periode der Nachkriegszeit ist abgeschlossen.<\/p>\n<p>In einer vergleichenden L\u00e4ngsschnittperspektive hatten internationales und deutsches Fl\u00fcchtlingsrecht also durchaus parallele Karrieren in den Nachkriegsjahrzehnten. Beide wurden zur Grundlage von Migrationen durch eigentlich geschlossene Grenzen. Beide durchliefen Prozesse der zeitlichen Entgrenzung und entfernten sich dabei von ihrem urspr\u00fcnglichen Bezug auf die Bew\u00e4ltigung von Zwangsmigrationen im Kontext des Zweiten Weltkriegs. Im Falle des BVFG war dieser Vergangenheitsbezug aber letztlich doch so stark, dass es nach dem Ende des Kalten Krieges weitgehend abgewickelt wurde. Seine Kategorien und Definitionen passten nicht mehr in die neue Zeit.<\/p>\n<p>Diese Beobachtung bietet einen allgemeinen Ansatzpunkt, um \u00fcber die Zeitgebundenheit und Endlichkeit dieser Dokumente nachzudenken. Die Angemessenheit der Definitionen des BVFG wurde im Laufe der Nachkriegsjahrzehnte immer wieder in Frage gestellt. Sp\u00e4testens mit dem Ende des Kalten Krieges wurde die Kategorie eines unter Vertreibungsdruck leidenden deutschen Volkszugeh\u00f6rigen weitgehend obsolet. \u00c4hnliche \u00dcberlegungen gibt es auch zur Definition eines Fl\u00fcchtlings in der GFK, die auf Verfolgung einer Person \u201ewegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen \u00dcberzeugung\u201c abstellt. Aus dem Zeitkontext ergab dieser spezifische Zuschnitt Sinn. F\u00fcr die Herausforderungen der Gegenwart mit ihren multiplen Fluchtursachen, nicht zuletzt in Folge von Kriegen, Umweltkatastrophen aber auch allgemeiner Perspektivlosigkeit in \u201efailed states\u201c, ist er aber zu eng. Der siebzigste Jahrestag der GFK ist ein guter Zeitpunkt, dieses Dokument zu historisieren und vor dem Hintergrund seiner Zeitgebundenheit zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag ist Teil der Reihe <\/em><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/70-jahre-unhcr-und-fluchtlingskonvention-globale-entwicklungen-errungenschaften-und-herausforderungen\/\"><em>\u201e70 Jahre UNHCR und Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention: Globale Entwicklungen\u201c<\/em><\/a><em>, die gemeinsam durch den V\u00f6lkerrechtsblog und den <\/em><a href=\"https:\/\/blog.fluchtforschung.net\/\"><em>FluchtforschungsBlog<\/em><\/a><em> herausgegeben wird.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention (GFK) ist nicht das einzige Dokument des Fl\u00fcchtlingsrechts der Nachkriegszeit, das bis in die Gegenwart \u00fcberdauert hat. 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