{"id":12061,"date":"2021-02-02T09:00:09","date_gmt":"2021-02-02T08:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?p=12061"},"modified":"2021-02-02T12:17:00","modified_gmt":"2021-02-02T11:17:00","slug":"von-felsen-und-fischen-zur-frage-der-fischereirechte-um-rockall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/von-felsen-und-fischen-zur-frage-der-fischereirechte-um-rockall\/","title":{"rendered":"Von Felsen und Fischen \u2013 Zur Frage der Fischereirechte um Rockall"},"content":{"rendered":"<p>Bei der steinigen 624 m\u00b2 gro\u00dfen Erhebung, die 162 Seemeilen in westlicher Richtung entfernt vom n\u00f6rdlichen Teil des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus dem Nord-Ost-Atlantik ragt und die unter der Bezeichnung \u201eRockall\u201c bekannt ist, handelt es sich um einen Felsen. Nicht nur besteht die Formation aus Fels, sie ist auch ein Felsen im Sinne des Seev\u00f6lkerrechts mit allen Konsequenzen f\u00fcr die Beanspruchung von Meereszonen und die Aus\u00fcbung von Nutzungsrechten. Die Frage einer zw\u00f6lf Seemeilen breiten Zone unter britischer Hoheit um den Felsen und damit einhergehende exklusive Fischereirechte wurde j\u00fcngst wieder relevant, als am 5. Januar 2021 ein schottisches Patrouillenboot ein Fischereifahrzeug unter irischer Flagge stoppte und auf ein Verbot des Fischfangs in diesem Gebiet verwies. Die in den Medien ge\u00e4u\u00dferte irische Position scheint sich darauf zu beziehen, dass um einen unbewohnten Felsen <a href=\"https:\/\/www.independent.ie\/news\/scottish-patrol-vessel-boards-donegal-fishing-boat-at-rockall-39936556.html\">\u00fcberhaupt keine Hoheitszone gezogen werden k\u00f6nne<\/a>. Die entscheidende Frage ist aber die Regelung des Zugangs zu Gew\u00e4ssern des Vereinigten K\u00f6nigreichs zum Zweck des Fischfangs f\u00fcr Schiffe unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten nach dem 1.\u00a0Januar 2021 und dem <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:22020A1231(01)&amp;from=DE\">Handels- und Kooperationsabkommen<\/a>zwischen der EU und dem Vereinigten K\u00f6nigreich. Im Folgenden werden der Hintergrund der Streitigkeit in seiner rechtshistorischen Einbettung (1.) und sodann die Regelungen des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen (SR\u00dc) f\u00fcr Inseln und Felsen kurz erl\u00e4utert (2.), bevor auf die Rolle der Souver\u00e4nit\u00e4t des K\u00fcstenstaates eingegangen (3.) und der Frage nachgegangen wird, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs f\u00fcr Fischereirechte der EU-Mitglieder hat (4.). Der Beitrag schlie\u00dft mit einem kurzen Ausblick (5.).<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Streit zwischen Irland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich \u00fcber Rechte am Meer und die Ausbeutung lebender Ressourcen im Gebiet um Rockall ist nicht neu. Bereits als sich in der Zeit zwischen der Verabschiedung der Genfer Seerechtskonventionen im Jahr 1958 und der Verhandlung des SR\u00dc die Praxis herausbildete, Inseln, unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe und Geeignetheit f\u00fcr menschliche Besiedelung, eine zw\u00f6lf Seemeilen breite exklusive Fischereizone zuzugestehen, protestierte Irland gegen entsprechende britische Anspr\u00fcche in Bezug auf Rockall. (<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1017\/S1355770X02230120\">Churchill\/Lowe<\/a>, S. 49 in Fn. 45) Die Meinungsverschiedenheiten weiteten sich aus, als Gro\u00dfbritannien die Anspr\u00fcche sp\u00e4ter auf eine 200 Seemeilen breite Fischereizone ausweitete, f\u00fcr die der Felsen als Basispunkt diente, und im Jahr 1974 ein 52.000 km<sup>2<\/sup> gro\u00dfes Gebiet als Festlandsockel in der \u00f6lreichen Region beanspruchte. Diese Anspr\u00fcche kollidierten nicht nur mit der sp\u00e4teren irischen Ausweisung eines Festlandsockels im Jahr 1977, sondern die beanspruchte Fischereizone \u00fcberschnitt sich auch mit derjenigen D\u00e4nemarks im Bereich der Far\u00f6er Inseln sowie den ausgewiesenen Fischereigebieten Islands. (<a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/759232\">Symmons I<\/a>, S. 344 ff.)<a href=\"\/\/2C573F71-E571-4C0F-9894-4D31FFD29264#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Britische Anspr\u00fcche, die auf der Einbeziehung Rockalls als relevante Meereserhebung f\u00fcr die Nutzung einer Fischereizone und des Festlandsockels beruhten, wurden erst anl\u00e4sslich des Beitritts Gro\u00dfbritanniens zum SR\u00dc aufgegeben, womit anerkannt wird, dass es sich bei Rockall um einen Felsen und nicht um eine Insel im vollumf\u00e4nglichen Sinne handelt. Rockall liegt nunmehr innerhalb der Ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone (AWZ) des Vereinigten K\u00f6nigreichs, begr\u00fcndet aber keine eigenst\u00e4ndige Ausweitung derselben in Richtung Westen.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche auf die Souver\u00e4nit\u00e4t des Vereinigten K\u00f6nigreichs \u00fcber die Formation und ein K\u00fcstenmeer blieben jedoch bestehen. Auch gegenw\u00e4rtig steht daher die Beanspruchung einer Meereszone von zw\u00f6lf Seemeilen um Rockall im Zentrum der Streitigkeit. Zwar handelt es sich heute nicht mehr um eine Fischereizone mit wirtschaftlichen Nutzungsrechten, sondern um das K\u00fcstenmeer, das zum Staatsgebiet z\u00e4hlt und daher mit vollumf\u00e4nglicher staatlicher Hoheit einhergeht. Da Rockall in der britischen AWZ liegt, bildet das K\u00fcstenmeer aber gleichsam eine Hoheitsenklave in einer Zone, die im \u00dcbrigen nur exklusive Nutzungsrechte des K\u00fcstenstaates gew\u00e4hrt. Das k\u00f6nnte f\u00fcr die Beurteilung der Fischereirechte nach dem Brexit einen potentiellen Unterschied ausmachen, wenn das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen Zugang zur britischen AWZ einerseits und zu den Territorialgew\u00e4ssern innerhalb der 12-Seemeilen-Zone andererseits unterscheiden w\u00fcrde. Die Bedeutung dieses Meeresgebietes bezieht sich wie schon in den 1970er Jahren in erster Linie auf den Fischfang. Weder ist Rockall besiedelt oder zur Besiedelung f\u00e4hig noch gibt es neben der Fischerei ersichtliche andere wirtschaftliche oder strategische Erw\u00e4gungen, die die Existenz und Nutzung des K\u00fcstenmeers notwendig erscheinen lie\u00dfen. Die Feststellung von \u00d6lvorkommen in der gr\u00f6\u00dferen Meeresregion (Proelss in <a href=\"https:\/\/www.beck-shop.de\/graf-vitzthum-handbuch-seerechts\/product\/15078\">Vitzthum<\/a>, Kapitel 3 Rn. 223 in Fn. 344), f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf einen Festlandsockel westlich von Rockall von unmittelbarer Relevanz w\u00e4ren, haben sich, soweit ersichtlich, im direkten Umfeld im K\u00fcstenmeer entweder nicht best\u00e4tigt oder sind bislang nicht exploriert worden. Das Fischvorkommen verschiedener Arten in diesem Meeresgebiet ist allerdings ausgesprochen reich.<\/p>\n<p><strong>Der Status von Inseln und Felsen nach dem SR\u00dc<\/strong><\/p>\n<p>Das SR\u00dc, zu dem das Vereinigte K\u00f6nigreich und Irland beigetreten sind, bestimmt in Art. 121 Abs. 1 SR\u00dc zun\u00e4chst, was eine Insel im Sinne des internationalen Seerechts ist. Nur nat\u00fcrlich entstandene Landfl\u00e4chen, die vom Wasser umgeben sind und bei Flut \u00fcber den Wasserspiegel hinausragen, qualifizieren sich danach als eine solche. Aus der v\u00f6lkerrechtlichen Eigenschaft als Insel folgt gem. Art. 121 Abs. 2 SR\u00dc und unbeschadet einer auch f\u00fcr Rockall relevanten Ausnahme f\u00fcr Felsen, die im dritten Absatz n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, dass f\u00fcr Inseln neben einem K\u00fcstenmeer von zw\u00f6lf Seemeilen auch eine Anschlusszone, eine AWZ und ein Festlandsockel um die Erhebung herum beansprucht werden k\u00f6nnen. Damit stellt das SR\u00dc Inseln, die von Staaten als Staatgebiet beansprucht werden, in Bezug auf die Meereszonen und entsprechende staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber das K\u00fcstenmeer und exklusive wirtschaftliche Nutzungsrechte f\u00fcr die AWZ und den Festlandsockel dem Festland gleich. Der Streit zwischen der T\u00fcrkei und Griechenland, ob und in welchem Umfang Griechenland f\u00fcr Inseln im \u00f6stlichen Mittelmeer diese Zonen samt der wirtschaftlichen Nutzungsrechte in Anspruch nehmen kann, zeigt, dass trotz der klaren Ausgangsregelung des SR\u00dc zu Inseln und dem insoweit \u00fcbereinstimmenden V\u00f6lkergewohnheitsrecht im Einzelfall Anspr\u00fcche von Staaten bestritten werden.<\/p>\n<p>Die Gr\u00f6\u00dfe einer Insel spielt f\u00fcr die rechtliche Qualifikation keine Rolle. (Talmon in <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1017\/S0020589319000198\">Proelss<\/a>, Art. 121 Rn. 12) Eine Mindestgr\u00f6\u00dfe ist weder in Art. 121 Abs. 1 SR\u00dc bestimmt, noch bezieht sich Art. 121 Abs. 3 SR\u00dc, der eine Ausnahme von den Meereszonen f\u00fcr Felsen statuiert, auf ein Kriterium des Ausma\u00dfes. Art. 121 Abs. 3 SR\u00dc nimmt Felsen von den erweiterten Nutzungsrechten einer AWZ und eines Festlandsockels aus und reduziert Anspr\u00fcche der Staaten, die Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die jeweilige Formation aus\u00fcben, auf das K\u00fcstenmeer. Aus der Bezugnahme der drei Abs\u00e4tze aufeinander ergibt sich, dass ein Felsen mit einem K\u00fcstenmeer von zw\u00f6lf Seemeilen nur eine solche Erhebung sein kann, die sich zun\u00e4chst wie andere Inseln auch durch die Merkmale des Abs. 1 qualifiziert hat. Unterschiede zu Inseln in Bezug auf die Meereszonen resultieren aus der fehlenden Eignung zur Besiedelung oder eines wirtschaftlichen Eigenlebens, nicht aber aus dem Fehlen der Kriterien der Inseleigenschaft nach Art. 121 Abs. 1 SR\u00dc. Ob weitere Kriterien hinzutreten m\u00fcssen, die einen Felsen unterscheiden \u2013 die geologische Beschaffenheit, die Gr\u00f6\u00dfe oder weitere Kriterien \u2013 ergibt sich aus Art. 121 Abs. 3 SR\u00dc nicht. Das Schiedsgericht im Fall des S\u00fcdchinesischen Meeres hat solche weiteren Eigenschaften <a href=\"https:\/\/pcacases.com\/web\/sendAttach\/2086\">verneint<\/a> (Rn. 479 ff.), sich damit aber teilweise dem Vorwurf aus der Literatur ausgesetzt, eine gesetzgeberische Rolle eingenommen zu haben. (Talmon in <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1017\/S0020589319000198\">Proelss<\/a>, Art. 121 Rn. 28) Fest steht aber, dass ein Felsen, der keine nat\u00fcrliche Landmasse darstellt, nicht von Wasser umgeben ist und bei Flut nicht aus dem Wasser ragt, sondern z.B. entweder dauerhaft mit Wasser bedeckt ist oder nur bei Ebbe trockenf\u00e4llt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 121 SR\u00dc f\u00e4llt. Damit findet auch die Regelung des Art. 121 Abs. 3 SR\u00dc keine Anwendung, der Felsen von der Beanspruchung einer AWZ und eines Festlandsockels ausnimmt, damit aber den Anspruch auf ein K\u00fcstenmeer und eine Anschlusszone unber\u00fchrt l\u00e4sst. Ein vergleichbares Recht gibt es f\u00fcr Formationen, denen die Eigenschaften des Art. 121 Abs. 1 SR\u00dc fehlen, nicht. Weder k\u00fcnstliche Inseln noch trockenfallende Erhebungen begr\u00fcnden f\u00fcr sich betrachtet Rechte an einem K\u00fcstenmeer. F\u00fcr erstgenannte ergibt sich aus Art. 60 Abs. 8 SR\u00dc, dass sie keinen Status als Insel erhalten und auch keine Territorialgew\u00e4sser beanspruchen k\u00f6nnen. Trockenfallende Erhebungen werden in Art. 13 SR\u00dc genannt und k\u00f6nnen nach Art. 13 Abs. 2 SR\u00dc kein K\u00fcstenmeer beanspruchen, wenn die Erhebung au\u00dferhalb der 12-Seemeilen-Zone des Festlandes oder einer Insel im Sinne des Art. 121 SR\u00dc gelegen ist.<\/p>\n<p>Die rechtlichen Fragen, die im Zentrum der schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Philippinen und China bez\u00fcglich des S\u00fcdchinesischen Meeres standen, ob alle der vielen tausend Erhebungen als Inseln im Rechtssinne oder nur als Felsen ohne Rechte auf eine AWZ und einen Festlandsockel zu qualifizieren sind und welche Kriterien f\u00fcr die Definition eines Felsens gelten sollen und wie der Wortlaut des Art. 121 Abs. 3 SR\u00dc auszulegen sei, spielen f\u00fcr Rockall keine Rolle. Die weitere Frage, die der komplexen Lage im S\u00fcdchinesischen Meer zugrunde liegt und die darin besteht, wer Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber die Formationen aus\u00fcbt, ist hingegen durchaus relevant. W\u00e4re Rockall als Felsen \u201eNiemandsland\u201c, k\u00f6nnte folglich auch kein Staat Rechte an einem entsprechenden K\u00fcstenmeer geltend machen. Das ist allerdings nicht der Fall.<\/p>\n<p><strong>Inseln, Felsen und staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Um ein K\u00fcstenmeer und ggf. weitere Nutzungszonen um Inseln und Felsen herum zu beanspruchen, bedarf es notwendig eines K\u00fcstenstaates, d.h. eines Staates, der die Formation zu seinem Staatsgebiet z\u00e4hlt und dementsprechend seine staatliche Hoheitsgewalt darauf erstreckt. Dazu, wie Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber Inseln und Felsen erlangt wird, schweigt das SR\u00dc. Die zugrundeliegende territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t betrifft das Land und nicht die maritimen Folgewirkungen und liegt damit au\u00dferhalb des Regelungsbereichs des internationalen Seerechts. Daraus folgt, dass Streitigkeiten \u00fcber Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber Land, selbst wenn dieses die Grundlage f\u00fcr Rechte am Meer darstellt, nicht den seerechtlichen Streitbeilegungsmechanismen unterf\u00e4llt. Die N\u00e4he zum Festland eines Staates oder zu bewohnten Hauptinseln eines Inselstaates ist jedenfalls, wie vielf\u00e4ltige <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/cases\/list-of-cases\/case-no-11\/\">Beispiele<\/a> zeigen, kein ausschlaggebendes Kriterium. Auch Inseln, die r\u00e4umlich weitab der anderen Landfl\u00e4chen eines K\u00fcstenstaates liegen, genie\u00dfen den Status als Insel oder abh\u00e4ngig von ihrer Eignung zur Besiedelung jedenfalls als Felsen. (Talmon in <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1017\/S0020589319000198\">Proelss<\/a>, Art. 121 Rn. 13) Das schlie\u00dft die jeweiligen Meereszonen eines Staates ein, wenn die Zuordnung zum Staatsgebiet durch v\u00f6lkerrechtlich anerkannte Erwerbstatbest\u00e4nde begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Die effektive Okkupation, die einen weithin anerkannten Erwerbstatbestand von Landgebieten darstellte, zu Zeiten als Landgebiete einschlie\u00dflich von Inseln von kolonialen und anderen Eroberern als vermeintliche <em>terra nullius<\/em> besetzt wurden, ist jedenfalls kein Kriterium f\u00fcr die Anerkennung als Insel im Rechtssinne. Der bewusste Verzicht auf dieses Merkmal bereits in der Genfer Seerechtskonvention zum K\u00fcstenmeer 1958 und im SR\u00dc sollte Zweifel an dem Inhalt einer diesbez\u00fcglichen gewohnheitsrechtlichen Definition von Inseln \u00fcberwinden. (<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1093\/iclqaj\/29.2-3.537\">Symmons II<\/a>, S. 101 f.) Dass Erlangung von Souver\u00e4nit\u00e4t also nicht mit menschlicher Besiedelung gleichzusetzen ist, ergibt sich unmittelbar aus Art. 121 Abs. 3 SR\u00dc, der das Kriterium der Eignung zur Besiedelung oder eines eigenst\u00e4ndigen Wirtschaftslebens zur Abgrenzung zwischen Felsen und Inseln vorsieht, ohne die Felsen, denen diese Eignung fehlt, von der Definition der Insel und den Formationen, \u00fcber die Staaten staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t aus\u00fcben k\u00f6nnen, auszunehmen. Das Zugest\u00e4ndnis eines K\u00fcstenmeers f\u00fcr Felsen ist bereits Ausdruck ihrer Souver\u00e4nit\u00e4tsf\u00e4higkeit, weil nach fest etablierten Grunds\u00e4tzen des internationalen Seerechts die Rechte am Meer den Rechten am Land folgen und nicht umgekehrt. Dass eine Insel oder ein Felsen in der AWZ oder auf dem Festlandsockel eines Staates liegt, begr\u00fcndet daher f\u00fcr sich genommen keine Grundlage f\u00fcr die Beanspruchung von Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber das Land seitens des K\u00fcstenstaates des Festlandes. Die Beispiele von Inseln, die sich im Bereich des Festlandsockels des einen Staates befinden, aber durch die Begr\u00fcndung territorialer Hoheit einem anderen Staat zugeordnet werden und auf dieser Grundlage f\u00fcr diesen K\u00fcstenstaat eigene Anspr\u00fcche auf ein K\u00fcstenmeer, eine AWZ und einen Festlandsockel um die Erhebung erheben, sind vielf\u00e4ltig. Das Beispiel des \u00f6stlichen Mittelmeers mit allen Schwierigkeiten der daraus folgenden Notwendigkeit der Abgrenzung der Meereszonen zwischen Nachbarstaaten zeigt dies sehr deutlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr Rockall bedeutet dies zusammengefasst, dass weder die geringe Gr\u00f6\u00dfe, die Beschaffenheit oder Lage noch die fehlende Besiedelung und Eignung zur Besiedelung gegen die durchg\u00e4ngig beanspruchte territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t Gro\u00dfbritanniens und die daraus folgende Beanspruchung eines K\u00fcstenmeers sprechen. Einw\u00e4nde Irlands, die Formation sei von Gro\u00dfbritannien zu weit entfernt oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht geeignet, als Grundlage f\u00fcr ein K\u00fcstenmeer zu dienen, greifen im Ergebnis nicht durch. Eigene territoriale Anspr\u00fcche auf Rockall durch Irland oder andere Staaten sind nicht ersichtlich. Island spricht in Resolutionen zu Fragen der Meereszonen um Rockall u.a. von \u201eownership\u201c Gro\u00dfbritanniens \u00fcber den Felsen. (vgl. <a href=\"http:\/\/www.jstor.org\/stable\/759232\">Symmons I<\/a>, S. 357 f.)<a href=\"\/\/2C573F71-E571-4C0F-9894-4D31FFD29264#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Dieses Verh\u00e4ltnis wird im Gegensatz zur Ableitung weit reichender Nutzungsrechte daraus, seitens Islands auch nicht bestritten.<\/p>\n<p><strong>Fischereirechte vor und nach dem Brexit<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelung der Fischerei durch die EU beruht darauf, dass die Unionsmitglieder die Kompetenz f\u00fcr die Erhaltung der biologischen Meeressch\u00e4tze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik gem. Art.\u00a03 Abs. 1 Buchst. d) AEUV als ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit auf die Union \u00fcbertragen haben. Die gemeinsame Fischereipolitik gilt u.a. in den so genannten \u201eUnionsgew\u00e4ssern\u201c. (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b) <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32013R1380&amp;from=DE\">VO 1380\/2013<\/a>) Diese werden definiert als \u201eGew\u00e4sser (\u2026) unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten\u201c. (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO 1380\/2013) Das schlie\u00dft die Hoheitsgew\u00e4sser, d.h. die maximal zw\u00f6lf Seemeilen breiten K\u00fcstenmeere innerhalb der ausgewiesenen AWZ der Mitgliedstaaten grunds\u00e4tzlich ein. Dass das K\u00fcstenmeer von dem Begriff der Unionsgew\u00e4sser nicht ausgenommen ist, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus den ausdr\u00fccklichen Ausnahmebestimmungen f\u00fcr bestimmte K\u00fcstengew\u00e4sser, in denen nur eingeschr\u00e4nkter Zugang f\u00fcr Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates gelten soll. Rockall geh\u00f6rte nie zu diesen in der Verordnung zur Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Ausnahmen. Damit galt im britischen K\u00fcstenmeer um Rockall w\u00e4hrend der Mitgliedschaft Gro\u00dfbritanniens in der EU die Gemeinsame Fischereipolitik mit ihren auf Quoten beruhenden Zugangsrechten f\u00fcr grunds\u00e4tzlich alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten.<\/p>\n<p>Die Regelung der Fischereizugangsrechte stellte sich in den Verhandlungen zu den Handelsbeziehungen f\u00fcr die Zeit nach dem Brexit als ausgesprochen schwierig dar. Mit dem Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus der EU galten die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer der \u00dcbergangszeit bis zum Abschluss des Vertrages \u00fcber die k\u00fcnftigen Handelsbeziehungen fort. W\u00e4hrend die EU in den Verhandlungen eine Position der Fortf\u00fchrung des wechselseitigen Zugangs zu Meereszonen und M\u00e4rkten vertrat, war Gro\u00dfbritannien daran gelegen, weitgehende Hoheit \u00fcber die Fischfangrechte zu Gunsten britischer Fischereifahrzeuge \u2013 Positionen variierten zwischen 80% und sp\u00e4ter 60% des Anteils \u2013 zur\u00fcckzugewinnen.<\/p>\n<p>Betrachtet man die Regelungen des Protokolls \u00fcber den Zugang zu den Gew\u00e4ssern (Anhang Fish.4 zum Handels- und Kooperationsabkommen) im Zusammenhang mit den \u00fcbrigen Fischereiregelungen, gilt f\u00fcr die Fischerei in britischen Gew\u00e4ssern durch Schiffe der EU-Mitgliedstaaten, dass \u00fcber einen Anpassungszeitraum von f\u00fcnfeinhalb Jahren schrittweise \u00c4nderungen vorgesehen sind, in denen diese Schiffe zwar weiterhin in vergleichbarem Ma\u00dfe Zugang zu britischen Gew\u00e4ssern haben, die europ\u00e4ischen Fangquoten aber zu Gunsten britischer Fischereifahrzeuge reduziert werden. Nach dem Jahr 2026 m\u00fcssen der Zugang und die Fangquoten zwischen der EU und dem Vereinigten K\u00f6nigreich j\u00e4hrlich neu verhandelt werden.<\/p>\n<p>Ein \u201eNo-Deal\u201c-Brexit h\u00e4tte demgegen\u00fcber bedeutet, dass mit dem 1.\u00a0Januar 2021 kein Schiff unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten die bisherigen Fischereirechte in der britischen AWZ oder den K\u00fcstengew\u00e4ssern des Vereinigten K\u00f6nigreichs h\u00e4tte aus\u00fcben d\u00fcrfen. Nachdem diese Konsequenz durch den Abschluss vertraglicher Beziehungen abgewendet werden konnte, ist der Zugang zu den Gew\u00e4ssern zu Zwecken der Fischerei im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und den EU-Mitgliedstaaten in Anhang Fish.4. n\u00e4her geregelt. Danach gilt grunds\u00e4tzlich, dass jede Partei w\u00e4hrend des Anpassungszeitraums den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zu ihren Gew\u00e4ssern gew\u00e4hrt. N\u00e4here Betrachtung verdienen die Auslegung des Begriffes der \u201eGew\u00e4sser\u201c einerseits und statuierte Ausnahmen von der Zugangsregelung f\u00fcr bestimmte Bereiche andererseits, um die Bedeutung der Regelung f\u00fcr Rockall zu bewerten.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eGew\u00e4sser\u201c wird in Art. Fish.4 Abs. 1, lit. g) ii) f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich definiert als \u201eseine AWZ und das K\u00fcstenmeer\u201c. Bez\u00fcglich dieser Begriffe verweist der Artikel an anderer Stelle auf die Bestimmungen des SR\u00dc. Ausgenommen wird von den Gew\u00e4ssern unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf den Zugang zu Gew\u00e4ssern gem. des Anhangs Fish4 das an den Bailiwick Guernsey angrenzende K\u00fcstenmeer, die Bailiwick von Jersey und die Insel Man. Rockall findet in der Bestimmung demgegen\u00fcber keine Erw\u00e4hnung, so dass es sich bei dem K\u00fcstenmeer um den Felsen um ein Gew\u00e4sser handelt, auf das die Regelungen der Fischerei einschlie\u00dflich des Anhangs Fish.4 Anwendung finden. Insbesondere der Zugang zur Fischerei im K\u00fcstenmeer galt f\u00fcr die Fischereiindustrie des Vereinigten K\u00f6nigreichs als nicht verhandelbare \u201erote Linie\u201c, die mit dem Abkommen \u00fcbertreten wird, weil nur sehr begrenzte Ausnahmen von der generellen Einbeziehung des K\u00fcstenmeers in den Zugang zu britischen Gew\u00e4ssern gelten.<\/p>\n<p>Nach der Definition der Gew\u00e4sser steht fest, dass die Regelung des Zugangs durch das Protokoll in Anhang Fish.4 sich grunds\u00e4tzlich auf AWZ und K\u00fcstenmeer des Vereinigten K\u00f6nigreichs bezieht. Nur f\u00fcr weitere gesondert ausgewiesene Bereiche von AWZ und K\u00fcstenmeer nach Art. 2 Abs. 1 lit.\u00a0c) des Protokolls gilt, dass in diesen Schiffe unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten nur dann in einer Zone von sechs bis zw\u00f6lf Seemeilen von der britischen K\u00fcste entfernt fischen d\u00fcrfen, wenn sie Fischereit\u00e4tigkeiten dort nachweislich in den vier vorausgehenden Jahren wahrgenommen haben. Bez\u00fcglich der \u00fcbrigen K\u00fcstengew\u00e4sser, zu denen auch die 12-Seemeilen-Zone um Rockall geh\u00f6rt, trifft das Abkommen daher auch im Rahmen des Protokolls \u00fcber den Zugang zu Gew\u00e4ssern keine Sonderregelungen. Damit gilt, dass Schiffe unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Wahrnehmung und Einhaltung von Fangquoten f\u00fcr bestimmte befischte Arten) f\u00fcr die Dauer des Anpassungszeitraums weder in der entsprechenden AWZ noch innerhalb der zw\u00f6lf Seemeilen um Rockall an der Aus\u00fcbung von Fischereirechten gehindert sind. Durch die Reduzierung der Fangquoten wird sich die Wahrnehmung zwar verringern, ein Ausschluss geht damit aber bis zur j\u00e4hrlichen Verhandlung von Quoten nach 2026 nicht einher.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>In der Gliederung der Verwaltung ist Rockall aufgrund seiner n\u00f6rdlichen Lage Schottland zugeordnet. Bereits jetzt ist die Fischerei in der internen Teilung der Kompetenzen und Aufgaben zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und Schottland ein regionaler Selbstverwaltungsbereich. Ob sich der Status der Gew\u00e4sser und der dort geltenden Fischereirechte \u00e4ndert, k\u00f6nnte also davon abh\u00e4ngen, ob Schottland einen erneuten Versuch unternimmt, aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich aus- und in die EU wieder einzutreten. Trotz entsprechender immer deutlicher werdender Verlautbarungen aus der Politik bez\u00fcglich solcher M\u00f6glichkeiten, k\u00f6nnen belastbare rechtliche oder politische Aussagen zum gegenw\u00e4rtigen Zeitraum nicht getroffen werden.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend ist festzustellen, dass es sich bei Rockall um einen Felsen unter britischer Territorialhoheit mit einem im Einklang mit dem SR\u00dc bestimmten K\u00fcstenmeer handelt. Dieses K\u00fcstenmeer unterf\u00e4llt den gleichen seerechtlichen Regelungen, wie das K\u00fcstenmeer des Festlandes oder bewohnter Inseln. Das Vereinigten K\u00f6nigreich genie\u00dft in dieser Zone grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkte Souver\u00e4nit\u00e4t. F\u00fcr die Fischereirechte in diesem K\u00fcstenmeer gelten aber die mit der EU konsensual vertraglich geregelten Bestimmungen, die die Aus\u00fcbung von Hoheitsrechten des Vereinigten K\u00f6nigreichs beschr\u00e4nken. Ein genereller Ausschluss von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der EU-Mitgliedstaaten ist nach dem Handels- und Kooperationsabkommen w\u00e4hrend des Anpassungszeitraums f\u00fcr 2026 weder f\u00fcr die britische AWZ noch f\u00fcr die 12-Seemeilen-Zone um Rockall vorgesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"\/\/2C573F71-E571-4C0F-9894-4D31FFD29264#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Zu den historischen Hintergr\u00fcnden und der Chronologie siehe Symmons, The Rockall Dispute Deepens: An Analysis of Recent Danish and Icelandic Actions, 35 ICLQ (1986), 344 ff.<\/em><\/p>\n<p><em><a href=\"\/\/2C573F71-E571-4C0F-9894-4D31FFD29264#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Zitiert nach Symmons, The Rockall Dispute Deepens: An Analysis of Recent Danish and Icelandic Actions, 35 ICLQ (1986), 344, 357 f.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der steinigen 624 m\u00b2 gro\u00dfen Erhebung, die 162 Seemeilen in westlicher Richtung entfernt vom n\u00f6rdlichen Teil des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus dem Nord-Ost-Atlantik ragt und die unter der Bezeichnung \u201eRockall\u201c bekannt ist, handelt es sich um einen Felsen. 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