Nefertiti bust at Neues Museum Berlin; photo by cammaert via Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)

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Wozu internationaler Kulturgüterschutz?

Interdisziplinäre Grundlagen eines kontroversen Rechtsgebiets

10.09.2018

Was ist Kultur? Die Frage nach der Bestimmung des, prima facie, hoffnungslos unbestimmbaren Begriffs ist in den Kultur- und Sozialwissenschaften aktueller denn je. Leidenschaftlich wird darum gefochten, ob Kultur offen oder geschlossen, Konstruktion, Essenz oder Ressource sei. Dabei geht es natürlich nicht nur um akademische Begriffsbestimmung, sondern – wie sollte es auch anders sein – um die Gewinnung einer Deutungsschablone für die Erklärung der großen gesellschaftlichen Umbrüche und Spannungen unserer Zeit. Von den Entwicklungen des Kunstmarktes über Jugendkultur bis hin zur Erklärung des weltweiten Populismus und Extremismus: Die Debatte wird dabei dominiert von der Annahme einer Spaltung zwischen zwei entgegengesetzten Vorstellungen von Kultur. Es steht demnach eine statische, kollektive und geschlossene Kulturvorstellung einer wandelbaren, individuellen und offenen Kulturvorstellung unversöhnlich gegenüber. Es wird, mit vorangestellter Distanzierung von Kulturkreistheorien à la Samuel Huntington, gar ein neuer Kampf der Kulturen zwischen diesen dichotomen Kulturvorstellungen diagnostiziert bzw. prognostiziert. Eine ähnliche Zweiteilung der Kulturvorstellungen tritt akademisch augenscheinlich in der Debatte darüber zu Tage, wie kulturelle Identität zu verstehen sei oder noch grundlegender formuliert, ob es kulturelle Identität überhaupt tatsächlich gebe. Hier wird, beispielsweise von dem französischen Sinologen und Philosophen François Julien, kulturelle Identität gar per se als eine geschlossene Kulturvorstellung ausgemacht und das Verständnis der Kultur als Ressource gepriesen, welches allein die gewünschte Offenheit der Kultur ermögliche.

Was haben nun diese kultur- und sozialwissenschaftlichen Gefechte um die Deutung der gesellschaftlichen Großwetterlage mit internationalem Recht zu tun?

Kulturgüterschutz jenseits der Restitution

Der Fokus der öffentlichen Debatte über den Schutz von Kulturgütern im internationalen Rahmen wird dominiert von Fragen der Restitution der im Ursprung (potentiell) unrechtmäßig aus den Herkunftsländern ausgeführten Kulturgüter. Beispielhaft ist hier die Diskussion um die Provinienz der Kulturgüter des Humboldt-Forums in Berlin und der damit einhergehenden Erinnerungspolitik (siehe hier) oder die Debatte, welche der von Emmanuel Macron angestoßenen Initiative zur Rückführung von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern folgte.

Hinter diesen, in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschätzenden, Restitutionfragen scheinen bei genauerem Hinsehen Argumente grundsätzlicherer Art durch. Exemplarisch hierfür ist die Diskussion um die Elgin Marbles, das marmorne Fries des Parthenon, welches zu Beginn des 19. Jh. nach England verbracht wurde und noch immer im British Museum in London zu bewundern ist. In der Diskussion um die Elgin Marbles in den 80er Jahren des 20. Jh. wurde nicht nur vorgebracht, dass der Fries unrechtmäßig ausgeführt worden sei, sondern ebenso leidenschaftlich, dass er ganz unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aufgrund der besonderen Verbindung zu der Hellenischen Republik grundsätzlich besser in Athen aufgehoben sei.

Eine ähnliche Spannung wird auch in der, im letzten Jahr vorgetragenen und viel beachteten, Antrittsvorlesung Bénédicte Savoys am Collège de France deutlich. Auf der einen Seite wird der Wert sogenannter fremder Kultur für die eigene vertraute Kultur explizit anerkannt, bspw. als Inspiration für Kulturschaffende. Auf der anderen Seite steht in Spannung dazu der Respekt gegenüber dem berechtigten Interesse kultureller Gemeinschaften, über ihre verdinglichte kulturelle Geschichte selbst zu bestimmen.

Diese Argumente scheinen deutlich grundlegender und allgemeiner als die Argumente in der Restitutionsdebatte. Sie setzen bei der Frage an, wie eine gelungene Kulturpolitik jenseits der Restitution unter Berücksichtigung des internationalen Potenzials von Kulturgütern aussehen kann. Um zu wissen, wie internationaler Kulturgüterschutz aussehen soll, muss geklärt sein, wozu internationaler Kulturgüterschutz gut sein soll. Soll er nur ein Kooperationsverhältnis für beliebige nationale Kulturgüterschutzregime darstellen? Wenn nicht, was sollte seine außerrechtlich-normative Grundlage sein? So könnte, im Duktus der genannten Kultuspaltungstheorien gesprochen, das Ideal verschiedener geschlossener Nationalkulturen den grundlegenden Fixstern des internationalen Kulturgüterschutzes bilden. Alternativ könnte internationaler Kulturgüterschutz als Schutz- bzw. Ermöglichungsregime verstanden werden, welches idealerweise die Nutzung offener in wechselseitiger Abhängigkeit und Beeinflussung stehender kultureller Ressourcen ermöglicht. Und wie erkennt oder entscheidet man, welche spezifische Kultur national ist bzw. eine schützenswerte Ressource darstellt? Selbst wenn das Kulturverständnis feststehen würde, wäre die entscheidende Frage noch offen, wie sich dies sinnvoll konkret rechtlich gestalten ließe.

Kultureller Nationalismus vs. kultureller Internternationalismus

Die vielen offenen Fragen der außerrechtlich-normativen Grundlagen des internationalen Kulturgüterschutzes treten bereits in einer älteren Debatte im Völkerrecht zu Tage. So wurde die schwierige Frage, wozu Kulturgüterschutz international gut sein soll, in den 1980er Jahren bereits in Verbindung mit der Idee der Spaltung von Kulturvorstellungen im Völkerrechtsdiskurs aufgeworfen. In Anknüpfung an einen Aufsatz von Paul M. Bator entwickelte John Henry Merryman die These, dass sich den zwei großen internationalen Verträgen, welche den nationalen Kulturgüterschutz prägen, zwei sehr verschiedene Kulturkonzepte entnehmen ließen. Auf der einen Seite stehe der kulturelle Nationalismus, dem die Annahme zugrunde liege, dass ein Kulturgut Teil des nationalen Kulturerbes sei. Dieser kulturelle Nationalismus liege dem Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO Kulturgutübereinkommen) zugrunde. Auf der anderen Seite stehe der kulturelle Internationalismus, der Kultur als gemeinsame Kultur der Menschheit insgesamt betrachte. Dieser fände Ausdruck in der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention). Laut Merryman werden diese verschiedenen Grundkonzepte des Kulturgüterschutzes durch die zwei genannten völkerrechtlichen Verträge paradigmatisch verkörpert. In diesen zwei völkerrechtlichen Verträgen, und damit auch in den zwei zugrunde liegenden Ansätzen, würden verschiedene Werte sowie ein unterschiedliches Verständnis davon zum Ausdruck kommen, was es überhaupt heißt, Kulturgut zu schützen.

Das Argument, dass die Haager Konvention für den kulturellen Internationalismus stehe, wird argumentativ mit einer Aussage aus der Präambel der Konvention belegt:

„IN DER ÜBERZEUGUNG, daß jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes ‚ Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von großer Bedeutung ist und daß es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen […]“.

Der Bezug auf das kulturelle Erbe der Menschheit wird von Merryman als paradigmatischer Ausdruck eines kulturellen Internationalismus gedeutet. Der Begriff des Erbes der Menschheit ist in diesem Kontext nicht zu verwechseln mit dem völkerrechtlichen Prinzip des gemeinsamen Erbes der Menschheit (Common Heritage of Mankind), welches beispielsweise im Seerechtsübereinkommen eine zentrale Rolle spielt und mit dem ein spezifisches Regelungsregime der generell begrenzten staatlichen Nutzungsmöglichkeiten einhergeht. Die Haager Konvention ist als humanitäres Völkerrecht hingegen primär auf den Schutz der Kultur vor spezifischen Kriegseinwirkungen ausgerichtet. Als eine Übertragung des völkerrechtlichen Prinzips des gemeinsamen Erbes der Menschheit auf Kulturgüter, über den Kontext kolonialer Restitution hinaus, könnte die jüngst erhobene Forderung des Politikwissenschaftlers Achille Mbembe interpretiert werden. Er fordert eine grenzenlose Zirkulation des gesamten Kulturerbes der Menschheit, welches nicht als exklusives Eigentum verstanden werden solle, sondern „allen“ gehöre.

Den kulturellen Nationalismus meint Merryman in einer Lesart der Präambel des UNESCO Kulturgutübereinkommens ausmachen zu können. Da in der Präambel nur von der (legitimen) Möglichkeit der Staaten die Rede ist, die „illegale Ausfuhr“ von Kulturgütern allgemein zu verhindern, würde anerkannt, dass Staaten die Ausfuhr und so den internationalen Austauch von Kulturgütern rechtlich beliebig stark, also auch ganz, beschränken könnten. So heißt es in der Präambel des UNESCO Kulturgutübereinkommens:

„[….] in der Erwägung, dass es jedem Staat obliegt, das in seinem Hoheitsgebiet vorhandene Kulturgut vor den Gefahren des Diebstahls, der unerlaubten Ausgrabung und der rechtswidrigen Ausfuhr zu schützen […]“.

Merryman sieht die zwei Denkweisen (entgegen den oben dargelegten kultur- und sozialwissenschaftlichen Kulturspaltungsthesen) nicht als prinzipiell unvereinbare Axiome an, zwischen denen es sich prinzipiell zu entscheiden gelte. Allerdings bedeutet diese Annahme der vielfachen Vereinbarkeit der Denkweisen auch bei Merryman nicht, dass es zu keinem Konflikt kommen kann. So stehe der kulturelle Nationalismus, im Gegensatz zum kulturellen Internationalismus, für eine Politik, welche Kulturgüter eher verfallen lasse oder in Depots horte, als sie durch Export der Nachfrage zugänglich zu machen. In diesen speziellen Konfliktfällen wirbt Merryman dafür, dem kulturellen Internationalismus zu folgen.

Die dargelegte Interpretation der Vertragswerke ist von Merryman (richtigerweise) vorsichtig formuliert und stellt explizit eine mögliche Lesart dar, welche bei weitem nicht die einzige oder auch überzeugendste sein soll. So enthält das UNESCO Kulturgutübereinkommen auch Anklänge, welche für einen kulturellen Internationalismus sprechen. Abgesehen von der Diskussion, inwieweit die rechtsdogmatische Interpretation Merrymans überzeugt, scheint der, auch aus Merrymans eigener Perspektive, wichtigere Punkt der Verweis auf die unklaren und potentiell spannungsgeladenen Grundlagen des (internationalen) Kulturgüterschutzes allgemein zu sein.

Bei der dargelegten Analyse Merrymans ist weiter zu beachten, dass Merryman, wie auch Bator, nicht als Apologeten eines schrankenlosen Marktes für Kulturgüter zu verstehen sind, welche die (potentielle) Unrechtsvergangenheit von Kulturgütern ausgeblendet haben. Ganz im Gegenteil war das Phänomen massenhaft unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter, insbesondere präkolumbianischer Artefakte, für sie der Anlass der wissenschaftlichen Auseinadersetzung mit den Grundsätzen des internationalen Kulturgüterschutzes. Hier ist Merryman den Kulturspaltungstheoretikern mit ihrer Schwarzweißmalerei mit der Erkenntnis voraus, dass die Anerkennung des Unrechts und die Forderung nach Restitution auf der einen Seite und die Annahme eines Mehrwerts kultureller Bereicherung durch fremde Kulturen in einer Spannung, aber nicht notwendig in einem Widerspruch stehen müssen.

Anstoß zu interdisziplinärer Betrachtung der Grundlagen

Gerade im Kontext der Debatte um die Restitution von Kulturgütern mit kolonialer Provinienz kann die Debatte um den kulturellen Nationalismus und kulturellen Internationalismus Anstoß sein auch hier die Grundlagen des Kulturgüterschutzes zu untersuchen und zu reflektieren.

In der rechtlichen Diskussion wird sich, als rechtsdogmatische Debatte, in Zurückhaltung geübt, wenn es darum geht, sich mit normativen Großdeutungen als Interpretationsmustern für (internationales) Kulturrecht zu beschäftigen. Ein Desiderat die Grundlagen des Kultugüterschutzes jenseits der Restituionsfragen zu untersuchen, kann daher wissenschaftlich nur dann ein seriöses Projekt sein, wenn es mit Bedacht über die Rechtswissenschaften, insbesondere in die Philosophie sowie Geschichts-, Kultur- und Sozialwissenschaften hinausgreift. Die Debatte um den kulturellen Nationalismus bzw. Internationalismus kann hier, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Diskurse um die Kulturspaltungsthesen, wichtige Impulse für weitere Untersuchungen liefern.

 

Ruwen Fritsche ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Rechts- und Sozialphilosophie an der Georg-August-Universität Göttingen.

 

Cite as: Ruwen Fritsche, “Wozu internationaler Kulturgüterschutz? Interdisziplinäre Grundlagen eines kontroversen Rechtsgebiets”, Völkerrechtsblog, 10. September 2018, doi: 10.17176/20180919-181401-0.

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Ruwen Fritsche
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1 Comment
  1. Thank you for this interesting blog post (and my apologies for responding in English rather than German – please feel free to respond in German, however)! I would be curious to hear your thoughts on where international legal discourse might currently be located on this spectrum: closer to cultural property internationalism, or more towards the end of cultural property internationalism?

    In addition, do you think that the introduction of additional disciplinary perspectives, as you call for at the end of your blog post, would allow us to transcend this dichotomy – which still seems to dominate both academic discussion and international legal policy – and perhaps find a more fruitful middle ground? Or will these tensions always invariably exist whenever there are discussions about the value of protecting cultural heritage (irrespective of the discipline)?

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