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Systematische Abwehr

Die Entschädigungspolitik Deutschlands

14.10.2015

“Der Vernichtungskrieg in Namibia von 1904 bis 1908 war ein Kriegsverbrechen und Völkermord.” Dieser Satz aus dem Auswärtigen Amt wird als Kehrtwende der deutschen Erinnerungspolitik gewertet. Zum ersten Mal spricht eine deutsche Bundesregierung in Bezug auf die Verbrechen an den Herero und Nama von einem Genozid. Jüngst hatte auch Bundestagspräsident Norbert Lammert die völkerrechtswidrigen Verbrechen im heutigen Namibia benannt. Trotz dieses Eingeständnisses ist die Entschädigungspolitik Deutschlands von einer systematischen Negation der historischen Schuld geprägt, die ihre Zustimmung in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft findet.

Deutscher Schießbefehl

Zwischen 1884 und 1915 stand das damalige Südwestafrika und heutige Namibia unter deutscher Kolonialherrschaft. In dem betreffenden Gebiet lebten unterschiedliche Bevölkerungsgruppen, u.a. die Herero, Nama, Ovambo und Dama. Zur Absicherung der Kolonialherrschaft schloss das Deutsche Reich einen sogenannten Schutzvertrag mit dem Herero-Häuptling Maharero ab. Teil des Vertrags war einerseits die Zusicherung der Herero, keine Verträge mit anderen Nationen zu schließen und andererseits die Versicherung des deutschen Kaisers, die Herero in ihren Konflikten mit den Nama zu schützen. Mit der Kolonialisierung kamen Malaria-Epidemien und die durch die Invasion der Italiener in Eritrea mitgebrachte Rinderpest nach Afrika, die die wirtschaftliche Existenz der Herero vernichteten und sie in die Abhängigkeit der deutschen Kolonisatoren drängten. Das Deutsche Reich bekämpfte den darauf einsetzenden Widerstand der Herero gewaltsam. Der neueingesetzte Generalleutnant von Trotha erklärte bei der Schlacht vom Waterberg am 11. August 1904 den Vernichtungsfeldzug gegen die Herero: „Von dem Volk der Herero muss jeder das Land verlassen. Wenn das Volk dies nicht tut, so werde ich es mit dem groot Rohr dazu zwingen. Innerhalb der deutschen Grenzen wird jeder Herero mit oder ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen. Ich nehme keine Weiber und Kinder mehr auf, treibe sie zu ihrem Volk zurück oder lasse auf sie schießen.“ Der darauffolgende Krieg gegen die Herero führte zu 80.000 ermordeten Herero und Nama, dies entsprach 75 Prozent der damaligen Bevölkerung. Überlebende wurden in  Konzentrationslagern interniert und zur Zwangsarbeit verpflichtet.

Trotz dieser Gräuel verwehrte sich die Bundesregierung stets den Entschädigungsforderungen der Herero. Im Jahr 2004 entschuldigte sich zwar die damalige Entwicklungshilfeministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul in Namibia für die Taten, jedoch nannte sie in ihrer Rede nicht das Wort Genozid, weshalb keine weitergehenden politischen oder juristischen Konsequenzen folgten. Sie versprach hingegen ein stärkeres Engagement Deutschlands in der Entwicklungshilfe. Wie der Historiker Jürgen Zimmerer treffend formuliert, ist „Entwicklungshilfe [aber] ein freiwilliges Angebot der Gebergesellschaft. […] Wiedergutmachung dagegen ist die Rückübertragung von etwas, was man dem anderen ungerechtfertigterweise genommen hat, ist Entschädigung für angerichtetes Unrecht.“

Souveränität als nationaler Schutzpanzer

Die Herero versuchten ab Ende der 1990er Jahre ihre Entschädigungsforderungen auf juristischem Wege einzuklagen. Vor dem Internationalen Gerichtshof scheiterten sie, da nach Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut nur Staaten gegen Staaten klagen können. Der namibische Staat hatte die Herero bei ihrer Klage nicht unterstützt, einerseits um die diplomatischen Beziehungen zu Deutschland und die Auszahlung von Entwicklungshilfe nicht zu gefährden und andererseits aufgrund innenpolitischer Konflikte. Nach der gescheiterten IGH-Klage, zogen die Herero vor US-amerikanische Zivilgerichte und verklagten dort die BRD und private Akteure, die durch den Kolonialismus profitierten (darunter die Deutsche Bank, die Firma Orenstein und Koppel sowie die Reederei Woermann-Linien). Dies ermöglichte der Alien Torts Claims Act (ATCA), der durch die Grundsatzentscheidung in Filártiga v. Peña-Irala die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen in den USA ermöglicht, selbst wenn die Beteiligten nicht US-amerikanische Staatsbürger sind und sich die betreffenden Ereignisse nicht auf us-amerikanischem Staatsboden ereignet haben. Ob dies aktuell noch möglich wäre, scheint unsicher, denn der US-Supreme Court hat mit seinem Kiobel-Urteil von 2013 die Voraussetzungen für Klagen nach dem ATCA deutlich verschärft (vgl. Saage-Maß/Beinlich, Kritische Justiz 2015, S. 146ff.). Die Klage der Herero wurde indes zurückgenommen, nachdem Deutschland den Gang vor den IGH aufgrund einer möglichen Verletzung der deutschen Souveränitätsrechte durch Klagen im Ausland angedroht hatte.

Aufgrund der gescheiterten Klagen, konnte nicht höchstrichterlich über die juristische Einordnung der Taten an den Herero entschieden werden. Relevant hierfür ist u.a., ob zum Zeitpunkt der deutschen Kriegshandlungen der Genozid pönalisiert war, ob das Deutsche Reich eine Schutzverpflichtung gegenüber den Herero hatte und ob schwere Menschenrechtsverletzungen die Souveränität eines Staats durchbrechen können. Während die Geschichtswissenschaft fast einhellig den Vernichtungsfeldzug gegen die Herero als Genozid wertet, äußerten insbesondere deutsche Rechtswissenschaftler Bedenken an dieser Interpretation. Das Genozidverbot sei erst 1948 in den Verträgen der Vereinten Nationen verankert worden und indem die Herero durch die Schutzverträge mit dem Deutschen Reich auf ihre Souveränität verzichtet hätten, habe es sich um einen internen Konflikt des Deutschen Reiches gehandelt. So schreiben beispielsweise Jörn Axel Kämmerer und Jörg Föh: „Die Herero verfügten 1904 aber nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr über ein eigenes Staatswesen. Die Vernichtungsakte waren auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt und richteten sich gegen deutsche Rechtsunterworfene, auch wenn diese nicht die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches besaßen. Da die Herero mithin auch nicht der damaligen Völkerrechtsgemeinschaft angehörten, konnten sie schon allein deswegen keine Vertragspartei werden.“ Auch Steffen Eicker kommt zu dem Schluss: „Aus den Ereignissen nach dem Herero-Aufstand von 1904 folgt keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Es fehlt an der insoweit erforderlichen Verletzung einer gegenüber den Herero bzw. Namibia bestehenden völkerrechtlichen Pflicht.“

Diese Beiträge der deutschen Rechtswissenschaft verabsolutieren das Prinzip der Souveränität und stellen sich in die Tradition einer problematischen kolonialen Praxis, die auf der Berliner Afrika-Konferenz von 1884-1885 beschlossen wurde: Nach Artikel 34 und 35 der Berlin West-Africa Convention sei Souveränität ein Prinzip, das nur europäischen Staaten zukomme. Das Projekt der Kolonialisierung war jedoch widersprüchlicher, als es Kämmerer/Föh, Eicker und die Bundesregierung darstellen. Die gleiche Konvention sah in Art. 6 bestimmte Schutzpflichten der Kolonialstaaten vor, beispielsweise das Verbot Indigenen Schaden zuzufügen, sie vielmehr davor zu bewahren. Auch die Anti-Slavery Convention von 1840 und die Hague Convention on the Laws and Customs of War on Land von 1899/1907 waren Ausdruck der völkerrechtlichen Verpflichtung schwere Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden. Es bestanden demnach völkerrechtliche Verpflichtungen des Deutschen Reiches einen Genozid zu unterlassen bzw. zu verhindern.

Ebenso sprechen gewichtige Gründe gegen die Annahme, die Herero hätten ihre Souveränität bereitwillig aufgegeben. Die Herero-Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von 1885 politisch fraktioniert und Maharero konnte nicht für alle Gruppen sprechen. Der Schutzvertrag hatte keine justizielle Stabilität, schließlich löste Maharero den Vertrag 1888 kurzzeitig wieder auf. Auch in offiziellen Regierungsdokumenten und in bilateralen Verträgen erkannte selbst das Deutsche Reich die Herero als eigenständige Nation an. Schließlich zeigte schon der immense Widerstand der Herero und Nama gegen das Deutsche Reich, dass von einer Stabilität der deutschen Kontrolle nicht auszugehen war. Der Völkerrechtler Jeremy Sarkin verweist darauf, dass in der damaligen innerdeutschen Debatte über die südwestafrikanische Kolonie sowohl die staatlichen Schutzverpflichtungen als auch der Vernichtungsfeldzug gegen die Herero bekannt waren: „Germany and its forces were aware that their conduct was illegal and understood that others thought so too. That the Germans knew the Herero were supposed to be treated according to the Geneva and Hague Convention is clear from its recognition at the time that Herero captives were prisoners of war. (…) In the German Parliament the founders of the German Social Democrats, Wilhelm Liebknecht and August Bebel, accused the colonial troops of crimes against the locals in the colonies and the ‚handful of Hottentots’ in their South West colony. They specifically objected to the suppression of the Herero, but also to the steps taken in East Africa.“

Demzufolge hat das Deutsche Reich auch völkerrechtlich einen Genozid an den Herero begangen. Die Entschädigungsforderungen sind nicht nur politisch richtig, sondern juristisch geboten.

Verweigerung mit deutschem System

Indem die Bundesregierung den Vernichtungskrieg als Genozid wertet, scheinen die Herero in ihrem Kampf auf Entschädigung einen großen Sieg errungen zu haben – dies hängt jedoch davon ab, ob die Bundesregierung ihren Worten Taten folgen lässt. Von einer freiwilligen Anerkennung der deutschen Schuld kann jedoch keine Rede sein. Erst das diesjährige Gedenken an den Genozid durch das osmanische Reich (heutige Türkei) an den Armeniern, führte zu einem öffentlich nicht mehr vermittelbaren Widerspruch: Während die deutsche Politik die türkische Regierung für deren politische Positionierung gegenüber dem Genozid scharf kritisierte, tat sie in Bezug auf die deutsche Kolonialpolitik genau dasselbe. Die Entschädigungspolitik Deutschlands ist von einer systematischen Negation der historischen Schuld geprägt, an deren Aufrechterhaltung auch Teile der deutschen Rechtswissenschaft ihren Anteil haben. Aktuell setzt Deutschland diese abwehrende Haltung auf anderen Gebieten fort, seien es die Reparationsforderungen griechischer Zivilisten und italienischer Zwangsarbeiter aus dem Zweiten Weltkrieg oder die Opfer des Luftangriffs auf Kunduz. Gerechtigkeit wird juristisch so lange verhindert, bis die Betroffenen ihre Wiedergutmachung nicht mehr erleben.

 

A response to this post by Mieke van der Linden can be found here.

 

Maximilian Pichl, Dipl. Jur., promoviert an der Goethe-Universität Frankfurt/Main. Er ist juristischer Mitarbeiter bei PRO ASYL und aktiv im Bundesarbeitskreis kritischer Juragruppen sowie der Redaktion der Zeitschrift Forum Recht.

 

Cite as: Maximilian Pichl, “Systematische Abwehr: Die Entschädigungspolitik Deutschlands”, Völkerrechtsblog, 14 October 2015, doi: 10.17176/20170920-162440.

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Maximilian Pichl
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1 Comment
  1. Hat dies auf Decolonizing Hamburg rebloggt und kommentierte:
    Der Jurist Maximilian Pichl über Deutschlands Entschädigungspolitik. Trotz der neuen Rede vom “Völkermord” an den Herero und Nama sei die Entschädigungspolitik Deutschlands von einer systematischen Negation der historischen Schuld geprägt, die ihre Zustimmung in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft finde.

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