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Last but not least: Lebenslang für den “Schlächter des Balkans”

Das Urteil des Jugoslawienstrafgerichtshofes vom 22. November 2017 gegen Ratko Mladić

08.12.2017

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Bei der Verfolgung massiver Gewaltverbrechen spielen die Verfahren gegen die Entscheidungsträger*innen eine besondere Rolle. Die bloße Verfolgung „kleiner Rädchen im Getriebe“ verspricht nicht den gleichen Effekt auf die nach Gerechtigkeit strebenden Betroffenen. Bei der strafrechtlichen Aufarbeitung des Bosnienkrieges blieb dem politischen Oberhaupt der bosnischen Serb*innen, Radovan Karadžić, eine lebenslange Freiheitsstrafe allerdings erspart. Entsprechend wurde der Urteilsverkündung gegen den militärischen Kopf der bosnischen Serb*innen, Ratko Mladić, von bosniakischer Seite entgegengefiebert. Oftmals als “Schlächter des Balkans” bezeichnet, stellt der ehemalige Oberbefehlshaber der Streitkräfte der „Republika Srpska“ für das Massaker von Srebrenica und die Belagerung von Sarajevo eine der Hauptfiguren dar. Der Erfolg des nun schließenden Jugoslawienstrafgerichtshofes wird daher last but not least an seinem letzten Verfahren, dem Verfahren gegen Mladić, gemessen werden. Das erstinstanzliche Urteil dazu erging am 22. November 2017.

Die Anklage

Mladić wurde in zwei Anklagepunkten Völkermord (in bestimmten bosnischen Gemeinden und Srebrenica), in fünf weiteren Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Verfolgung, Mord, Ausrottung, Vertreibung und zwangsweise Überführung) und in vier Kriegsverbrechen (Mord, Gewalttaten zur Verbreitung von Terror unter der Zivilbevölkerung, rechtswidrige Angriffe auf Zivilisten und Geiselnahme) vorgeworfen. Die strafrechtliche Verantwortung von Mladić begründete die Anklagebehörde vor allem durch die Beteiligung an vier gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen (sogenannte joint criminal enterprises). Diese Rechtsfigur dient der wechselseitigen Zurechnung von Tatbeiträgen und hatte bereits im Tadić-Fall Eingang in die Rechtsprechung des Jugoslawienstrafgerichtshofes gefunden. Das erste joint criminal enterprise, an dem sich Mladić der Angeklagebehörde zufolge beteiligte, hatte das allumfassende Ziel, Muslim*innen und Kroat*innen aus dem serbisch angesehenen Teil Bosnien-Herzegowinas dauerhaft zu beseitigen. Das zweite betraf Sarajevo und zielte darauf ab, durch eine Kampagne des Beschusses durch Scharfschützen und dem Einsatz von Granaten Terror in der Zivilbevölkerung zu verbreiten. Das dritte gemeinsame verbrecherische Unternehmen war darauf ausgerichtet, die bosnisch-muslimische Bevölkerung von Srebrenica auszulöschen. Das vierte joint criminal enterprise hatte letztlich die Geiselnahme des UNO-Personals zum Gegenstand und zielte darauf ab, die NATO davon abzuhalten, Luftangriffe gegen bosnisch-serbische militärische Objekte durchzuführen.

Das Urteil

Am 22. November 2017 sprach die Verfahrenskammer den Angeklagten Ratko Mladić in allen Punkten für schuldig, die den Beschuss von Sarajevo, die Auslöschung der muslimischen Bevölkerung Srebrenicas und die Geiselnahme des UNO-Personals betrafen. Für die Verbrechen in den bosnischen Gemeinden wurde er wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verurteilt. Freigesprochen wurde er dagegen vom Anklagepunkt, der die Taten in den bosnischen Gemeinden als Völkermord bezeichnete. Dieser Teil des Urteils verdient deshalb im Folgenden besondere Aufmerksamkeit.

Dass die Verbrechen in den Gemeinden wie Sanski Most, Foča, Kotor Varoš, Vlasenica oder Prijedor wohl nicht die Schwelle zum Völkermord erreichen werden, war bereits aufgrund des vorherigen Urteils gegen den ehemaligen Präsidenten der „Republika Srpska“, Radovan Karadžić, absehbar. Dieser wurde ebenfalls von diesem Anklagepunkt freigesprochen. Dennoch soll die Ablehnung des Völkermordvorwurfes nicht suggerieren, dass die makabren Taten der Armee der „Republika Srpska“ in den bosnischen Gemeinden straflos blieben. Ganz im Gegenteil. Bosnische Muslime beispielsweise von der Vrhpolje-Brücke springen zu lassen und anschließend das Feuer zu eröffnen wurde von der Verfahrenskammer immerhin als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bewertet. Man mag bedauern, dass der Jugoslawienstrafgerichtshof bei den Taten in den bosnischen Gemeinden nicht auf das stigmatisierende Label des Völkermordes zurückgegriffen hat. Allerdings erscheint es ohnehin zweifelhaft, Verbrechen gegen die Menschlichkeit wertungsmäßig als ein Minus zum Mord an einer eng definierten Volksgruppe anzusehen.

Interessant an der Ablehnung des Völkermordvorwurfes bleibt die Begründung der Verfahrenskammer, die von der Argumentation im Karadžić-Urteil abweicht und in die Tiefen der Völkermordsdefinition führt. Im Verfahren gegen Karadžić wurde bereits die Absicht der unmittelbaren Täter abgelehnt, eine geschützte Gruppe zu zerstören. Bei Mladić dagegen scheiterte der Völkermordvorwurf in den bosnischen Gemeinden erst im nachgelagerten Prüfungspunkt, einen substantiellen Teil der Gruppe zerstören zu wollen. Dieses Kriterium dient der Sicherstellung des Schutzzwecks des Völkermordtatbestandes. Dieser ist primär gerade nicht auf den Schutz von Individuen ausgerichtet, sondern schützt die Gruppe als soziale Einheit. Um also die Absicht nachzuweisen, eine geschützte Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören, ist es nach der Rechtsprechung des Jugoslawienstrafgerichtshofes zumindest erforderlich, dass es dem Täter oder der Täterin auf die Zerstörung eines substantiellen Teils der Gruppe ankommt (vgl. Rn. 3528 des Urteils). Ob ein Teil substantiell ist, lässt sich wiederum quantitativ, aber auch qualitativ feststellen. Bei den Verbrechen in den bosnischen Gemeinden nahm die Mladić-Verfahrenskammer das Kriterium des substantiellen Teils allerdings weder aufgrund der zahlenmäßigen Größe der betroffenen Bosniak*innen noch aufgrund der Bedeutung dieses betroffenen Teils für die Bosniak*innen insgesamt an. Während die quantitative Signifikanz nachvollziehbar abgelehnt wurde, mag die Zurückweisung der qualitativen Bedeutung der Gemeinden und ihrer bosniakischen Bevölkerung bei der Durchsicht des Urteils auf weniger Verständnis stoßen. Wiederholt wies die Verfahrenskammer in ihrer Begründung auf die symbolische Bedeutung der Gemeinden Sanski Most, Foča, Kotor Varoš, Vlasenica, oder Prijedor hin. Foča beispielsweise wurde seitens der bosnischen Serben als „zweites islamisches Zentrum für Muslime in Europa” angesehen (Rn. 3531 des Urteils). Die multiethnische Gemeinde Prijedor galt als Inbegriff für “Bruderschaft und Einheit“ (Rn. 3534 des Urteils). Auf diese Ausführungen folgte schließlich das einsilbige Fazit der Verfahrenskammer, es lägen nicht ausreichend Beweise vor, die die besondere Bedeutung der bosnischen Muslim*innen in diesen Gemeinden oder die Bedeutung der Gemeinden an sich belegten. Selbstverständlich obliegt die Beweiswürdigung im Einzelnen dem Gericht. Dennoch überraschte die knappe Schlussfolgerung nach der umfassenden Herausarbeitung der Wichtigkeit der Gemeinden.

Das Strafmaß

Von bosniakischer Seite dürfte die lebenslange Freiheitsstrafe für Mladić auf Zustimmung stoßen. Die Verurteilung Karadžićs für den Völkermord an der Bevölkerung von Srebrenica und die gleichzeitige Verhängung einer „nur“ 40-jährigen Haftstrafe waren für viele Bosniak*innen bereits Widerspruch genug. Selbst wenn 40 Jahre Gefängnis für den 72-jährigen Karadžić de facto auf eine lebenslange Freiheitsstrafe hinauslaufen dürften (siehe bereits Bähr), so ist die Verfahrenskammer beim sogar älteren Mladić gerade nicht denselben Weg gegangen. Der expressive Wert der maximalen Ausschöpfung des Strafmaßes sollte dabei nicht unterschätzt werden. Durch den Ausspruch einer lebenslangen Freiheitsstrafe haben die Richter das höchste Maß an rechtlicher Missbilligung kundgetan. Angesichts der Verantwortung Mladićs für das größte Massaker in Europa seit dem zweiten Weltkrieg konnte der Jugoslawienstrafgerichtshof durch die Verhängung der faktisch nicht notwendigen lebenslangen Freiheitsstrafe seine Arbeit mit einem Ausrufezeichen beenden.

 

Annegret L. Hartig ist Doktorandin an der Universität Hamburg und wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich des Völkerstrafrechts bei Prof. Dr. Florian Jeßberger.

 

Cite as: Annegret L. Hartig, “Last but not least: Lebenslang für den “Schlächter des Balkans”. Das Urteil des Jugoslawienstrafgerichtshofes vom 22. November 2017 gegen Ratko Mladić, Völkerrechtsblog, 8 December 2017 , doi: 10.17176/20171207-210841.

Author
Annegret Hartig

Annegret Hartig has written her PhD thesis on the domestic implementation of the crime of aggression. She is currently a Trainee Lawyer at the Higher Regional Court of Berlin and Program Director of the Global Institute for the Prevention of Aggression. Views expressed in this article are her own.

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5 Comments
  1. Lieber Edward,

    vielen Dank für dein ungebrochenes Interesse. Ich denke, dass es aus Platzgründen leider nicht das richtige Forum ist, eine Grundsatzdebatte zum Völkerstrafrecht zu führen. Daher nur kurz meine letzten Gedanken zu deinen Punkten:

    Bei organisierter Gewalt bedarf es notwendigerweise einer Zurechnung der unmittelbaren Tatbeiträge zu den Hintermännern, die die Fäden in der Hand halten. Das ist im nationalen Recht nicht anders. Ist Hitler im strafrechtlichen Sinne nicht für den Holocaust verantwortlich, nur weil er selbst nie das Gas in die Kammern gelassen hat? Sicherlich nicht.

    Ein Gericht an seiner Arbeit, also insbesondere den durchgeführten Verfahren und den ausgesprochenen Urteilen zu messen erscheint mir nicht abwegig. Das ist der Hintergrund zu dem von dir angesprochenen Satz.

    Zum Vorwurf der Siegerjustiz: Meine Empfehlung wäre es, das ICTY-Statut mit dem IMT-Statut zu vergleichen. Die personal jurisdiction des ICTYs ist gerade nicht auf eine Konfliktpartei beschränkt („persons“). Vielmehr gibt es in Artikel 1 lediglich eine zeitliche und geografische Eingrenzung („territory of the former Yugoslavia since 1991“). Aus diesem Grund hat der ICTY auch Personen aus allen Konfliktparteien verfolgt (auch Bosniaken, vgl. hier die Übersicht: https://en.wikipedia.org/wiki/List_of_people_indicted_in_the_International_Criminal_Tribunal_for_the_former_Yugoslavia). Dies ist beim IMT-Statut anders (vgl. Artikel 1 „Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“).

    Herzliche Grüße,
    Annegret

  2. P.s. Die bosnischen Serben und bosnischen Kroaten kann man wohl nicht wirklich als Sieger der jeweiligen Konflikte bezeichnen.

  3. Liebe Annegret,

    vielen Dank für deine ausführliche Stellungnahme.

    Jedoch genau um den ersten von dir angesprochenen Punkt geht es: “Wie kann das Leid einer Vielzahl von Opfern in der nur geringen Zahl an möglichen internationalen Strafverfahren am besten berücksichtigt werden? Aus Kapazitätsgründen beschränken sich daher internationale Strafgerichte auf diejenigen Täter, auf deren Handlungen das meiste Leid zurückzuführen ist.”

    Dieses Zurückführen der Handlungen ist der Kern. Da in den meisten Fällen die angeklagten Täter nicht selber den Abzug gedrückt haben, braucht es ein Konstrukt um die unmittelbaren Handlungen auf diese zurückzuführen.

    Könntest du vielleicht noch erläutern, was du mit folgendem Satz meintest? “Der Erfolg des nun schließenden Jugoslawienstrafgerichtshofes wird daher last but not least an seinem letzten Verfahren, dem Verfahren gegen Mladić, gemessen werden.”

    Beste Grüße,
    Edward

  4. Lieber Edward, vielen Dank für dein großes Interesse an meinem Artikel. Gerne nehme ich zu deinen Anmerkungen Stellung.

    Selbstverständlich ist es die Aufgabe eines Strafverfahrens, über die individuelle Verantwortlichkeit des Angeklagten zu befinden. Dies ist auch bei internationalen Strafverfahren der Fall. Internationale Strafgerichte haben aber die Besonderheit, dass sie mit massiven Gewaltverbrechen umgehen müssen. Die Frage ist also: Wie kann das Leid einer Vielzahl von Opfern in der nur geringen Zahl an möglichen internationalen Strafverfahren am besten berücksichtigt werden? Aus Kapazitätsgründen beschränken sich daher internationale Strafgerichte auf diejenigen Täter, auf deren Handlungen das meiste Leid zurückzuführen ist. Darauf zielte mein Kommentar zu den „kleinen Rädchen im Getriebe“ ab.

    Ich kann dir nur zustimmen, dass das JCE III sehr umstritten ist. Im Mladić-Fall spielt es aber keine Rolle, da die Kammer die strafrechtliche Verantwortlichkeit Mladićs nicht auf diese Form stützt. Durch die differenzierte Beurteilung der verschiedenen Tatkomplexe zeigt der Jugoslawienstafgerichtshof vielmehr, dass er keine Verurteilung um jeden Preis möchte. Wie du meinem Beitrag entnehmen kannst, wurde die lebenslange Freiheitsstrafe bei diesem Urteil sogar mit einem Freispruch zu einem Anklagepunkt kombiniert.

    Zudem verfolgt der ICTY mitnichten den Ansatz einer Siegerjustiz, da nicht nur bosnische Serben wie Mladić verfolgt wurden, sondern beispielsweise auch bosnische Kroaten, wie kürzlich erst Prlić. Mein Beitrag sollte das keinesfalls suggerieren.

    Ich denke, dass ich den provokativen Satz (“Man mag bedauern, dass der Jugoslawienstrafgerichtshof bei den Taten in den bosnischen Gemeinden nicht auf das stigmatisierende Label des Völkermordes zurückgegriffen hat.”) bereits im anschließenden Satz relativiert habe. Dass die Hinrichtung von über 8000 Männern ein hohes Strafmaß erfordert, finde ich dagegen nicht sehr erschreckend. Man mag sich eher fragen, ob sich diese Art des Unrechts überhaupt in irgendeiner Weise aufwiegen lässt.

    Es ist kein Geheimnis, dass die Sowjets genauso wie Churchill die Nazis gerne auch ohne Verfahren exekutiert hätten. In diesem Kontext ist dein verwendetes Zitat zu sehen. Es ist Roosevelt zu verdanken, dass den Nazis stattdessen der Prozess gemacht wurde, an dessen Ende gerade nicht alle erhängt wurden (drei Personen erhielten stattdessen eine lebenslange Freiheitsstrafe, vier eine Freiheitsstrafe zwischen 10 und 20 Jahren; drei andere wurden sogar freigesprochen). Der ICTY setzt das Erbe des IMTs in diesem Sinne fort, sodass nicht automatisch eine Verurteilung am Ende eines Verfahrens steht (hier der Überblick zu den Freisprüchen am ICTY: http://www.icty.org/en/about/chambers/acquittals).

    Ich hoffe, ich konnte damit den Großteil deiner Bedenken ausräumen.

    Viele Grüße,
    Annegret

  5. Hallo Annegret.

    Vielen Dank für deinen Beitrag. Ich habe allerdings einige Anmerkungen.

    Für mich besteht die Aufgabe eines Gerichts darin die persönliche Schuld oder Unschuld eines Angeklagten festzustellen und den Angeklagten dementsprechend zu bestrafen oder eben freizusprechen. Die Formulierungen in deinem Beitrag lassen aber darauf schließen, dass der Sinn und Zweck des ICTY in der Bestrafung liegt.

    Du sagst zum Beispiel: “Die bloße Verfolgung „kleiner Rädchen im Getriebe“ verspricht nicht den gleichen Effekt auf die nach Gerechtigkeit strebenden Betroffenen.” Strafrecht (insbesondere “transitional justice”) hat immer auch das Ziel der Befriedung. Aber doch nicht um den Preis des Rechts. Der ICTY hat für die Verurteilung der “großen Räder” das stark kritisierte JCE III herangezogen.

    Du sagst auch: “Der Erfolg des nun schließenden Jugoslawienstrafgerichtshofes wird daher last but not least an seinem letzten Verfahren, dem Verfahren gegen Mladić, gemessen werden.” Im Kontext der vorangegangenen Passagen hört es sich für mich an, als würde der Erfolg des ICTY davon abhängen möglichst hohe Strafen für die Angeklagten festzusetzen. Besonders erschreckend finde ich in diesem Zusammenhang deine Äußerungen: “Man mag bedauern, dass der Jugoslawienstrafgerichtshof bei den Taten in den bosnischen Gemeinden nicht auf das stigmatisierende Label des Völkermordes zurückgegriffen hat.” und “Angesichts der Verantwortung Mladićs für das größte Massaker in Europa seit dem zweiten Weltkrieg konnte der Jugoslawienstrafgerichtshof durch die Verhängung der faktisch nicht notwendigen lebenslangen Freiheitsstrafe seine Arbeit mit einem Ausrufezeichen beenden.”

    Dein Beitrag und deine Bewertung des ICTY scheint mir in Richtung Siegerjustiz zu gehen. Wenn der Erfolg von harten Verurteilungen abhängt, so wäre jeder Freispruch eine Niederlage.

    “A trial that ‘automatically’ vindicates the position of the Prosecutor is a show trial in the precise Stalinist sense of that expression. This, after all, was the source of embarrassment of the Western judges at Nuremberg when their Soviet collegue at the beginning of the trial toasted to the prospect that ‘they will all hang'” (Koskenniemi, Politics of International Law, S. 184).

    Beste Grüße,
    Edward

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