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Der Alptraum in Idlib

Die neusten Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg aus der Perspektive des jus contra bellum

12.03.2020

Am 27. Februar 2020 veränderte sich die Dynamik im syrischen Bürgerkrieg grundlegend. Durch einen gemeinsamen Angriff der syrischen und russischen Luftwaffen im Gouvernement Idlib auf die türkische Armee wurden mindestens 34 türkische Soldaten getötet. In Reaktion darauf griff das türkische Militär in massiver Weise das syrische Militär und seine Infrastruktur an. Der folgende Beitrag ordnet die gegenwärtige Eskalation in Idlib vor dem Hintergrund des jus contra bellum völkerrechtlich ein. Die Präsenz und Kampfhandlungen türkischer Truppen in Idlib sind völkerrechtswidrig. Das Vorgehen der syrischen Regierung gegen türkische Truppen in Idlib ist und wäre unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des humanitären Völkerrechts durch das Selbstverteidigungsrecht gerechtfertigt.

Der syrische Bürgerkrieg ist ein Alptraum, der von ungesühnten Verletzungen des jus contra bellum, des humanitären Völkerrechts und der Menschrechte geprägt ist. Er zeigt der internationalen Gemeinschaft fortlaufend auf, wie beschränkt die völkerrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten sind. Der zu Beginn zwischen der syrischen Regierung und Aufständischen geführte Bürgerkrieg hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre zunehmend in einen Stellvertreterkrieg gewandelt. Vor allem Russland, die Türkei, der Iran und die USA unterstützen verschiedene Akteure und haben eigene Truppen in Syrien. Der Stellvertreterkrieg könnte jedoch nun zu einem zwischenstaatlichen Krieg eskalieren.

Idlib 2020

Schauplatz der jüngsten Eskalation ist das Gouvernement Idlib im Nordwesten Syriens. Diese letzte von Aufständischen kontrollierte Region wird hauptsächlich von der islamistischen Terrormiliz Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) beherrscht. Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 hat sich die Bevölkerung durch die Ankunft von 1,5 Millionen Binnenflüchtlingen auf drei Millionen Menschen verdoppelt. Die syrische Armee versuchte bereits in den Jahren 2017, 2018 und 2019 militärisch die Kontrolle über Idlib zu gewinnen. Die Türkei hat sich diesem Bestreben stets entgegengesetzt. Diese Außenpolitik ist zum einen der Sorge vor einer weiteren Fluchtbewegung von Idlib in die Türkei geschuldet. Zum anderen unterstützt die Türkei teils radikal islamistische Gruppen, die in Idlib ein Rückzugsgebiet haben. Um eine friedliche Lösung des Bürgerkriegs zu erreichen und die verschiedenen Interessen der involvierten Staaten zu koordinieren, wurde daher Ende 2016 der sogenannte „Astana Prozess“ geschaffen.  Am 28. Dezember 2016 wurde in Astana ein Waffenstillstand beschlossen, der aber von weiten Teilen der Opposition nie akzeptiert wurde und zahlreiche Ausnahmen vorsah, die es der syrischen Regierung erlaubte, weiter Krieg zu führen. Um die Einhaltung des brüchigen Waffenstillstand zu observieren, beschlossen die Türkei, Russland und der Iran am 4. Mai 2017 daher das „Memorandum von Astana“. Die drei Staaten sollten im Rahmen dessen als Garanten für den Waffenstillstand eintreten, unter anderem durch die Schaffung von „Deeskalationszonen“. Die Türkei war dabei als Garant für das Gouvernement Idlib verantwortlich, das südwestlich an die Türkei grenzt. Dies wurde im „Memorandum von Sochi“ vom 17. September 2018 zwischen Russland und der Türkei bestätigt.

Einladung durch die Memoranda von Astana und Sochi?

Die türkische Militärpräsenz im Gouvernement Idlib begann am 7. Oktober 2017. Die türkische Armee baute und unterhält seitdem 12 Beobachtungsposten und beteiligt sich immer wieder an Gefechten mit verschiedenen Konfliktparteien. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (UNCh) „unterlassen [alle Mitglieder] in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Zwar wird das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ teils uneinheitlich definiert, es besteht jedoch Einigkeit, dass eine militärische Invasion – im konkreten Fall von bis zu 9000 türkischen Soldaten – auf dem Gebiet eines fremden Staates eine Anwendung von Gewalt und nach Maßgabe der Definition der Aggression (UNGA Res. 3314 (XXIX) v. 14. Dezember 1974, Art. 3 a) auch eine Aggression darstellt. Der türkische Einmarsch in Idlib begründet daher prima facie einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot der UNCh.

Es kommt somit darauf an, ob dieser Einsatz von Gewalt gerechtfertigt ist. Da weder eine autorisierende Resolution des Sicherheitsrats vorliegt noch zum Zeitpunkt des Einmarsches im Oktober 2017 eine Selbstverteidigungslage bestand, kommt eine Rechtfertigung nur über eine Einladung in Betracht. Insoweit hat sich die Türkei auf das Memorandum von Astana bezogen. Das Astana-Memorandum kann jedoch aus drei Gründen nicht Ausdruck einer Einladung sein.

Zuvorderst war Syrien nicht Unterzeichner des Memorandums. Eine unmittelbare und explizite Einladung scheidet somit aus.

Zweitens stellt das Memorandum keine Einladung durch informelle Duldung dar. Syrien hatte sich auf den „Astana Prozess“ mehrfach bezogen, der Türkei dessen Verletzung vorgeworfen und die daraus folgenden Memoranda willkommen geheißen. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hatte in seinem Urteil zu Armed Activities on the Territory of the Congo 2005 in einer ähnlich gelagerten Konstellation erklärt: „The Court believes that both the absence of any objection to the presence of Ugandan troops in the DRC in the preceding months, and the practice subsequent to the signing of the Protocol, support the view that the continued presence as before of Ugandan troops would be permitted by the DRC by virtue of the Protocol”(Paragraph 46). Vor dem Hintergrund dessen wird erwogen, ob eine informelle Duldung eine rechtswirksame Einladung darstellen kann (so zum Beispiel Corten, The Law Against War [2010] S.273). Eine solche Duldung der türkischen Militärpräsenz in Idlib ist jedoch zweifelhaft. Die Assad-Regierung hatte bereits im Sommer 2018 und von April bis August 2019 Versuche unternommen, das Gouvernement Idlib einzunehmen. Hinzu kommt, dass Syrien fortlaufend bestätigte, dass es „jeden Zentimeter“ syrischen Territoriums zurückerobern möchte. Exemplarisch machte dies der syrische Botschafter vor den Vereinten Nationen am  27. Februar 2020 deutlich, als er sagte: „My country reiterates its categorical rejection of any Turkish or other foreign illegal presence — United States, British and French — on Syrian territory.“

Selbst wenn eine Einladung in Form der Duldung vorläge, wäre diese, drittens, Ende 2019 wieder zurückgenommen worden. Im Armed-Activities-Urteil schrieb der IGH nämlich weiter, dass: “this prior authorization or consent could thus be withdrawn at any time by the Government of the DRC, without further formalities being necessary” (Paragraph 47). Syrien durfte daher nach Belieben eine möglicherweise erteilte Einladung zurückziehen. Das tat Syrien spätestens durch seine oben erwähnten Äußerungen sowie faktisch durch die auch unmittelbar gegen türkische Stellungen gerichtete Offensive seit Dezember 2019.

Die türkische Präsenz in Idlib ab 2017 war somit ohne Einladung und daher völkerrechtswidrig. Im Nachgang zu den Angriffen vom 27. Februar 2020 hat die türkische Regierung jedoch drei der neuen Sachlage angepasste Rechtfertigungen vorgebracht, die der Beitrag im Folgenden untersucht.

Selbstverteidigung

Die Türkei hat in einer Sitzung des UN Sicherheitsrats am 27. Februar 2020 das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 UNCh als rechtliche Grundlage für die Verstärkung seiner Truppen und die Gegenschläge in Idlib geltend gemacht. Die Bombardierung der türkischen Truppen durch die syrische und russische Armee am 27. Februar 2020 müssten hierfür als „rechtswidriger bewaffneter Angriff“ einzuordnen sein. Die Bombardierung ereignete sich jedoch lange nach dem Einmarsch türkischer Truppen im Oktober 2017, die, wie oben festgestellt wurde, als Aggression einzustufen ist. Syrien war daher auf seinem Territorium zu Selbstverteidigungshandlungen gegen türkische Truppen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Artikel 51 UNCh berechtigt. Unter dem Merkmal der Verhältnismäßigkeit wäre höchstens zu diskutieren, ob Syrien die türkische Regierung vorher hätte auffordern müssen, das Gouvernement Idlib zu verlassen. Syrien hatte jedoch fortlaufend zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Militärpräsenz unerwünscht sei. Demnach handelte Syrien also im Rahmen seines Selbstverteidigungsrechts, weshalb sich die Türkei ihrerseits nicht darauf berufen kann.

Humanitäre Intervention

Eine weitere Argumentationslinie der Türkei bezieht sich auf die humanitäre Lage. Die syrische Armee hat durch seine Offensive in Idlib seit Dezember 2019 bereits 950.000 Menschen in die Flucht getrieben und hunderte Menschen, inklusive Zivilist*innen, getötet. Hierbei wurden Fassbomben eingesetzt und mehrheitlich von Zivilist*innen bewohnte Gebiete unter Beschuss genommen. Idlib ist zum Stand März 2020 die letzte Provinz, die mehrheitlich von Regimegegner*innen gehalten wird. Die Furcht vor Racheakten eines siegreichen syrischen Militärs an der Zivilbevölkerung ist daher besonders hoch. Völkerrechtlich gesehen haben diese Argumente jedoch nur geringe Durchschlagskraft. Das Konzept der „Responsibility to Protect“ sieht vor, dass die Schutzverantwortung für die Bevölkerung von Staaten auf die internationale Gemeinschaft übergeht, wenn dieser Staat den humanitären Mindeststandard nicht mehr gewährleisten kann oder selbst in unmenschlicher Weise gegen seine Bevölkerung vorgeht. Ob diese Schutzverantwortung auch von einzelnen Staaten ohne Mandatierung des UN Sicherheitsrat ausgeübt werden darf, wurde intensiv im Nachgang zur NATO Intervention im Kosovokrieg im Jahr 1999 diskutiert. Vor allem aufgrund der Missbrauchsanfälligkeit eines solchen unilateralen humanitären Interventionsrechts hat sich die Mehrheit der Staaten gegen dieses Recht ausgesprochen. Ein unilaterales Interventionsrecht bildet keine völkergewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Gewaltverbot und kann folglich das Handeln der Türkei nicht rechtfertigen.

Einhaltung des Waffenstillstands

Weiterhin begründete die Türkei ihr aktuelles militärisches Vorgehen in Idlib mit ihrer Garantenstellung für den Waffenstillstand aus dem Astana Prozess. Einen Ansatzpunkt für diese rechtliche Argumentation findet sich in den Artikeln 36 und 40 der Haager Landkriegsordnung von 1907. Demnach sind Staaten zur Wiederaufnahme von kriegerischen Auseinandersetzungen berechtigt, sobald eine Verletzung des Waffenstillstandes erfolgt. Die Rechtsprechung des IGH sowie die Praxis des UN Sicherheitsrats sträuben sich jedoch gegen einen derartigen Automatismus (Bell, Ceasefire, MPEPIL [2009] Rn. 26). Im vorliegenden Fall wäre die Regel darüber hinaus nicht anwendbar, da Syrien nicht Unterzeichner der Memoranda von Astana und Sotchi ist, die den Waffenstillstand garantieren. Die Türkei kann ihre Gegenschläge nach dem 27. Februar 2020 folglich auch nicht mit der Wiederherstellung des Waffenstillstands rechtfertigen.

Zusammenfassung und Auswirkungen auf die NATO-Verbündeten

Die Präsenz und Kampfhandlungen türkischer Truppen in Idlib verstößt gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot aus Artikel 2 Absatz 4 UNCh. Daran ändert auch der am 5. März 2020 zwischen Russland und der Türkei geschlossene Waffenstillstand nichts, denn Syrien war, wie bei den vorherigen Memoranda, nicht Unterzeichner. Das Vorgehen der syrischen Regierung gegen türkische Truppen in Idlib ist und wäre unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des humanitären Völkerrechts durch das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 UNCh gerechtfertigt.

Sollte die Türkei aufgrund eines Angriffs auf seine Truppen in Idlib den Bündnisfall nach Artikel 5 NATO Vertrag einfordern, wären die Verbündeten weder zur Bündnistreue verpflichtet noch berechtigt. Artikel 5 NATO Vertrag nimmt Bezug auf die Ausübung der kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Artikel 51 UNCh. Voraussetzung ist daher, dass ein rechtswidriger bewaffneter Angriff auf einen Bündnispartner vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist.

Ausblick

Eine politische Betrachtung der Lage in Idlib gleicht einer Wahl zwischen Pest und Cholera. Die Türkei handelt eindeutig völkerrechtswidrig und muss sich daher aus Idlib zurückziehen. Sie überließe damit aber der syrischen Armee das Feld, einer Armee, deren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht mittlerweile mehrfach nachgewiesen sind, die Fassbomben und chemischen Waffen gegen die Zivilbevölkerung einsetzt und bereits Vergeltung angekündigt hat. Es bräuchte daher eine internationale Intervention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Idlib. Das forderte nun neben der Türkei auch die deutsche Bundeskanzlerin. Eine internationale Intervention müsste jedoch durch den UN Sicherheitsrat mandatiert werden, was angesichts der unumstößlichen Unterstützung Russlands für das Assad Regime sehr unwahrscheinlich ist. Die internationale Gemeinschaft ist daher völkerrechtlich an die Seitenlinie des syrischen Bürgerkriegs verbannt.

 

Florian Kriener ist Research Fellow am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und Mitglied der Forschungsgruppe SHADES of Illegality in International Peace and Security Law.

 

Cite as: Florian Kriener, “Der Alptraum in Idlib. Die neusten Entwicklungen im syrischen Bürgerkrieg aus der Perspektive des jus contra bellum”, Völkerrechtsblog, 12. März 2020, doi: 10.17176/20200312-123019-0.

Author
Florian Kriener

Florian Kriener is a Research Fellow at the Max Planck Insitute for Comparative Public Law and International and International Law in Heidelberg. He is a member of the Shades of Illegality in the International Law of War and Peace Research Group. His PhD project with Prof. Dr. Dr. hc. Anne Peters at the University of Heidelberg focuses on the international legal regulation of state support to nonviolent protest movements.

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