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Menschenrechte als Antwort auf Verteilungsfragen im transnationalen Rohstoffrecht

11.05.2016

Dieser Beitrag setzt unsere Journal-Kooperation mit der “Verfassung und Recht in Übersee” fort und diskutiert einen Aufsatz von Isabel Feichtner zum internationalen Rohstoffrecht, der in der nächsten Ausgabe der VRÜ erscheint.

Isabel Feichtner lenkt unseren Blick auf Rechtsfragen der internationalen Rohstoffwirtschaft, die in den letzten Jahrzehnten nicht im Mittelpunkt der Völkerrechtswissenschaft standen, obwohl gerade auch in jüngerer Zeit vermehrt entsprechende politische und rechtssetzende Aktivitäten zu beobachten sind. Exemplarisch lässt sich dies auch an den 2011 und 2012 von der Bundesrepublik Deutschland mit der Mongolei und Kasachstan abgeschossenen bilateralen Rohstoffabkommen sowie der Deutsch-Chilenischen Regierungserklärung zur Kooperation im Bereich Bergbau und mineralische Rohstoffe von 2013 zeigen. Die Initiativen versuchen, den Zugang zu Rohstoffen zu sichern sowie Investitionen in der Rohstoffwirtschaft zu fördern und greifen damit klassische Probleme auf. Von der Völkerrechtswissenschaft sind sie bislang noch kaum zur Kenntnis genommen worden (eine Ausnahme s. hier). Auch zu den von Isabel Feichtner genannten Instrumenten wie der Extractive Industries Transparency Initiative oder die Äquatorprinzipien finden sich jedenfalls in der deutschen wissenschaftlichen Literatur nahezu keine Beiträge. Hier besteht Nachholbedarf.

Zustimmen kann ich Isabel Feichtner auch, wenn sie konstatiert, dass das geltende auf Rohstoffe anwendbare Völkerrecht Verteilungsfragen nicht oder jedenfalls nicht auf der Basis grundlegender Gerechtigkeitspostulate löst. Vielmehr setzen die einschlägigen Regeln des transnationalen Wirtschaftsrechts auf die Verteilungswirkung marktwirtschaftlicher Mechanismen, die in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu einer Verfestigung bestehender Abhängigkeitsverhältnisse und Ungleichheiten führen. Diese Erkenntnis ist indes nicht spezifisch für das Rohstoffrecht. Vielmehr strukturieren das Welthandelsrecht und das internationale Investitionsrecht – um die beiden wichtigsten Teilgebiete des transnationalen Wirtschaftsrechts zu nennen – die Global Economic Governance ganz allgemein anhand wirtschaftsliberaler Grundprämissen. Dass dabei überwiegend keine „win-win“-Situationen entstanden sind, lässt sich inzwischen kaum mehr ernsthaft bestreiten.

Rohstoffrecht als Teilrechtsordnung?

Widersprechen möchte ich jedoch der These von der Besonderheit der Rohstoffwirtschaft. Zwar unterscheiden sich deren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von denen anderer Wirtschaftssektoren. Zweifelhaft scheint mir aber, ob sich hieraus ableiten lässt, dass es einer wirtschaftsvölkerrechtlichen Teilrechtsordnung bedarf, in der alle mit der Rohstoffwirtschaft verbundenen Rechtsfragen bearbeitet werden und die von den für die übrigen Wirtschaftssektoren geltenden Regeln getrennt werden müsste. Auch andere Wirtschaftssektoren weisen spezifische Besonderheiten auf: Es fragt sich jedoch, ob viel gewonnen ist, wenn neben dem allgemeinen Handels- und Investitionsrecht ein rohstoffspezifisches Handels- und Investitionsrecht geschaffen wird. Mit den gleichen Argumenten ließe sich ein Sonderrecht für Landwirtschaft, Fischerei, den Finanzsektor oder öffentliche Dienstleistungen fordern.

Richtig ist, dass die rohstoffspezifischen Besonderheiten im jeweils anwendbaren Recht eine stärkere Rolle spielen müssen. Dafür bedarf es einer wissenschaftlichen Betrachtung des transnationalen Wirtschaftsrechts mit Blick auf die globale Rohstoffwirtschaft, aber keiner neuen Teilrechtsordnung.

Der kritische Blick auf das geltende Recht offenbart wie Isabel Feichnter zurecht zeigt, dass zwischenstaatliche Verteilungsfragen weitgehend auf der Basis des markt- und handelsliberalen Grundparadigmas des transnationalen Wirtschaftsrechts bearbeitet und damit weitgehend de- bzw. entterritorialisiert werden. Die Kehrseite hiervon ist – auch hier überzeugt mich die Analyse –, dass innerstaatliche Verteilungskonflikte stärker territorialisiert werden bzw. im nationalen Raum verbleiben. Für die Bearbeitung dieser Konflikte hält das wirtschaftsbezogene Völkerrecht keine Regeln bereit. Gleichwohl lassen sich diese Fragen völkerrechtlich konnotieren, wenn man Verteilungsfragen auch als Menschenrechtsfragen versteht. Wie dies geschehen kann, soll im Folgenden kurz skizziert werden.

Verteilungsfragen als Menschenrechtsfragen

Auf einer ersten Ebene stellt sich die Frage, ob die der Rohstoffindustrie beschäftigten Menschen, d.h. die ArbeiterInnen, aber auch formal selbständige sog. handwerkliche Minenarbeiter, angemessen an dem erwirtschafteten Gewinn beteiligt werden. Diese Ebene des Verteilungskonflikts lässt sich menschenrechtlich als Fragen nach der Beachtung des Rechts auf angemessene Arbeitsstandards, gleichen Lohn für gleiche Arbeit, sowie kollektiven Maßnahmen stellen. Die Verbote von Zwangsarbeit und schwersten Formen der Kinderarbeit sind ebenfalls zu beachten. Als völkerrechtlich verbindliche Menschenrechte richten sie sich zwar in erster Linie gegen den jeweiligen Territorialstaat. Spätestens seit der Verabschiedung der UN Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten von 2011 ist jedoch anerkannt, dass Unternehmen eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht trifft, zu verhindern, dass sie sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligen oder nachhaltige Auswirkungen auf Menschenrechte verursachen oder damit unmittelbar verbunden sind.

Auf einer zweiten Ebene ist die Einbeziehung der lokalen Bevölkerung in Entscheidungsprozesse als Verteilungsfrage zu thematisieren. Wenn der betroffenen Bevölkerung das Recht zugestanden wird, in freier und informierter Weise an der Genehmigung von Rohstoffprojekten mitzuwirken, werden sie in die Lage versetzt, eine gerechte Beteiligung an den wirtschaftlichen Gewinnen zu erstreiten. Das bislang in erster Linie auf indigene Völker bezogene Menschenrecht auf freie, vorherige und informierte Zustimmung kann diese Funktion erfüllen. Auch hier gilt die primäre Pflicht dem jeweiligen Staat. Das Unternehmen kann sich jedoch nicht auf staatliche Rechtsverletzungen berufen oder von diesen profitieren. Neben Beteiligungsrechten sind auch materielle Rechte wie das Menschenrecht auf Gesundheit und angemessenen Lebensstandard zu nennen. Deren volle Verwirklichung kann die Verteilungswirkung nach sich ziehen, die von Isabel Feichtner zurecht gefordert wird.

Auf der dritten Ebene könnte durch die Realisierung kollektiver Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Entwicklung, eine noch weiterreichende Verteilungswirkung verwirklicht werden. Existenz, Inhalt und Reichweite dieser Rechte sind jedoch nach wie vor umstritten und es zeichnet sich diesbezüglich derzeit global kein Konsens ab. Daher dürfte die praktische Wirkung des Rechts auf Entwicklung derzeit noch begrenzt sein, was einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung jedoch nicht im Weg stehen muss.

Die menschenrechtliche Perspektive auf die Frage nach der innerstaatlichen Verteilung führt nicht dazu, dass neue spezifisch auf den Rohstoffsektor zugeschnittene Menschenrechte geschaffen werden müssen. Vielmehr zeigt sich, dass eine Betrachtung des geltenden Systems der Menschenrechte aus dem Blickwinkel der besonderen Herausforderungen des Rohstoffsektors zahlreiche Ansätze für eine Bearbeitung innerstaatlicher Verteilungskonflikte bereithält. In diesem Sinne sollte auch gelten: Taking human rights more seriously!

 

Eine Erwiderung von Isabel Feichtner findet sich hier.

 

Markus Krajewski ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

 

Cite as: Markus Krajewski, “Menschenrechte als Antwort auf Verteilungsfragen im transnationalen Rohstoffrecht”, Völkerrechtsblog, 11 May 2016, doi: 10.17176/20180115-172101.

Author
Markus Krajewski

Markus Krajewski teaches public law and international law at Friedrich-Alexander-University Erlangen-Nürnberg. He chairs the Board of Trustees of the German Institute for Human Rights and is Secretary General of the German Branch of the International Law Association.

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