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Kulturgüterschutz – eine Verpflichtung gegenüber der uns nachfolgenden Generation

08.05.2017

Die heutigen Formen der Bedrohung von Kulturgütern sind vielschichtig. Neben der Zerstörung in bewaffneten Konflikten oder aus religiösem Wahn spielen auch der Raub und die Verschleppung in und nach kriegerischen Auseinandersetzungen eine wesentliche Rolle.

In den letzten Jahren hat sich in tragischer Weise gezeigt, dass islamistische Fundamentalisten immer häufiger mit der Zerstörung von bedeutenden Kulturgütern die Bühne der Weltöffentlichkeit suchen. Die Zerstörungswut richtet sich gezielt gegen die zivilisierte Wertegemeinschaft. Unersetzliche Kulturwerke des Altertums, des Mittelalters und der Neuzeit fielen in der jüngsten Vergangenheit den Kulturschändern zum Opfer. Ein Beispiel hierfür sind die Überreste der beiden Buddha-Statuen aus dem 5. und 6. Jahrhundert im Bamiyan-Tal, mit 53 und 38 Metern die größten stehenden Buddha-Statuen der Welt. Nach ihrer gewaltsamen Zerstörung durch die Taliban im März 2001 wurden sie ein Mahnmal gegen religiösen Fanatismus und Intoleranz. Nicht zu vergessen sind auch die Bilder des 1900 Jahre alten Baalschamin-Tempels von Palmyra, den die Terrororganisation „Islamischer Staat“ im Jahre 2015 durch Sprengung zerstörte.

Neben diesen jüngsten Vorfällen der Kulturgüterzerstörung gab es in allen Perioden der Menschheitsgeschichte Kunstraub seitens der siegreichen Truppen im Rahmen kriegerischer Konflikte. Kunst war zu allen Zeiten Ziel von Plünderungen. Die Schatten der Vergangenheit reichen bis in die heutige Zeit. Kunstabtransporte im Zeitalter des Imperialismus und Kolonialismus sind von einer Aufarbeitung weit entfernt. Bis heute gibt es zahlreiche Fälle von Kunstraub, die noch immer für zwischenstaatliche Konflikte sorgen. Ein bekanntes Beispiel ist die Büste der Nofretete, die zu den bekanntesten Kunstschätzen des Alten Ägypten zählt und im Neuen Museum in Berlin ausgestellt ist. Ägypten besteht noch heute darauf, dass es niemals eine Ausfuhrerlaubnis erteilt habe und verlangt ihre Rückgabe. Die Sammlung von Cornelius Gurlitt entfachte 2013 erneut eine lebhafte Debatte um Raubkunst und deren Rückgabe.

Erstmals in der Geschichte des Völkerstrafrechts hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag die Zerstörung von Kulturgütern als Kriegsverbrechen geahndet. Neun Jahre Haft lautete der Schuldspruch des IStGH im September 2016 gegen den Malier Ahmad al Faqi al Mahdi. Der Islamist hatte sich im Jahre 2012 an der Zerstörung historischer und religiöser Monumente in den UNESCO-Weltkulturerbestätten in Timbuktu beteiligt. Mit dieser Verurteilung hat der Gerichtshof die Möglichkeit genutzt, auf die Eigenständigkeit des Tatbestandes „Kulturgutzerstörung“ als Kriegsverbrechen hinzuweisen und damit gleichzeitig den Kulturgüterschutz in das öffentliche Bewusstsein zurückgeholt.

Begriff des Kulturguts

Weder im Völkerrecht noch im nationalen Recht gibt es eine allgemeingültige Definition des Begriffes Kulturgut. Einigkeit besteht nur darin, dass Kulturgüter grundsätzlich eines rechtlichen Schutzes bedürfen. Nach der Definition des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 sind Kulturgüter gemäß Art. 1 zunächst bewegliches und unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist. Dazu gehören Baulichkeiten, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung beweglichen Guts dienen, sowie Orte, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut aufweisen. Mithin sind vom Begriff Kulturgut alle Werke und Objekte erfasst, die gegenständlich, beweglich oder unbeweglich sind, einem menschlichen Schöpfungsakt zugrunde liegen, unabhängig von Alter, von der Frage, ob es sich um ein Original handelt und der Frage des Eigentums. Hinzukommen muss ein subjektives Kriterium, wie die Schutzwürdigkeit aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen, die geschichtliche Bedeutung, die repräsentative Wirkung und die Identität stiftende Kraft. Dies zu beurteilen wird letztlich internationalen oder nationalen Experten oder dem Ursprungsstaat obliegen.

Rechtsgrundlagen

Zu den bedeutendsten Regelungen im Kulturgüterschutz gehört die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954. Sie schließt an die Haager Landkriegsordnung an. Die Konvention enthält keine „Allbeteiligungsklausel“, d. h. sie ist auch dann anzuwenden, wenn nichtunterzeichnende Staaten beteiligt sind. Dadurch wird der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Die als „bedeutendes Vertragsrecht des Kriegsvölkerrechts“ anerkannte Konvention verpflichtet in Art. 3 die Staaten, bereits in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten. Dies hat auch einen nicht unerheblichen Schutz der Kulturgüter in Friedenszeiten zur Folge.

Ein großer Verdienst der nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffenen Konvention ist es, dass in jeder Schädigung eines Kulturguts eine „Schädigung des kulturellen Erbes der gesamten Menschheit“ gesehen wird. Für dieses Kulturgut besteht eine Sicherungs- und Respektierungspflicht sowie, im Falle der Verbringung während eines bewaffneten Konfliktes, eine Rückgabepflicht.

Das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (131 Vertragsstaaten; Stand: 15.3.2017) soll einerseits den illegalen Handel mit Antiken und Kunstgegenständen verhindern, andererseits die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut eines Vertragsstaates rückgängig machen.

Mit dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972, das 1975 in Kraft trat, erfolgte ein weiterer wichtiger Schritt im internationalen Kulturgüterschutz. Die bisher 103 (Stand: 15.3.2017) beigetretenen Staaten verpflichten sich, das auf ihrem Gebiet befindliche Welterbe selbst zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Auf Grundlage der Konvention von 1972 verleiht die UNESCO den Titel Welterbe (Weltkulturerbe und Weltnaturerbe) an Stätten, die aufgrund ihrer Einzigartigkeit, Authentizität und Integrität weltbedeutend und daher besonders schützenswerte Kulturgüter der Menschheit sind. Insgesamt umfasst die UNESCO-Liste des Welterbes 1052 Denkmäler in 165 Ländern. Davon sind 814 als Kulturdenkmäler und 203 als Naturdenkmäler gelistet, weitere 35 Denkmäler werden sowohl als Kultur- als auch als Naturerbe geführt.

Schließlich findet sich auf völkerrechtlicher Ebene das UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24. Juni 1995, das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist. Kapitel II des Übereinkommens (Art. 3-4) ermöglicht es einem Privateigentümer, gestohlenes Material zurückzufordern, während Kapitel III (Art. 5-7) einem Vertragsstaat erlaubt, illegal exportiertes Material zurückzufordern. Grundlegend werden also zwei Hauptfälle des illegalen Kunsthandels, der Diebstahl und der illegale Export, behandelt. Der gutgläubige Erwerb ist auf eine angemessene Entschädigung beschränkt. Das UNIDROIT-Übereinkommen bezieht sich nur auf Ansprüche internationalen Charakters. Bisher ist das Übereinkommen nur von 38 Staaten ratifiziert worden. Deutschland nimmt bewusst Abstand. Kritikpunkte sind der zu weite Anwendungsbereich und der Vorwurf, dass die Entschädigungsregel zu unpräzise sei.

Die europäischen Regelungen zum Kulturgüterschutz schützen das Kulturgut nicht gegen spezifische Gefahren wie die UNESCO-Konventionen, sondern konstituieren einen ganz allgemeinen Schutz. Sie gelten daher als umfassende internationale Regelwerke. Die den Kulturgüterschutz betreffenden Regelungen sehen einerseits den Schutz vor einer Ausfuhr in Drittstaaten vor. Andererseits sollen bei einer unrechtmäßigen Ausfuhr eines geschützten Kulturgutes aus einem Mitgliedstaat und dessen Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat Rückgabeansprüche gewährleistet werden. Die Regelungen zur Rückgabe enthalten auch Maßnahmen, die dem physischen Erhalt der Kulturgüter dienen. Beispiele für europäische Regelungen sind das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember 1954 und das Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturgutes vom 6. Mai 1969. Daneben wird auf der Ebene der Europäischen Union als Reaktion auf aktuelle Geschehnisse von der Möglichkeit, Verordnungen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Die Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 etwa sieht restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien vor. Sie dient dem Schutz syrischen Kulturgutes, indem sie die Ein- und Ausfuhr in den Binnenmarkt der EU sowie den Handel mit syrischem Kulturgut in der EU regelt, das nach dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurde. Für den Stichtag der Ausfuhr aus Syrien liegt die Beweislast beim Besitzer des Kulturguts. Nach diesem Stichtag ausgeführtes Kulturgut ist an Syrien zurückzugeben. Die Verordnung wurde in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 zum Schutz irakischen Kulturgutes verabschiedet.

Handlungsbedarf

Festzustellen ist, dass es auf völkerrechtlicher Ebene zahlreiche Rechtsgrundlagen gibt, die sich mit dem Kulturgüterschutz befassen. Jedoch sind die bestehenden Abkommen immer noch von vielen Staaten nicht unterzeichnet bzw. unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Staaten, die Kulturgüter in ihren Museen haben, befürchten nämlich, dass sie aufgrund der Abkommen ihre Museen zum Teil räumen und den Staaten, die ein Eigentumsrecht beanspruchen, zurückgeben müssten. Dies wäre aber nur zu befürchten, wenn das Kulturgut unerlaubt entfernt, nicht wenn es als Ware verkauft wurde. Häufig wurden die Kunstgegenstände aber unerlaubt mitgenommen, sodass Staaten, die im Besitz von unerlaubten Kulturgütern sind, von der Ratifikation der Kulturgüterschutzabkommen absehen. Ohne entsprechende Ratifikation entfalten die Abkommen aber keine umfassende Rechtsgeltung. Die Legitimität sämtlicher Abkommen hängt somit von der Zahl ihrer Vertragsstaaten ab. Die Bundesrepublik Deutschland hat etwa das UNESCO-Kulturgüterabkommen erst nach 37 Jahren, nämlich im Jahre 2007, ratifiziert und durch das Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt. Hintergrund dieses Zögerns ist, dass der deutsche Gesetzgeber vor der Aufgabe stand, einerseits den völkerrechtlichen Verpflichtungen des UNESCO-Übereinkommens nachzukommen und andererseits unverhältnismäßige Belastungen und Wettbewerbsnachteile für den Kunsthandelsstandort Deutschland – insbesondere hinsichtlich der genannten Sorge vor einer möglichen drohenden Rückgabe bedeutender Kulturgüter aus deutschen Museen – zu vermeiden. Das Kulturgüterrückgabegesetz war daher 2007 ein politischer Kompromiss aller Beteiligten, um eine nicht zu strenge, aber dennoch noch praktikable Umsetzung zu erzielen. Eine weitere Abstinenz Deutschlands hätte angesichts der wachsenden internationalen Bedeutung des Kulturgüterschutzes außenpolitisch erheblichen Schaden verursacht.

Hinsichtlich der Akzeptanz der bestehenden Übereinkommen seitens der Staatengemeinschaft besteht daher weiterhin Handlungsbedarf. Es müssen verstärkt Initiativen zur Akzeptanz in Form der Unterzeichnung und Ratifizierung ergriffen werden. Kulturgüterschutz auf internationaler Ebene ist nur möglich, wenn Organisationen und Institutionen Länder übergreifend tätig werden. In der Pflicht sind neben der UNESCO auch die anderen bestehenden Internationalen Organisationen, darunter etwa das International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT), das International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property (ICCROM) und der Internationale Museumsrat ICOM (International Council of Museums).

Ein weitaus größeres Problem stellt aber die Durchsetzbarkeit der mit Kulturgütern verbundenen Rechte dar. Die Notwendigkeit der Errichtung eines spezialisierten internationalen Gerichts für Kulturgüterrecht besteht aber nicht. Klassische Fälle, darunter die Entführung von Kulturgütern aus einem Land in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, könnten vor Schiedsgerichten beigelegt werden. Wenn Staaten das Instrument der Schiedsgerichtsbarkeit häufiger nutzen würden, könnte sich ein spezialisiertes Fachgremium zu einer effektiven Konfliktbewältigung herausbilden.

Für die Fälle der Zerstörung von Kulturgütern hat der IStGH mit seinem Urteil vom September 2016 gezeigt, dass ihm ausreichend Sanktionsmöglichkeiten für die Ahndung von kulturgüterrechtlichen Straftaten zur Verfügung stehen. Eine große Schwachstelle des Völkerstrafrechts bleibt wiederum dessen Durchsetzbarkeit. Mit der Verurteilung wegen der Kulturgutzerstörung hat der IStGH jedoch nicht nur Völkerrechtsgeschichte geschrieben, sondern auch Hoffnung auf die Durchsetzbarkeit des Rechts gegeben. Ohne die Mitarbeit der Staaten, nicht zuletzt der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, bleibt der IStGH allerdings machtlos.

Zwar ist im Grundsatz seit der Haager Landkriegsordnung von 1899 anerkannt, dass auch die Zerstörung von Kulturgütern als Kriegsverbrechen gelten kann, entsprechende Verurteilungen sind bislang aber die Ausnahme geblieben. In den Nürnberger Prozessen etwa musste sich keiner der Angeklagten wegen der Zerstörung von Synagogen oder jüdischen Kunst- und Kulturschätzen verantworten. Lediglich der Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien hatte bereits Ende der 90er Jahre Anklage wegen der Zerstörung von Weltkulturerbe beim Bombardement von Dubrovnik und Sarajevo erhoben. Für den IStGH ist es nun das erste Urteil, das kulturelle Verbrechen ahndet. Die wichtigste Aussage des Urteils ist, dass es verdeutlicht, dass man für die Zerstörung von Kulturgut auf internationaler Ebene zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, weil es oft national zu keiner Bestrafung kommt. So auch im Fall Timbuktu, wo Verfahren erst gar nicht eröffnet oder im Sande verliefen, weil Gefangene als Teil einer Friedens- und Aussöhnungsvereinbarung wieder aus der Haft entlassen wurden. Im Vordergrund des Urteils des IStGH steht daher der generalpräventive Charakter, nämlich die Abschreckung durch die Möglichkeit eines solchen Verfahrens in Den Haag.

Staaten sind zwar zu einem umfassenden Kulturgüterschutz im Kriegsfall verpflichtet, das alles hilft aber wenig, wenn entsprechende Abkommen von den Kombattanten nicht respektiert werden, weil ihnen die Achtung vor fremder Kultur nach wie vor fehlt und sie – wie in der Antike – den Gegner durch die Zerstörung von Denkmälern am härtesten treffen und verletzen wollen.

Der Kulturgüterschutz hat zwar im letzten Jahrhundert eine fortschrittliche Entwicklung erfahren, diese ist jedoch noch nicht als abgeschlossen zu bewerten. Zu dieser zählen etwa das UNESCO-Übereinkommen von 1970 und auch die zahlreichen Abkommen auf europäischer Ebene mit langsam steigender Zahl der Ratifikationen. Aber auch der Bewusstseinswandel, der bei vielen Menschen angesichts der barbarischen Vernichtungen der Kulturstätten seitens der Islamisten eingetreten ist, zählt zu dieser positiven Entwicklung.

Wichtig ist, dass betroffene Staaten derartige Verbrechen selbst aburteilen. Das Urteil des IStGH könnte daher eine wichtige Orientierung für die internationale Staatengemeinschaft sein. Ein besserer Schutz für Kulturgüter könnte auch durch UNO-Soldaten erreicht werden, die vor Ort, also dort wo die Gefahr droht, dass Kulturstätten zerstört werden, zum Einsatz kommen könnten. Die Welt darf bei der Zerstörung von Kulturgütern nicht tatenlos zuschauen.

Darüber hinaus bedarf es einer Erziehung zum Respekt vor kulturellen Leistungen, stellen diese doch ein gemeinsames Erbe der Menschheit dar, das für unsere Nachkommen bewahrt werden sollte. Jedoch birgt die Ausweitung des Schutzes der Kulturgüter die Gefahr, dass Kulturgüter immer attraktivere Ziele für Angriffe in Konflikten werden. Die Zerstörung von Kulturgütern könnte in Zukunft ein immer beliebteres Mittel zur Demonstration von Macht und Überlegenheit werden. Die symbolische Propagandawirkung dieser Kriegsverbrechen ist unverkennbar. Gerade dieses Paradoxon stellt aber das Völkerrecht vor neue Herausforderungen.

 

Eine Replik auf diesen Beitrag findet sich hier

 

Dr. iur. Adrianna A. Michel ist Habilitandin am Institut für Öffentliches Recht des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg.

 

Cite as: Adrianna A. Michel, “Kulturgüterschutz – eine Verpflichtung gegenüber der uns nachfolgenden Generation”, Völkerrechtsblog, 8 May 2017, doi: 10.17176/20170508-063716.

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Adrianna A. Michel
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