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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Türkei diskriminiert 20 Millionen Aleviten

23.05.2016

EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem jüngsten Urteil İzzettin Doğan und andere gegen die Türkei (Urt. v. 26. April 2016, Beschwerde-Nr. 62649/10) die Finanzierung und Organisation des religiösen Lebens von Aleviten in der Türkei untersucht und festgestellt, dass der Konventionsstaat im Umgang mit dem Alevitentum gegen die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK und das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK verstößt.

Der Sachverhalt İzzettin Doğan

Das Urteil İzzettin Doğan und andere gegen die Türkei geht auf die Beschwerden von mehr als 200 türkischen Staatsbürgern alevitischen Glaubens zurück, die sich im Vergleich zu der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in ihrer Religionsfreiheit benachteiligt sahen. Konkret rügten die Beschwerdeführer, dass die türkische Regierung der alevitischen Glaubensgemeinschaft weder staatliche Fördermittel zur Verfügung stelle, noch den religiösen Führern Beamtenstatus gewähre. Ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführer wurde 2005 von der türkischen Regierung zurückgewiesen. In seinem Urteil vom Jahre 2007 bestätigte das türkische Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Verweigerung von finanziellen Mitteln bzw. des Beamtenstatus; es stütze seine Begründung auf geltende nationale Gesetze und urteilte sodann, dass lediglich die Einführung neuer Gesetze eine Änderung eine Anerkennung der alevitischen Glaubensgemeinschaft verändern könnte. Mit Urteil vom Jahre 2010 bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Urteile.

Religionsverständnis nicht Sache des Staates

Die Große Kammer des Gerichtshofs hat im Fall İzzettin Doğan nun erstmalig entschieden, dass die Türkei die Aleviten gegenüber der sunnitischen Glaubensgemeinschaft benachteiligt. Nach Ansicht der Straßburger Richter bestünde ein „eklatantes Ungleichgewicht“ zwischen Sunniten und Aleviten. So sei die  religiöse Minderheit der Aleviten Subjekt von staatlichen Restriktionen, von denen die sunnitische Glaubensgemeinschaft nicht betroffen sei. Das Praktizieren des alevitischen Glaubens sei auf wenige Gebetshäuser beschränkt; die Ausübung des Glaubens auf Gebetssitzungen – den sogenannten „Cems“ – sei im Übrigen auf private Wohnungen verlagert. Im Ergebnis würden Aleviten daher ohne eine objektive Begründung schlechter gestellt als Sunniten. Ein solches Ungleichgewicht sei von Seiten der Türkei weder ausreichend begründet, noch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Der Gerichtshof urteilte sodann, dass die Türkei den religiösen Charakter des alevitischen Glaubens , welcher tief in der türkischen Geschichte und Gesellschaft verankert sei, verkenne. Da das Religionsverständnis keine Sache des Staates sei, müsse es den Angehörigen alevitischen Glaubens selbst überlassen sein, wie sie ihre Religion verstünden. Die Straßburger Richter schlussfolgerten schließlich, dass die staatliche Restriktionen zu einer Benachteiligung des alevitischen Glaubens im Hinblick auf Organisation und Finanzierung des religiösen Lebens führen. Mithin verurteilte der Gerichtshof die Türkei wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 EMRK  und Art. 14 EMRK.

Der langjährige Kampf der Aleviten um staatliche Anerkennung

Das aufsehenerregende Urteil des Gerichtshofs stellt einen Etappensieg für die Aleviten in ihrem schwierigen Kampf um staatliche Anerkennung dar. Dieser resultiert nicht zuletzt aus der besonderen Stellung, die das Alevitentum in der Türkei innehat: die türkische Bevölkerung wird nach offiziellen Verlautbarungen zu etwa 99 Prozent muslimisch im Sinne von orthodox sunnitisch eingestuft; mit der Folge, dass das Alevitentum von der Türkei zum sunnitisch orthodoxen Islam eingeordnet wird. Dabei weist das Alevitentum erhebliche Besonderheiten zum orthodoxen sunnitischen Islam auf und wurzelt tief in der türkischen Geschichte und Gesellschaft. Für die heutige Türkei spielt die Größe dieser Glaubensgemeinschaft ebenfalls eine bedeutende Rolle: mit rund 20 Millionen in der Türkei lebenden Aleviten stellt das Alevitentum schließlich die zweitgrößte religiöse Strömung innerhalb des Landes dar. Gleichwohl klärt das Diyanet İşleri Başkanlığı, das bestehende Präsidium zur Verwaltung religiöser Angelegenheiten und höchste islamische Autorität des Landes, ausschließlich über den orthodoxen sunnitischen Islams, seine Methodologie sowie Historie auf. In religiöser und sozio-politischer Hinsicht bleiben die Identifikationsmerkmale des alevitischen Glaubens damit vom türkischen Staat gänzlich unberücksichtigt.

Wende von der Ablehnung zur Befürwortung der Religionsfreiheit in der Türkei?

Das Urteil könnte zu einer Abkehr von der staatlichen Praxis in Bezug auf die Religionsfreiheit Andersgläubiger führen. Bisher sind nur wenige Urteile gegen die Türkei ergangen, die überwiegend die Religionsfreiheit zum Gegenstand hatten (siehe Leyla Şahin gegen die Türkei, Urt. v. 10 November 2005, Nr. 44774/98; Zypern gegen die Türkei, Urt. v. 10. Mai 2001, Nr. 25781/94; Güler and Uğur gegen die Türkei, Urt. v. 2. Dezember 2014, Nrn. 31706/10 und 33088/10; Buldu und andere gegen die Türkei, Urt. v. 3. Juni 2014, Nr. 14017/08; Savda gegen die Türkei, Urt. v. 12. September 2012, Nr. 42730/05; Feti Demirtaş gegen die Türkei, Urt. v. 17. Januar 2012, Nr. 5260/07; Tarhan gegen die Türkei (Urt. v. 17. Juli 2012, Nr. 9078/06). Auch im Hinblick auf das Alevitentum hatte der Gerichtshof zuvor lediglich zu Teilaspekten des alevitischen Glaubens geurteilt. In Hasan und Eylem Zengin gegen die Türkei (Urt. v. 9. Oktober 2007, Nr. 1448/04) stellte der Gerichtshof beispielsweise eine Verletzung von Art. 2 Protokoll Nr. 1 (Recht auf Bildung) fest. Die Begutachtung der Richtlinien des türkischen Bildungsministeriums für den Unterricht ergaben, dass der türkische Staat das Recht der alevitischen Eltern, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, missachtete. In Sinan Isik gegen die Türkei (Urt. vom 2. Februar 2010, Nr. 21924/05) urteilte der Gerichtshof, dass die Pflichtangabe der islamischen Religionszugehörigkeit im Personalausweis eine Verletzung von Art. 9 EMRK darstellte, da das Recht auf Religionsfreiheit auch eine negative Religionsfreiheit beinhaltete. In einem weitaus wichtigeren Urteil, Cumhuriyetçi Eğitim Ve Kültür Merkezi Vakfı gegen die Türkei (Urt. v. 2. Dezember 2014, Nr. 32093/10), befasste sich der Gerichtshof konkret mit der Finanzierung des religiösen Lebens im Hinblick auf alevitische Gebetshäuser. Gegenstand des Urteils der Kammer war die Weigerung des türkischen Staates, der alevitischen Gemeinschaft das gleiche Privileg der Befreiung von der Zahlung von Stromrechnungen zu gewähren, wie es üblicherweise für andere Religionsgemeinschaften gewährt wird. Die Kammer urteilte, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen vorlag und bejahte sodann eine Verletzung von Art. 14  i.V.m. Art. 9 EMRK .

Die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit wird als Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft betrachtet; dementsprechend sind die Wahrung der staatlichen Neutralitätspflicht im Umgang mit  anderen Religionsgemeinschaften sowie die Koexistenz der Religionsgemeinschaften Spiegelbild einer pluralistischen Gesellschaft. Dass der Gerichtshof die Türkei auf der Grundlage von Art. 9 EMRK und Art. 14 EMRK  verurteilt hat, bedeutet im Ergebnis, dass eben diese friedliche Koexistenz unterschiedlicher Glaubensrichtungen in der Türkei nicht besteht. Nicht zuletzt deshalb könnte die Verurteilung der Türkei zu einer Änderung der Stellung der bestehenden Religionsgemeinschaften im Land führen, in sozio-politischer Hinsicht eine große Tragweite für die Türkei haben und letztlich die Wende im Kampf der Aleviten um staatliche Anerkennung bringen.

Darüber hinaus wurde das Urteil von der Großen Kammer gesprochen, d.h. es ist unanfechtbar und damit für die Türkei bindend. Abzuwarten bleibt, wie das Diyanet İşleri Başkanlığı dieses Urteil umsetzen wird, um zukünftig die Religionsausübung der alevitischen Glaubensgemeinschaft mit der Konvention in Einklang zu bringen.

 

Çilem Şimşek ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Internationale Angelegenheiten der Universität Hamburg. Sie arbeitet bei Prof. Dr. Stefan Oeter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und ausländisches Öffentliches Recht.

 

Cite as: Cilem Simsek, “Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Türkei diskriminiert 20 Millionen Aleviten”, Völkerrechtsblog, 23 May 2016, doi: 10.17176/20180115-173243.

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Cilem Simsek
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