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Die „International Society of Public Law“

„Grenzüberschreitende“ Herangehensweisen an das Völkerrecht

09.07.2014

Die auf dem Blog geführte Debatte über die Zukunft des Völkerrechts will sich auch der Frage nach der Zukunft der Völkerrechtswissenschaft stellen. Denn nicht nur das Völkerrecht steht angesichts der Globalisierung vor neuen Herausforderungen. Auch die Völkerrechtwissenschaft muss entscheiden, wie sie sich methodisch der Fragen des 21. Jahrhunderts annehmen möchte. Was ist die Brille, durch die Völkerrechtler die internationalen Beziehungen betrachten sollen? Steht ihrer Wissenschaft ein neuer „turn“ bevor?

„Turns“ in der deutschsprachigen Völkerrechtswissenschaft

Im 20. Jahrhundert lassen sich bereits einige Wendepunkte in der Ausrichtung der deutschsprachigen Völkerrechtswissenschaft beobachten. Während die Völkerrechtswissenschaft in den 1920er Jahren oftmals verstärkt philosophische Bezüge herstellte (vgl. die berühmte These von Martti Koskenniemi vom deutschsprachigen Völkerrecht als Philosophie im „Gentle Civilizer“) und sich in den folgenden Jahren auch zunehmend historisch-politischen Herangehensweisen gegenüber offen zeigte (vgl. z.B. Heinrich Triepels „Hegemonie“ von 1938), begann nach dem Zweiten Weltkrieg ein praxisorientierter Zugriff auf das Völkerrecht zu dominieren. Deutsche Völkerrechtler konzentrierten sich überwiegend auf die Beantwortung konkreter Rechtsfragen mit aktuellem Bezug. Einer der Protagonisten, der erste deutsche Richter am EGMR und IGH, Hermann Mosler (1912 – 2001), sprach sich angesichts der Wiederbegründung des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in aller Deutlichkeit für ein solches Programm aus: „Das Unverbindliche zwischen Philosophie, Historie und Soziologie unter Beimischung unklarer Gefühlswerte Hin- und Herschwankende der deutschen Völkerrechtswissenschaft müsste aus dem neuen Institut ebenso verbannt sein wie aus dem alten. Die juristische Auffassung des Völkerrechts und seine Anwendung in der Praxis unterschieden das Institut von der Art und Weise, in der unser Gebiet an den Universitäten in der Regel betrieben wurde. Die mangelnde Präzision der deutschen VR- Wissenschaft, die oft kaum als juristische Disziplin betrieben wurde, war einer der Hauptgründe unser Inferiorität gegenüber der ausländischen Wissenschaft“ (Brief an Carl Bilfinger vom 22. Januar 1949).

Auf dem Weg zu einem neuen „Turn“

Heute stellt sich die Debatte unter umgekehrten Vorzeichen neu. Die praxisorientierte Herangehensweise wird – wie die anwendungsorientierte, dogmatische Ausrichtung der deutschen Rechtswissenschaft insgesamt – teilweise als zu eng empfunden. Zu diesem Ergebnis kam kürzlich der Wissenschaftsratin seinen Empfehlungen zur Rechtswissenschaft. Eine Hinwendung zu den internationalen Beziehungen und zu Rechtsphilosophie und -theorie ist zu beobachten (vgl. die auch von deutschen Völkerrechtlern geprägte Debatte zur Hegemonie im Völkerrecht sowie den Einzug systemtheoretischen oder diskurstheoretischen Denkens in Arbeiten mit völkerrechtlichem Bezug).

Disziplinäre Grenzüberschreitung – Die International Society of Public Law

Ein Programm der disziplinären Grenzüberschreitung verfolgte auch die erste Konferenz der International Society of Public Law (ICON-S), die vom 26. – 28. Juni in Florenz stattfand. Sie widmete sich nicht nur dem Völkerrecht, sondern dem gesamten öffentlichen Recht, insofern dem deutschen Modell folgend, welches Völkerrecht schon lange als Teil des öffentlichen Rechts versteht. Die New York University, das European University Institute und die Universität Florenz hatten auf Initiative der Herausgeber der Zeitschrift ICON dazu eingeladen, unter dem Credo „Rethinking the Boundaries of Public Law and Public Space“ eine neue wissenschaftliche Vereinigung zu gründen. Fast 500 Wissenschaftler registrierten sich als Mitglieder, über 250 machten sich in Panels daran, die Grenzen zwischen öffentlichem Recht und seinen Nachbardisziplinen, sowie auch zwischen Verwaltungs-, Verfassungs- und Völkerrecht zu durchleuchten. Der Präsident der neuen Gesellschaft, der italienische Verfassungsrichter Sabino Cassese, betonte in seiner Eröffnungsrede, dass die Society sich einem methodischen Pluralismus verschreibe, bei dem das Recht nicht alleiniger Fixpunkt des wissenschaftlichen Arbeitens sein solle. Entsprechend waren die Hauptvorträge, die in Vollversammlungen diskutiert wurden, methodisch breit ausgerichtet. Der Rechtsphilosoph Jeremy Waldron legte sein republikanisches Verständnis der „Public Rule of Law“ dar, der Politikwissenschaftler Robert Keohane analysierte Chancen einer „Democratic Global Governance“, der Europa- und Völkerrechtler Joseph Weiler unterzog die Frage nach der Anwendung von Völkerrecht in staatlichen und überstaatlichen Gerichten einer kritischen Analyse und die Verfassungsrechtlerin Ruth Rubio Marin untersuchte in vergleichender Perspektive, wie Verfassungsgerichte ihren Zugriff auf Genderfragen in den vergangenen Jahrzehnten verändert haben.

Völkerrecht zwischen Politik und Philosophie

Die völkerrechtlichen Panels mit Titeln wie „Innovations in International Law-Making“, „The Future of Inter-Institutional Law“, „Reconstructing International Law“ und „Rethinking Human Rights Law“ waren ebenfalls methodisch vielseitig angelegt. Nur einige Themen seien genannt: Welche Rolle spielen politische Konventionen und das Völkerrecht in Großbritannien für die parlamentarische Mitbestimmung bei Militäreinsätzen? Welche Vorteile bringt die Erweiterung der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle von völkerrechtlichen Verträgen durch nationale Verfassungsgerichte? Welche „theories of constitutionalism“ finden Anwendung in den Entscheidungen internationaler Organisationen? Wie lassen sich die Menschenrechte und die völkerrechtlichen Rechtsquellen in Anlehnung an das Rechtsverständnis von Habermas konzipieren? Welche Bedeutung kommt der „Rule of Law“ auf internationaler Ebene zu? Dabei entwickelten sich anregende Diskussionen. Beispielsweise sprach sich der israelische Völkerrechtler Eyal Benvenisti für eine „theory of humanities“ aus, mit der er zu begründen suchte, warum Internationale Organisationen für die Handlungen verantwortlich seien, die sich auf die einzelne Person auswirken. Dagegen machte sich Keohane für das Konzept einer „transnational civil society“ stark, das auf das Engagement von NGOs als Kontrollinstanz internationaler Organisationen vertraut. Insgesamt war zu beobachten, dass in den Panels rechtspraktische und rechtsdogmatische Fragen kaum gestellt wurden.

Auch die Plenarsitzung „The International in Constitutional Adjudication and the Constitutional in International Adjudication“ thematisierte eine vom konkreten Fall losgelöste, rechtspolitische Frage. Der Präsident des EUI, Weiler, vertrat die These, dass die Anwendung von Völkerrecht in nationalen Gerichten nicht nur positiv zu sehen sei. Staatliche Gerichte würden gegenüber internationalen Instanzen über geringere völkerrechtliche Expertise und Autorität verfügen, es bestünde die Gefahr der Fragmentierung. Außerdem nähmen staatliche Gerichte der Exekutive durch bindende Entscheidungen die Möglichkeit des Völkerrechtsbruchs. Zudem argumentierte Weiler, dass auch die Konstitutionalisierung der Rechtsprechung internationaler Gerichte nicht nur positive Effekte habe. Durch die von internationalen Gerichten durchgeführte intensive Verhältnismäßigkeitsprüfung („deep proportionality test“), die konfligierende Werte miteinander abwägt, würden internationale Richter Wertentscheidungen über die kulturelle Identität einzelner Staaten treffen. Dazu seien sie jedoch nicht legitimiert, man müsse den nationalen Kollektiven vielmehr einen „margin of appreciation“ zugestehen. Weilers Thesen wurden kontrovers diskutiert. Der deutschen Völkerrechtlerin Anne Peters ging bei allem Verständnis für die Probleme der Legitimität von völkerrechtlichen Normen die Kritik an der Anwendung des Völkerrechts durch nationale Gerichte zu weit. Miguel Maduro, der ehemalige portugiesische Generalanwalt am EuGH und jetzige portugiesische Minister für regionale Entwicklung, begrüßte in Abgrenzung von Weiler, dass die „tiefe“ Verhältnismäßigkeitsprüfung internationaler Gerichte „frozen domestic values“ herausfordern könne.

Der „grenzüberschreitende“ Ansatz als Modell?

Auf der Gründungskonferenz der International Society of Public Law wurde das Völkerrecht – entgegen der teilweise anzutreffenden Rhetorik – sicherlich nicht völlig neu durchdacht und rekonstruiert. Dennoch zeigte sich, dass die Einbeziehung anderer Disziplinen und die umfassende Betrachtung des gesamten öffentlichen Rechts auch für die völkerrechtliche Forschung zu interessanten Einblicken führen kann. Zwar sollte nicht unterschätzt werden, wie wichtig genaue Erfassung, Systematisierung und dogmatische Bewertung des Völkerrechts für seinen Einfluss auf die internationalen Beziehungen ist. Der Weg einer Völkerrechtwissenschaft, die sich neben der Erarbeitung der Strukturen der Rechtsmaterie für die Theorie der internationalen Beziehungen und die Philosophie öffnet, erscheint jedoch vielversprechend.

 

Felix Lange ist Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Humboldt Universität Berlin und schreibt zur wissenschaftstheoretischen Methode und völkerrechtlichen Konzeption Hermann Moslers.

 

Cite as: Felix Lange, “Die „International Society of Public Law“ : „Grenzüberschreitende“ Herangehensweisen an das Völkerrecht”, Völkerrechtsblog, 9 July 2014, doi: 10.17176/20170104-171033.

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Felix Lange
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