See all articles

Das Internetgrundrecht zwischen Völkerrecht, Staatsrecht und Europarecht (III)

12.10.2015

In Teil I habe ich gezeigt, dass das Völkerrecht den Zugang zum Internet in seinen beiden Dimensionen als Vorbedingung zur Ausübung kommunikativer Rechte schützt. In Teil II habe ich nachgewiesen, dass dem Grundgesetz ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu entnehmen ist. Dieser schützt in der Auslegung des BVerfG ein Recht auf Teilhabe am kommunikativen Leben, das zu den Bedingungen der Informationsgesellschaft nur durch Internetzugang gesichert werden kann. Der Mensch, so Karlsruhe, existiere notwendig in sozialen Bezügen. Für Aufbau und Pflege dieser sozialen Bezüge aber ist ein Internetzugang essentiell. Teil III zeigt, dass dieses Grundrecht ein Menschenrecht ist, das auch Flüchtlingen und Asylbewerbern zukommt, und schließt mit einem Update zum Europäischen Recht.

Die Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz

Den in Hartz IV gewählten Ansatz bestätigte das BVerfG ganz konkret in Hinblick auf Leistungen für Asylbewerber 2012 in einer Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz: Auch Asylbewerber haben ein Recht auf ein menschenwürdigen Existenzminimum, das Art. 1 Abs. 1 GG „als Menschenrecht“ (zweiter Leitsatz) begründet. Mit identischen Worten wie in Hartz IV bestätigt Karlsruhe, dass das Existenzminimum auch für Asylbewerber die „Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen“ umfasse, und zu einem „Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ befähigen müsse, denn „der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen“ (Rn. 90).

Wiederum bestätigt das BVerfG, dass diese objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG einem individuellen unmittelbareren verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch entspricht, der – wieder – von den „jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten“ abhänge (Rn. 90, 92).

Jeder Mensch ist ein soziales Wesen

Der in Teil I zitierte FAZ-Beitrag merkt sorgenvoll an, dass die Anerkennung eines Rechts auf Internet bedeuten würde, dass nun „aus dem Grundrechtekatalog staatliche Pflichtlieferungen abzuleiten“ seien und die „technische Gewährleistung von Sozialität“ zur Staatsaufgabe gemacht würde.

Ja, solche Lieferungen – Juristen würden sagen „Leistungsansprüche“ – sind dem Grundgesetz zu entnehmen: Individuell, unmittelbar, verfassungsrechtlich.

Und nein, das BVerfG etabliert (in den hier besprochenen Urteilen) keine staatliche Sozialisierungspflicht. Sozialität wird ja (vereinfacht) verstanden als die Notwendigkeit der sozialen Steuerung des Menschen, dass mithin der Mensch durch die Gesellschaft an die Regeln der Gesellschaft herangeführt werden muss. Das stimmt zwar und entspricht aufs Rechtssystem übertragen der ‚zivilisierenden‘ Wirkung des Rechts; der Fokus liegt hier aber auf der selbstbestimmten und aktiven Teilhabe an gesellschaftlichen Kommunikationsprozessen. Der Internetzugang wird gesichert, damit jeder (ob Deutscher oder nicht) sich durch Nutzung des Internets in Bezug setzen kann zu anderen und um vermittels dieser Bezüge zu sich selbst (und sich selbst) zu finden (wir sind alle „Existenzbastler“). Nur so können alle ihre Grund- und Menschenrechte zu den Bedingungen der digitalen Welt realisieren.

Zum Mitschreiben (Hartz IV und das Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz paraphrasierend):

  1. Völkerrecht und Europarecht stellen den Rahmen, in dem das Grundgesetz auszulegen ist.
  2. Es besteht ein unmittelbar verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
  3. Mit der objektiven Verpflichtung des Staates zu jener Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers als individuelles Recht.
  4. Der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen. Daher muss ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gesichert werden.
  5. Der Inhalt der Leistungsansprüche reflektiert den technischen Wandel. Das Mindestmaß an Teilhabe ist daher nur mittels Internetzugang realisierbar.
  6. Das alles gilt für deutsche wie ausländische Staatsbürger im gleichen Maße. Das Grundrecht auf Internetzugang ist ein Menschenrecht auf Internetzugang.

Kein iPhone für alle

Das bedeutet natürlich nicht, dass Hartz IV-Anspruchsberechtigte und Flüchtlinge ein Recht auf ein Smartphone haben. Der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum. Ein Anspruch auf ein spezifisches Endgerät oder einen spezifischen Zugangsmodus lässt sich nicht begründen. Angesichts des technischen Wandels wäre dies auch zu statisch. Zugang indes ist heute zunehmend mobil – und das muss langfristig auch die faktische Umsetzung der Gewährleistungspflichten eines „Mindestmaßes an Teilhabe“ am sozialen Leben reflektieren.

Kein iPhone also. Aber alle – auch Flüchtlinge – haben Ansprüche auf eine kommunikative Grundversorgung, ein Recht auf Internet – durchaus auch, wie Ben Wagner gezeigt hat, aus Eigeninteresse. Wer kommunizieren kann, integriert sich leichter. Das haben auch deutsche Unternehmen – wie die Deutsche Telekom – erkannt, die Flüchtlingen Gebäude und Internetzugang zur Verfügung gestellt haben. Auch einzelne Länder zeigen vor, wie es gehen könnte: Baden-Württemberg stellt kostenfreies WLAN in Unterkünften zur Verfügung.

Europarechtliches zum Schluss

Bislang war vom Europarecht nur am Rande die Rede. Dabei bestätigen rezente Entwicklungen die hier vorgetragenen Argumente.

Am 1.10.2015 gab die Europäische Kommission bekannt, dass sie einer neuen Verordnung zugestimmt hat, mit der Roamingkosten in der EU bis Mitte 2017 abgeschafft würden und die Rechte von Internetnutzern gestärkt würden. Erstmals im bindenden Europarecht wird ein Schutz des offenen Internetzugangs als Voraussetzung zur Ausübung der Nutzerrechte festgeschrieben.

Wie es in den Erwägungsgründen heißt: “End-users should have the right to access and distribute information and content, and to use and provide applications and services without discrimination, via their internet access service.” Es liegt an den nationalen Regulierungsagenturen, dass alle Internetnutzer effektiv ihre Rechte unter der Verordnung ausüben können – und dass die Regeln zum Schutze eines offenen Internets eingehalten werden (6, 19). Damit wird europarechtlich das Recht auf Zugang gefestigt.

Dieser Schritt ist die logische Fortsetzung der schon in der Mitteilung der Kommission „Internet-Politik und Internet-Governanceangelegten Rolle der EU zu einer globalen Internet Governance, „die die Grundrechte und demokratischen Werte schützt und fördert“. Die EU bekennt sich dabei zu den sogenannten COMPACT-Grundsätzen: Diese zielen ab auf ein „Internet als Raum staatsbürgerlicher Verantwortung“, ein Netz „zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte“.

Ein Internet, in dem staatsbürgerliche Verantwortung gelebt wird, in dem Demokratie und Menschenrechte nicht nur respektiert, sondern gefördert werden, in dem Vertrauen herrscht und das transparent gesteuert wird – ja, zu so einem Internet muss Zugang natürlich garantiert sein. Und das ist er auch – durch Völkerrecht, Staatsrecht und Europarecht.

Wo kämen wir da hin?“ fragte Jürgen Kaube hinsichtlich eines Menschenrechts auf Internet. Lieber Herr Kaube, dank Karlsruhe sind wir sind schon da.

 

Dr. Matthias C. Kettemann, LL.M. (Harvard), ist Post-Doc Fellow am Exzellenzcluster „Die Herausbildung normativer Ordnungen“ der Goethe-Universität Frankfurt am Main und arbeitet zu Recht und Macht im Internet und bloggt. Der Beitrag beruht auf einem Gutachten des Verfassers zum „Völkerrecht des Netzes“ für die Friedrich-Ebert-Stiftung, das bei der #DigiKon15 in Berlin am 25.11.2015 vorgestellt wird.

 

Cite as: Matthias C. Kettemann, “Das Internetgrundrecht zwischen Völkerrecht, Staatsrecht und Europarecht (III)”, Völkerrechtsblog, 12 October 2015, doi: 10.17176/20170920-162122.

Author
Matthias C. Kettemann

Matthias C. Kettemann is research program director at the Leibniz Institute for Media Research | Hans Bredow Institute (HBI), research group leader at the Humboldt Institute for Internet and Society, Berlin and at the Sustainable Computing Lab at the Vienna University of Economics and Business Administration, and adjunct professor of international law at Friedrich Schiller University, Jena.

View profile
Print article

Leave a Reply

We very much welcome your engagement with posts via the comment function but you do so as a guest on our platform. Please note that comments are not published instantly but are reviewed by the Editorial Team to help keep our blog a safe place of constructive engagement for everybody. We expect comments to engage with the arguments of the corresponding blog post and to be free of ad hominem remarks. We reserve the right to withhold the publication of abusive or defamatory comments or comments that constitute hate speech, as well as spam and comments without connection to the respective post.

Submit your Contribution
We welcome contributions on all topics relating to international law and international legal thought. Please take our Directions for Authors and/or Guidelines for Reviews into account.You can send us your text, or get in touch with a preliminary inquiry at:
Subscribe to the Blog
Subscribe to stay informed via e-mail about new posts published on Völkerrechtsblog and enter your e-mail address below.